Übernahme von Zivilschutzmaterial für allfällige Nothilfen (618.513.1)
INHALT
Übernahme von Zivilschutzmaterial für allfällige Nothilfen
- Übernahme von Zivilschutzmaterial für allfällige Nothilfen
- 1. Aus dem Zivilschutzmaterial-Bestand können die Einwohnerge-
- 2. Die Übernahme des Materials hat in Anwesenheit eines Experten
- 3. Das vom Zivilschutz leihweise abgegebene Schlauchmaterial darf
- 4. Die Feuerwehren haben das zur Nothilfe leihweise erhaltene Ma-
- 5. Die Feuerwehren sind verpflichtet, die Gerätschaften jederzeit
- 6. Im Falle eines Aktivdienstes verfügt einzig die örtliche Zivilschut-
- 7. Der Unterhalt (Reparaturen und Ersatzmaterial) von leihweise
- 8. Das Kantonale Amt für Zivilschutz legt einen Inspektionsmodus für
- 9. Nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz vom 19.
- 10. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Organe des Zivil-
- 11. Mit Inkrafttreten dieser Weisung wird der Regierungsratsbeschluss
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