Reglement über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kantonalen Beamten und Angestellten
7. 5. 2006 – 30/31 II C/2/2 Reglement über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kantonalen Angestellten (Vom 14. November 1989) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 35 des Gesetzes über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus 1) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Den kantonalen Angestellten (Staatsbediensteten) werden für amtliche Ver- richtungen ausserhalb ihres Arbeitsdomizils die nachstehenden Entschädi- gungen ausgerichtet.
2 Besondere Vorschriften des Regierungsrates für das Polizeikorps, die Arbeiter des Departements für Bau und Umwelt usw. bleiben vorbehalten.
Art. 2
1 Dienstreisen sind auf das Notwendigste zu beschränken und derart zu gestalten, dass dem Staate möglichst wenig Kosten erwachsen und die zeitliche Abwesenheit vom Arbeitsdomizil auf ein Minimum beschränkt ist.
2 Auslagen, welche dienstlich nicht gerechtfertigt sind oder die ein Dritter übernimmt (z. B. Mahlzeiten bei offiziellen Einladungen), werden nicht ver- gütet. II. Kosten von Verpflegung und Unterkunft
Art. 3 *
1 Hat der Staatsbedienstete eine Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) auswärts einnehmen müssen, so hat er Anspruch auf folgende Entschädi- gung:
a. bei Dienstreisen innerhalb des Kantons, einschliesslich Nachbargebiete: 15 Franken; muss nach 18 Uhr noch eine zweite Mahlzeit auswärts eingenommen werden, können weitere 15 Franken geltend gemacht werden;
b. bei Dienstreisen ausserhalb des Kantons, exkl. Nachbargebiete: 50 Franken. 1 1) Gesetz per LG 2006 aufgehoben; Grundlage: Art. 56 Personalgesetz (GS II A/6/1)
Kantonale Angestellte, Taggelder und Reiseentschädigungen – R II C/2/2
2 Bei Abordnungen zu Tagungen durch das vorgesetzte Behördenmitglied werden zusätzlich die Kosten einer allfälligen Tagungskarte vergütet; indes- sen wird für jede Hauptmahlzeit, die auf einer solchen Karte inbegriffen ist, das Taggeld um je 12 Franken reduziert.
Art. 4 Ins Nachbargebiet des Kantons im Sinne dieses Reglementes fallen folgende äussere Punkte: Klausenpasshöhe, Pragelpasshöhe, Pfäffikon SZ, Rappers- wil, Amden, Walenstadt.
Art. 5 Bei Reisen ins Ausland, die mit Bewilligung des vorgesetzten Behördenmit- gliedes erfolgen, können die tatsächlichen Auslagen verrechnet werden, sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt wird.
Art. 6 Für auswärtiges Übernachten mit Einschluss des Frühstückes werden 50 Franken vergütet. Höhere Kosten werden vergütet, wenn sie dienstlich bedingt waren. In solchen Fällen ist die Rechnung vom vorgesetzten Behördenmitglied zu visieren. III. Fahrkosten
Art. 7
1 Als Fahrkosten werden bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Schiff oder Postauto) die Kosten des Billetts 2. Klasse vergütet.
2 Bei dienstlich bedingter Begleitung von Personen, die 1. Klasse reisen, dürfen die Billetts dieser Klasse verrechnet werden. Ausserdem kann bei Vorliegen besonderer Umstände das vorgesetzte Behördenmitglied einem Staatsbediensteten die Benützung der 1. Klasse gestatten.
Art. 8 Eine Fahrkostenvergütung kann in jedem Fall nur geltend gemacht werden, wenn das öffentliche Verkehrsmittel bzw. die entsprechende Klasse tatsäch- lich benützt worden ist.
Art. 9 Für die Entschädigung bei Verwendung eigener Motorfahrzeuge zu Dienst- fahrten gelten die einschlägigen Beschlüsse des Regierungsrates 1)
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2 1) GS II C/2/3, II C/3/3
7. 5. 2006 – 30/31 Kantonale Angestellte, Taggelder und Reiseentschädigungen – R II C/2/2 IV. Verfahren
Art. 10 Die Spesenrechnungen der Staatsbediensteten sind vierteljährlich auf einem besonderen Formular dem Personaldienst, visiert vom vorgesetzten Be- hördenmitglied, einzureichen. Auf den Rechnungen sind anzugeben: Datum, Ziel und Zweck der Reise, die Zeit der Abfahrt und der Rückkunft, die Fahr- kosten, die Anzahl der Übernachtungen und eingenommenen Hauptmahl- zeiten. V. Inkrafttreten
Art. 11 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft; das gleichlautende Regle- ment vom 13. Juni 1966 wird damit aufgehoben. Änderungen des Reglementes: RR 9. Dez. 1996 (SBE 6. Bd. Heft 4 S. 357)
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
in Kraft ab 1. Januar 1997 Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 1 in Kraft ab LG 2006 3
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