Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (822.116)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit

vom 25. November 1996 (Stand am 5. Dezember 2006) ¹ AS 1996 3121
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981² und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964³,
verordnet:
² SR 832.20 ³ SR 822.11

1. Abschnitt: Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit

Art. 1
¹ Als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten:
a.⁴
Arbeitsärztinnen und -ärzte, die über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Facharzttitel auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin nach der Verordnung vom 17. Oktober 2001⁵ über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe verfügen.
b. Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker, die: 1. ein technisches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizeri­schen Universität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schwei­zerischen höheren Lehranstalt besitzen,
2. mindestens zwei Jahre Berufspraxis nachweisen, und
3. eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Artikel 4 erworben haben;
c. Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure, die: 1. ein technisches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizeri­schen Universität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schwei­zerischen höheren Lehranstalt besitzen,
2. mindestens zwei Jahre Berufspraxis nachweisen, und
3. eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Artikel 5 erworben haben;
d. Sicherheitsfachleute, die: 1. eine einschlägige qualifizierte Berufsausbildung mit anerkanntem Lehr­ab­schluss oder Diplom erworben haben,
2. mindestens drei Jahre Berufspraxis nachweisen, und
3. eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Artikel 6 erworben haben.
² Die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen sich, insbeson­dere wenn sie in Betrieben mit besonderen Gefahren eingesetzt werden (z. B. Raffi­nerien, Strahlenschutz, Sparten der Chemie), angemessen fortbilden.
⁴ Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe, in Kraft seit 1. Juni 2002 [ AS 2002 1189 ].
⁵ [ AS 2002 1189 1403 , 2004 3869 . AS 2007 4055 Art. 16]. Siehe heute: die V vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen ( SR 811.112.0 ).

2. Abschnitt: Anforderungen an die Weiterbildung

Art. 2 Allgemeines
¹ Die Weiterbildung bezweckt, die Grundausbildung und Berufspraxis nach Arti­kel 1 durch spezifische Kenntnisse über die Verhütung von Berufsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsschädigungen zu ergänzen und dadurch sicherzustellen, dass die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfül­len können.
²   Die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen anerkannte Weiterbildungskurse (Art. 9) besucht haben.⁶
³ Die Weiterbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Über die bestandene Prü­fung wird der Spezialistin und dem Spezialisten der Arbeitssicherheit ein Ausweis ausgestellt.
⁴ Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, die ihre Weiterbildung im Ausland absolviert haben, müssen einen Einführungskurs zur schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitssicherheit besuchen.
⁶ Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe, in Kraft seit 1. Juni 2002 [ AS 2002 1189 ].
Art. 3 ⁷
⁷ Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe [ AS 2002 1189 ].
Art. 4 Weiterbildung der Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker
¹ Die Weiterbildung der Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt zwei Jahren. Der theoreti­sche Teil dauert mindestens 100 Tage.
² Die Mindestanforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 5 Weiterbildung der Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure
¹ Die Weiterbildung der Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure dauert minde­s­tens 35 Tage, einschliesslich einer praxisbezogenen, ingenieurmässigen Arbeit von mindestens fünf Tagen Dauer und der Abschlussprüfung.
² Die Mindestanforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 3 festgelegt.
Art. 6 Weiterbildung der Sicherheitsfachleute
¹ Die Weiterbildung der Sicherheitsfachleute dauert mindestens 20 Tage.
² Die Mindestanforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 4 festgelegt.

3. Abschnitt: Anforderungen an die Fortbildung

Art. 7
¹ Die Fortbildung bezweckt, die Fachkenntnisse der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit zu vertiefen und auf dem aktuellen Stand zu halten.
² Die Fortbildung umfasst insbesondere folgende Punkte:
a. Kennenlernen wichtiger Neuerungen;
b. Erweiterung und Vertiefung von Kenntnissen in ausgewählten Bereichen der Praxis;
c. Erfahrungsaustausch mit Expertinnen und Experten und unter Fachkollegin­nen und -kollegen;
d. Kennenlernen von aktuellen Problemen, Aktionen und Kampagnen.

4. Abschnitt: Anerkennung von Weiterbildungskursen ⁸

⁸ Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe, in Kraft seit 1. Juni 2002 [ AS 2002 1189 ].
Art. 8 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe [ AS 2002 1189 ].
Art. 9 Anerkennung von Weiterbildungskursen
¹ Organisationen, welche von ihnen zusammengestellte Kurse als Weiterbildungs­kurse anerkennen lassen wollen, müssen hierfür beim Bundesamt für Gesundheit¹⁰ (Bundesamt) ein schriftliches Gesuch einreichen.
² Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen namentlich der Lehrplan, der Prüfungsstoff nach den Anhängen, das Prüfungsreglement und die Unterrichtsqua­li­fikation des Lehrpersonals hervorgehen.
³ Das Bundesamt anerkennt im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirt­schaft (SECO) die Weiterbildungskurse nach Anhörung der weiteren interessierten Bundesämter, der Koordinationskommission nach Artikel 85 des Unfallversiche­rungsgesetzes vom 20. März 1981 und der Fachverbände der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit.¹¹
⁴ Das Bundesamt und das SECO überprüfen in regelmässigen Abständen, ob ein Wei­terbildungskurs die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.
¹⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
¹¹ Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe, in Kraft seit 1. Juni 2002 [ AS 2002 1189 ].
Art. 10 ¹² Liste der anerkannten Weiterbildungskurse
Das Bundesamt führt eine öffentliche Liste der anerkannten Weiterbildungskurse.
¹² Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe, in Kraft seit 1. Juni 2002 [ AS 2002 1189 ].
Art. 11 ¹³ Rechtspflege
Entscheide des Bundesamtes nach Artikel 9 unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
¹³ Fassung gemäss Ziff. II 85 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmung
Eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in der Arbeitssicherheit vor Inkraft­treten dieser Verordnung gilt als genügende Weiterbildung.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁴

¹⁴ Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe [ AS 2002 1189 ].

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 2)

Inhalt der Weiterbildung für Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker

A. Allgemeine Kenntnisse

a. Rechtliche Grundlagen (Gesetze, Verordnungen) sowie Richtlinien, Normen usw. im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz sowie benachbarten Gebieten (z. B. Umweltschutz);
b. Arbeitsorganisation und betriebswirtschaftliche Aspekte;
c. Organisation der Arbeitssicherheit inklusive der Ersten Hilfe und Brand­bekämpfung;
d. Innerbetriebliche Statistik der Arbeitssicherheit;
e. Grundlagen der Didaktik und Kommunikation zur Vermittlung der Erkennt­nisse betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge an Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb;
f. Soziale, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte und Folgen von Arbeits­unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen;
g. Sicherheitstechnisches Grundwissen, Unfallabklärung, Unfallursachen.

B. Fachkenntnisse und Fähigkeiten in Arbeitshygiene

a. Ermittlung des Gefahrenpotentials: 1. Kenntnis der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten, Arbeitsabläufe und Arbeitsprozesse,
2. Kenntnis der gesundheitsschädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz (chemische, physikalische, biologische Einwirkungen);
b. Untersuchung und Beurteilung der Risiken: 1. Arbeitshygienische Untersuchungsmethoden (Messtechnik, Probennah­mestrategie, usw.),
2. Einsatz des Biomonitorings in Zusammenarbeit mit Arbeitsärzten,
3. Risikoanalyse. Beurteilung der Resultate bezüglich der Gesundheits­gefährdung im konkreten Einzelfall. Kenntnis der gesundheitlichen Aus­wir­kungen chemischer (Toxikologie), physikalischer und biologischer Ein­wirkungen. Dosis-Wirkungs-Beziehungen;
c. Risikokontrolle und Risikoeliminierung: 1. Gefahr an der Quelle beseitigen. Arbeitsprozesse und Verhaltensweisen ändern,
2. Gefahr begrenzen (z. B. durch eine wirkungsvolle lokale Absaugung ge­sundheitsschädlicher Dämpfe oder Stäube),
3. Persönlicher Gesundheitsschutz,
4. Integrierte Programmgestaltung für den Gesundheitsschutz am Arbeits­platz (Arbeitshygiene, Arbeitsmedizin, Unfallverhütung).

C. Grundkenntnisse in den der Arbeitshygiene benachbarten Fachbereichen

a. Arbeitsmedizin;
b. Ergonomie und Arbeitspsychologie;
c. Unfallverhütung;
d. Allgemeine Gesundheitsfragen, Sozial- und Präventivmedizin;
e. Epidemiologie;
f. Umweltschutz.

Anhang 3

(Art. 5 Abs. 2)

Inhalt der Weiterbildung für Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieu­re

a. Rechtliche Grundlagen (Gesetze, Verordnungen) sowie Richtlinien, Normen usw. im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz sowie benachbarten Gebieten (z. B. Umweltschutz);
b. Risikobewusstsein und sicherheitsgerechtes Verhalten;
c. Erkennen von Gefahren;
d. Systematische Unfallabklärung;
e. Unfallursachen und sicherheitstechnisches Grundwissen zur Unfallverhü­tung;
f. Soziale, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte und Folgen von Arbeits­unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen;
g. Betriebswirtschaftliche Aspekte der Arbeitssicherheit und Gesundheitsvor­sor­ge;
h. Prävention inklusive technische Berufskrankheitenprophylaxe;
i. Organisation der Arbeitssicherheit inklusive der Ersten Hilfe und Brand­bekämpfung;
k. Grundlagen der Didaktik und Kommunikation zur Vermittlung der Erkennt­nisse betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge an Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb;
l. Innerbetriebliche Statistik der Arbeitssicherheit;
m. Grundzüge von interdisziplinären Fachgebieten (Arbeitsmedizin, Arbeits­hygiene, Gesundheitsvorsorge);
n. Integration der Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in die Unterneh­menspolitik (strategische und operative Planung);
o. Budgetierung, Reporting und Controlling von Arbeitssicherheit und Gesund­heitsvorsorge;
p. Kommunikation und Medieneinsatz (Werbung) für Arbeitssicherheit und Ge­sundheitsvorsorge;
q. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge als Führungsaufgabe, Motiva­tions­lehre;
r. Risikoanalyse.

Anhang 4

(Art. 6 Abs. 2)

Inhalt der Weiterbildung für Sicherheitsfachleute

a. Rechtliche Grundlagen (Gesetze, Verordnungen) sowie Richtlinien, Normen usw. im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz sowie benachbarten Gebieten (z. B. Umweltschutz);
b. Risikobewusstsein und sicherheitsgerechtes Verhalten;
c. Erkennen von Gefahren;
d. Systematische Unfallabklärung;
e. Unfallursachen und sicherheitstechnisches Grundwissen zur Unfallverhü­tung;
f. Soziale, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte und Folgen von Arbeits­unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen;
g. Betriebswirtschaftliche Aspekte der Arbeitssicherheit und Gesundheitsvor­sor­ge;
h. Prävention inklusive technische Berufskrankheitenprophylaxe;
i. Organisation der Arbeitssicherheit inklusive der Ersten Hilfe und Brand­bekämpfung;
k. Grundlagen der Didaktik und Kommunikation zur Vermittlung der Erkennt­nisse betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge an Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb;
l. Innerbetriebliche Statistik der Arbeitssicherheit;
m. Grundzüge von interdisziplinären Fachgebieten (Arbeitsmedizin, Arbeits­hygiene, Gesundheitsvorsorge);
n. Arbeitssicherheit als Führungsaufgabe, Risikoanalyse, Motivationslehre.

Anhang 5

Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. Dezember 1983 ¹⁵ über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:

¹⁵ SR 832.30 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
Art. 11b Abs. 1
...
Art. 11d
...
Art. 11dbis
...
Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz
...
Art. 53 Bst. g
...
Art. 101 Abs. 2 Bst. c
...
Art. 103
...
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