Verordnung über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht
1. 7. 2004 – 29 VI A/1/4 Verordnung über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht (Vom 28. April 2004) Der Landrat, gestützt auf Artikel 6 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemein- den, 1) verordnet:
Art. 1 Grundsatz
1 Die Laufende Rechnung und die Bestandesrechnung der Ortsgemeinde und der zugehörigen Tagwen werden konsolidiert behandelt. Entsprechend wird nur der Begriff Ortsgemeinde verwendet.
2 Zwischen der zugehörigen Orts-, Schul- und Fürsorgegemeinde findet ein Ausgleich im Sinne der gegenseitigen Unterstützungspflicht statt, sofern eine der Körperschaften einen Rückschlag ausweist, welcher nicht durch eigenes Vermögen ausgeglichen werden kann.
3 Rückschläge werden vorerst der Schul- und danach der Fürsorge- gemeinde ausgeglichen. Zur Unterstützung sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: Orts-, Fürsorge-, Schulgemeinde.
Art. 2 Begriffe
1 Die Differenz zwischen dem Eigenkapital und dem abzuschreibenden Ver- waltungsvermögen bildet das Nettovermögen bzw. die Nettoschuld.
2 Verwaltungsvermögen und Eigenkapital werden grundsätzlich nach der Gemeindehaushaltverordnung bestimmt.
3 Für die Bewertung von Landreserven ist in Abweichung zu Artikel 14 Buch- stabe d der Gemeindehaushaltverordnung 2) ein Faktor von 0,75 einzusetzen. Landreserven sind in der Bestandesrechnung gesondert auszuweisen.
Art. 3 Vergleichbarkeit der Laufenden Rechnungen und der Bestandesrechnungen
1 Die Laufenden Rechnungen und Bestandesrechnungen sind nach den Vor- schriften des Gemeindehaushaltrechts, nach den Grundsätzen des Neuen Rechnungsmodells und gemäss dem Handbuch der glarnerischen Gemein- den zu erstellen. 1 Kanton Glarus
2004 1) GS VI A/1/3 2) GS VI A/1/3/1
Durchführung gegenseitige Unterstützungspflicht – V VI A/1/4
2 Ohne hinreichende sachliche Begründung dürfen keine transitorischen Buchungen vorgenommen werden, welche die gegenseitige Unterstüt- zungspflicht oder die Defizitdeckung vorwegnehmen.
Art. 4 Korrektur der Laufenden Rechnungen Die Ergebnisse der Laufenden Rechnungen der zugehörigen Körperschaf- ten werden zur Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht über- prüft und in der nachfolgenden Reihenfolge korrigiert: 1. Zusätzliche Abschreibungen (Art. 29 Gemeindehaushaltverordnung) wer- den angerechnet. 2. Weisen zugehörige Körperschaften trotz Korrektur nach Ziffer 1 Verluste aus, werden Vorschläge der andern zugehörigen Körperschaften in ganze Gemeindesteuerzuschlagsprozente umgerechnet. Diese werden an die Verluste der zugehörigen Körperschaften angerechnet, bis sie abgetragen sind. Berücksichtigt werden maximal die von der jeweiligen Körperschaft effektiv erhobenen Steuerzuschläge und nur solange ihr ein Vorschlag verbleibt. 3. Nicht erhobene ganze Gemeindesteuerzuschlagsprozente werden bis zum Maximum gemäss Steuergesetz an die Verluste der Laufenden Rechnung der zugehörigen Körperschaften angerechnet (Art. 1 Abs. 3). Weist eine Gemeinde, welche nicht den Maximalzuschlag erhebt, nach, dass ihre Einwohner durch erhebliche Korporationsbeiträge im Sinne von
Artikel 244 des Steuergesetzes belastet sind, so erfolgt die Anrechnung lediglich im Umfang der Differenz zwischen dem maximalen Steuer- zuschlag und dem effektiv erhobenen Zuschlag zuzüglich der theoreti- schen Steuerprozente, die sich aufgrund der Umrechnung der mass- gebenden Korporationsabgaben in Steuerprozente ergeben.
Art. 5 Anrechenbares Nettovermögen
1 Das anrechenbare Nettovermögen entspricht der Differenz zwischen dem Nettovermögen gemäss Bestandesrechnung und dem Grenzbetrag abzüg- lich eines allfälligen, im Sinne von Artikel 4 korrigierten Verlustes.
2 Es gelten folgende Grenzbeträge (Art. 6 Abs. 2 Gemeindehaushaltgesetz): Ortsgemeinden Fürsorgegemeinden bis 500 Einwohner 300 000 Franken 150 000 Franken bis 1000 Einwohner 600 000 Franken 300 000 Franken bis 2000 Einwohner 900 000 Franken 400 000 Franken über 2000 Einwohner 1100 000 Franken 550 000 Franken
3 Massgebend ist die aktuelle mittlere Wohnbevölkerung.
Art. 6 Defizitdeckung durch Kanton und Ortsgemeinden
1 Das Total der anrechenbaren Nettovermögen der zugehörigen Körper- schaften, errechnet aus der Summe aller Nettovermögen/-schulden gemäss
2
7. 5. 2006 – 30/31 Durchführung gegenseitige Unterstützungspflicht – V VI A/1/4 Bestandesrechnung, abzüglich der Summe der Grenzbeträge und abzüglich allfälliger im Sinne von Artikel 4 korrigierter Verluste, wird zur Deckung der korrigierten Schul- und Fürsorgedefizite verwendet. Die Deckung des Schul- defizits aus Amortisation und Verzinsung der Bauschulden geht der Deckung des Betriebsdefizits und dieses der Deckung des Fürsorgedefizits vor.
2 Das korrigierte Schuldefizit ist vom Nettovermögenstotal gemäss Absatz 1 in Abzug zu bringen. Ergibt sich ein Überschuss, so wird das Schuldefizit nicht gedeckt. Verbleibt auch nach Abzug des korrigierten Fürsorgedefizits ein Überschuss, entfällt auch die Deckung des Fürsorgedefizits. Andernfalls erfolgt die Deckung durch die zugehörige Ortsgemeinde und den Kanton gemäss gesetzlicher Regelung (Art. 107 Abs. 1 Bst. a und b Bildungsgesetz 1) und Art. 48 Abs. 3 Sozialhilfegesetz 2) ).
3 Ein Bilanzfehlbetrag (Art. 10 Abs. 4 Gemeindehaushaltverordnung) entbin- det nicht von den gesetzlichen Pflichten gemäss Absatz 2.
Art. 7 Defizitdeckung unter den Gemeinden Die Defizitdeckung unter den Gemeinden wird auf der Basis der Nettover- mögen nach Defizitdeckung gemäss Artikel 6 durchgeführt. Damit sind die gemäss Artikel 4 Ziffer 1 und um die Ergebnisse der Defizitdeckung gemäss
Artikel 6 korrigierten Verluste zu decken (Art. 1 Abs. 3).
Art. 8 Vereinigte Gemeinden
1 Der Grenzbetrag für anrechenbare Nettovermögen bei vereinigten Körper- schaften entspricht der Summe der einzelnen Grenzbeträge.
2 Bei Zusammenschlüssen gleichartiger Gemeinden werden die Ergebnisse und die Vermögen bzw. Schulden, soweit keine andere Regelung besteht, nach den Einwohnerzahlen auf die einzelnen territorial zugehörigen Gemein- den aufgeteilt.
3 Vereinigte Gemeinden haben Laufende Rechnung und Bestandesrechnung so darzustellen, dass eine Aufteilung auf Ortsgemeinde, Fürsorge und Schule möglich ist.
4 zungspflicht bei nicht vereinigten Gemeinden.
Art. 9 * Aufgaben des Kantons
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde führt die Erhebungen, Berechnungen und Korrekturen im Zusammenhang mit der gegenseitigen 3 1) GS IV B/1/3 2) GS VIII E/21/3
Durchführung gegenseitige Unterstützungspflicht – V VI A/1/4 Unterstützungspflicht durch und bringt sämtlichen Beteiligten die Ergeb- nisse durch Verfügung zur Kenntnis.
2 Sie veranlasst die Auszahlungen des Kantonsanteils sowie der Anteile der beiden Ausgleichsfonds an die Schul- und Fürsorgedefizite bis spätestens Ende Oktober des der geprüften Rechnung folgenden Jahres.
Art. 10 * Pflichten der Gemeinden
1 Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde ist Einblick in sämtliche Unterlagen zu gewähren, welche Auswirkungen auf das Ergebnis der gegenseitigen Unterstützungspflicht haben könnten.
2 Die genehmigten Gemeinderechnungen sind bis spätestens 30. Juni der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde einzureichen.
3 Die Gemeinden veranlassen die Auszahlung ihrer Anteile an die zugehöri- gen Körperschaften innert 60 Tagen seit Eröffnung des Entscheides.
Art. 11* Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
3 Der Rechtsschutz gegen Entscheide des Regierungsrates richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1) .
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen wer- den aufgehoben, insbesondere Artikel 8 des Reglements vom 20. März 1990 über die Berechnung des beitragsberechtigten Schuldefizites sowie die Zusicherung und Auszahlung von Ausgleichsbeiträgen 2)
.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Änderung der Verordnung: LR 15. Febr. 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000
) Art. 9, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 in Kraft ab LG 2006
4 1) GS III G/1 2) GS IV B/1/7
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