Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefä... (813.131.21) 
                
                
            INHALT
Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1
- Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1
 - Art. 1 ⁴ Notwendigkeit von Sachkenntnissen
 - Art. 2 Produktespezifisches Wissen
 - Art. 3 Grundwissen
 - Art. 4 Anerkannte berufliche Grund- und Weiterbildungen
 - Art. 5 Hinreichende Berufserfahrung
 - Art. 5 a ⁹ Verweigerung der Anerkennung
 - Art. 6 Erlangung des Grundwissens und Prüfung
 - Art. 7 Anerkennung von Prüfungsstellen
 - Art. 8 Gebühren
 - Art. 9 ¹¹
 - Art. 10 ¹²
 - Art. 11 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ¹³
 - Grundwissen
 - 1 Gesetzliche Grundlagen
 - 2 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
 - 3 Sicherheitsdatenblätter
 - 4 Produktespezifisches Wissen (Grundzüge)
 - Anhang 2
 - Hinreichende Berufserfahrung
 - Anhang 3
 - Prüfungsreglement
 - 1. Gegenstand
 - 2. Periodizität und Sprache
 - 3. Ausschreibung
 - 4. Anmeldung
 - 5. Gebühr
 - 6. Form und Dauer
 - 7. Zulässige Hilfsmittel
 - 8. Abnahme
 - 9. Bewertung
 - 10. Ausschluss
 - 11. Ausstellen des Zertifikats
 - 12. Recht auf Einsicht