Reglement über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kantonalen Beamten und An... (II C/2/2)
INHALT
Reglement über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kantonalen Beamten und Angestellten
- Reglement über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kantonalen Beamten und Angestellten
- Art. 9 Für die Entschädigung bei Verwendung eigener Motorfahrzeuge zu Dienst- fahrten gelten die einschlägigen Beschlüsse des Regierungsrates 1)
- Art. 11 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft; das gleichlautende Regle- ment vom 13. Juni 1966 wird damit aufgehoben. Änderungen des Reglementes: RR 9. Dez. 1996 (SBE 6. Bd. Heft 4 S. 357)
- Art. 3 Abs. 1 Bst. a
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