Übernahme von Zivilschutzmaterial für allfällige Nothilfen (618.513.1)
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Übernahme von Zivilschutzmaterial für allfällige Nothilfen

1 Übernahme von Zivilschutzmaterial für allfällige Nothilfen RRB vom 28. August 1973

1. Aus dem Zivilschutzmaterial-Bestand können die Einwohnerge-

meinden im Einvernehmen mit dem Kantonalen Amt für Zivilschutz in Solothurn und gestützt auf die Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz vom 19. November 1970 folgende Gerätschaften an die Friedensfeuerwehr leihweise abgeben:
1 oder mehrere Motorspritzen Typ 2, komplett nach Etat
12 Transportschläuche 75 mm x 20 m pro Motorspritze
4 Schlauchhaspeln pro Motorspritze
2 Rettungsbretter pro Motorspritze Weitere Gegenstände dürfen nur mit Zustimmung des Kantonalen Amtes für Zivilschutz ausgehändigt werden.

2. Die Übernahme des Materials hat in Anwesenheit eines Experten

des Kantonalen Amtes für Zivilschutz, des Ortschefs und des Feuerwehr- kommandanten zu erfolgen. Es ist ein Übergabeprotokoll auszufertigen, welches allseitig zu unterzeichnen ist.

3. Das vom Zivilschutz leihweise abgegebene Schlauchmaterial darf

grundsätzlich nur zur Nothilfe verwendet werden und soll somit nicht dasjenige der Friedensfeuerwehren ersetzen. Der Wartung dieses Materi- als ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Defektes Schlauchmaterial muss von der Friedensfeuerwehr auf eigene Kosten ersetzt werden. Für Übungszwecke darf das Schlauchmaterial nicht verwendet werden.

4. Die Feuerwehren haben das zur Nothilfe leihweise erhaltene Ma-

terial jederzeit der örtlichen Zivilschutzorganisation für Kurse, Übungen und Rapporte zur Verfügung zu halten, wobei im gegenseitigen Einver- ständnis die Einsatzbereitschaft in den Gemeinden zu gewährleisten ist.

5. Die Feuerwehren sind verpflichtet, die Gerätschaften jederzeit

einsatzbereit zu halten und den Unterhalt nach den Vorschriften des Zivil- schutzes durchzuführen. Allfällige weitere Weisungen bleiben vorbehal- ten.

6. Im Falle eines Aktivdienstes verfügt einzig die örtliche Zivilschut-

zorganisation über die Ausrüstungen des Zivilschutzes. Sie dürfen nicht in die Bestände der Friedensfeuerwehr integriert werden.

7. Der Unterhalt (Reparaturen und Ersatzmaterial) von leihweise

abgegebenem Zivilschutzmaterial geht voll zu Lasten der Friedensfeuer- wehren. Reparaturen dürfen ohne Einwilligung des Kantonalen Amtes für
2 Zivilschutz nicht vorgenommen werden. Allfälliges Ersatzmaterial ist auf dem Dienstwege anzufordern.

8. Das Kantonale Amt für Zivilschutz legt einen Inspektionsmodus für

das leihweise abgegebene Material fest. Die örtlichen Zivilschutzorganisa- tionen sind befugt, jederzeit entsprechende Kontrollen selbständig durch- zuführen.

9. Nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz vom 19.

November 1970 dürfen Kompressoren und anderes Zivilschutzmaterial nur für den Notfall und nur ausnahmsweise und vorübergehend für gemein- deeigene Arbeiten verwendet werden. Nach jedem Gebrauch sind die Gerätschaften in gereinigtem Zustand der örtlichen Zivilschutzorganisati- on unaufgefordert wieder zurückzugeben. Dauerausleihen an Gemeinde- werke sind auf keinen Fall gestattet.

10. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Organe des Zivil-

schutzes, letztinstanzlich das Kantonale Amt für Zivilschutz.

11. Mit Inkrafttreten dieser Weisung wird der Regierungsratsbeschluss

vom 10. Januar 1969 aufgehoben.
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