Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (822.116)
INHALT
Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
- Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
- 1. Abschnitt: Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Anforderungen an die Weiterbildung
- Art. 2 Allgemeines
- Art. 3 ⁷
- Art. 4 Weiterbildung der Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker
- Art. 5 Weiterbildung der Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure
- Art. 6 Weiterbildung der Sicherheitsfachleute
- 3. Abschnitt: Anforderungen an die Fortbildung
- Art. 7
- 4. Abschnitt: Anerkennung von Weiterbildungskursen ⁸
- Art. 8 ⁹
- Art. 9 Anerkennung von Weiterbildungskursen
- Art. 10 ¹² Liste der anerkannten Weiterbildungskurse
- Art. 11 ¹³ Rechtspflege
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 12 Übergangsbestimmung
- Art. 13 Inkrafttreten
- Anhang 1 ¹⁴
- Anhang 2
- Inhalt der Weiterbildung für Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker
- A. Allgemeine Kenntnisse
- B. Fachkenntnisse und Fähigkeiten in Arbeitshygiene
- C. Grundkenntnisse in den der Arbeitshygiene benachbarten Fachbereichen
- Anhang 3
- Inhalt der Weiterbildung für Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure
- Anhang 4
- Inhalt der Weiterbildung für Sicherheitsfachleute
- Anhang 5
- Änderung bisherigen Rechts
- Die Verordnung vom 19. Dezember 1983 ¹⁵ über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:
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