Verordnung über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht (VI A/1/4)
INHALT
Verordnung über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht
- Verordnung über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht
- Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen wer- den aufgehoben, insbesondere Artikel 8 des Reglements vom 20. März 1990 über die Berechnung des beitragsberechtigten Schuldefizites sowie die Zusicherung und Auszahlung von Ausgleichsbeiträgen 2)
- Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Änderung der Verordnung: LR 15. Febr. 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000
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