Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels (212.233.12)
INHALT
Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels
- Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels
- Artikel 45 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni
- § 1. Die nach den Vorschriften des Bundesrechts zur Bekämpfung des
- § 2.
- § 3. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Regierungsrat,
- § 4. Bericht und Spezialrechnung über die Verwendung des Alkohol-
- § 5. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in
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