Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefä... (813.131.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6157 ).
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 66 Absatz 2 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015² (ChemV),³
verordnet:
² SR 813.11 ³ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1981 ).
Art. 1 ⁴ Notwendigkeit von Sachkenntnissen
¹ Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
a. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 5 Ziffer 1.1 oder 2.1 ChemV an Personen abgibt, die diese beziehen, um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen;
b. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 5 Ziffer 1.2 oder 2.2 ChemV an private Verwenderinnen abgibt.
c. Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen nach Artikel 69 ChemV, an private Verwenderinnen abgibt.⁵
² Als Sachkenntnis gilt:
a. das produktespezifische Wissen über den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung;
b. das Grundwissen über einschlägige Bestimmungen der Chemikalien­gesetzgebung und zur Interpretation der Inhalte von Sicherheitsdatenblät­tern.
³ Erfolgt die Abgabe unter Anleitung einer Person, deren Sachkenntnis den Anforderungen nach Absatz 1 genügt, so reicht für die abgebende Person aus:
a. das produktespezifische Wissen;
b.⁶
das Wissen über die bei der Abgabe einzuhaltenden gesetzlichen Vorschrif­ten nach den Artikeln 64 und 65 ChemV.
⁴ Bei der Abgabe von Motorkraftstoff ist keine Sachkenntnis erforderlich.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6157 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1981 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1981 ).
Art. 2 Produktespezifisches Wissen
Über das erforderliche produktespezifische Wissen verfügt, wer bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung die beziehende Person hinreichend über den sachgemässen Umgang informieren kann. Erforderlich ist Wissen über:
a. den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck des Stoffs oder der Zubereitung;
b. die sachgemässe Handhabung des Stoffs oder der Zubereitung (Dosierung, Schutzmassnahmen);
c. besondere Gefahren beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung, namentlich hinsichtlich der Eigenschaften und bei der Verwendung;
d. die Lagerung des Stoffs oder der Zubereitung;
e. die ordnungsgemässe Entsorgung des Stoffs oder der Zubereitung;
f. Erste-Hilfe-Massnahmen und Notrufnummern.
Art. 3 Grundwissen
¹ Das erforderliche Grundwissen beinhaltet die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1.
² Es wird angenommen, dass über das erforderliche Grundwissen verfügt, wer:
a. eine anerkannte berufliche Grund- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlos­sen hat;
b. über eine hinreichende Berufserfahrung verfügt; oder
c. im Besitz eines Zertifikates einer anerkannten Prüfungsstelle ist;
d. …⁷
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6157 ).
Art. 4 Anerkannte berufliche Grund- und Weiterbildungen
¹ Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkennt berufliche Grund- und Weiter­bildungen, die das erforderliche Grundwissen nach Anhang 1 vermitteln.
² Es führt eine Liste der anerkannten beruflichen Grund- und Weiterbildungen.
³ Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine anerkannte berufliche Grund- oder Weiterbildung die Voraussetzung nach Absatz 1 weiterhin erfüllt.
Art. 5 Hinreichende Berufserfahrung
¹ Eine Berufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt.
² Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch, dass sie über hinreichende Berufs­erfahrung verfügt, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.
³ Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.⁸
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 445 ).
Art. 5 a ⁹ Verweigerung der Anerkennung
¹ In begründeten Fällen kann die Anerkennung des geltend gemachten Grundwis­sens, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 5 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über das geltend gemachte Grundwissen verfügt oder dieses nicht umsetzen kann.
² Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 445 ).
Art. 6 Erlangung des Grundwissens und Prüfung
¹ Für Personen, die das erforderliche Grundwissen nicht gemäss den Artikeln 4 oder 5 nachweisen können, stellt das BAG sicher, dass:
a. Kurse für die Erlangung des Grundwissens durchgeführt werden;
b. Mittel zum Selbststudium erhältlich sind;
c. Prüfungen zum Nachweis des Grundwissens durchgeführt werden.
² Das an der Prüfung nachzuweisende Grundwissen umfasst die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1.
³ Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Reglement in Anhang 3.
⁴ Wer die Prüfung besteht, erhält ein Zertifikat.
⁵ Die Prüfungsstellen führen ein nicht öffentliches Verzeichnis der von ihnen ausge­stellten Zertifikate. Duplikate der Zertifikate sind von der Prüfungsstelle während 10 Jahren aufzubewahren.
Art. 7 Anerkennung von Prüfungsstellen
¹ Prüfungsstellen, die ihre Prüfungen anerkennen lassen wollen, müssen beim BAG ein schriftliches Gesuch einreichen.
² Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht:
a. der Prüfungsstoff;
b. die fachliche Qualifikation der Examinatorinnen und Examinatoren;
c. die Gebührenregelung mit ihrer Berechnungsgrundlage.
³ Ausländische Prüfungsstellen haben zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 ein Prüfungsreglement einzureichen.
⁴ Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfungsstelle ist, dass die Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
⁵ Das BAG führt eine Liste:
a. der anerkannten Prüfungsstellen;
b. der ausgeschriebenen Prüfungen und Kursangebote.
⁶ Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine Prüfungsstelle die Vorausset­zungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.
Art. 8 Gebühren
¹ Die Gebühren der Prüfungsstellen zum Nachweis des Grundwissens bemessen sich nach Anhang 3 Ziffer 5.
² Die Gebühren beim übrigen Vollzug dieser Verordnung bemessen sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005¹⁰.
¹⁰ SR 813.153.1
Art. 9 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. V 8 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 10 ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V des EDI vom 5. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1981 ).
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Anhang 1 ¹³

¹³ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6157 ).
(Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2)

Grundwissen

Das für die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1 erforderliche Grundwissen umfasst die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:

1 Gesetzliche Grundlagen

1.1 Systematik des Chemikalien- und Pflanzenschutzmittelrechts (Überblick über die entsprechenden Rechtserlasse) erklären und die jeweiligen Gel­tungsbereiche konkretisieren.
1.2 Begriffsdefinitionen (Stoffe, Zubereitungen, Pflanzenschutzmittel, Biozid­produkte, Umgang) nennen und erläutern.
1.3 Sorgfaltspflicht und allgemeine Schutzmassnahmen beim Umgang mit Chemikalien erläutern.
1.4 Besondere Pflichten bei der Abgabe nach der ChemV, der Chemikalien-Risiko­reduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005¹⁴, der Biozidprodukte­verord­nung vom 18. Mai 2005¹⁵ und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005¹⁶ aufzählen.
1.5 Anforderungen an die Sachkenntnis nennen.
1.6 Pflichten gegenüber den Vollzugsbehörden aufzählen.
¹⁴ SR 814.81
¹⁵ SR 813.12
¹⁶ [ AS 2005 3035 4097 5211 , 2006 4851 , 2007 821 Ziff. III 1469 Anhang 4 Ziff. 54 1843 4541 6291, 2008 2155 4377 Anhang 5 Ziff. 11 5271, 2009 401 Anhang Ziff. 3 2845, 2010 2101 3845 . AS 2010 2331 Art. 84]. Siehe heute: die V vom 12. Mai 2010 ( SR 916.161 ).

2 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

2.1 Gefahren beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nen­nen.
2.2 Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für gefährliche Stoffe und Zuberei­tungen erläutern.
2.3 Zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmit­teln und Biozidprodukten nennen und erklären.

3 Sicherheitsdatenblätter

3.1 Ziele des Sicherheitsdatenblattes erläutern.
3.2 Inhalte des Sicherheitsdatenblattes und deren Bedeutung für den Verwender benennen und erklären.

4 Produktespezifisches Wissen (Grundzüge)

4.1 Bedeutung von produktespezifischem Wissen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a) erläutern und Anforderungen an die Abgeberin (Art. 2) benennen.
4.2 Quellen für die Erarbeitung des produktspezifischen Wissens (z. B. Sicher­heitsdatenblatt, Gebrauchsanweisung, zusätzliche Informationen und Anga­ben der Herstellerin) nennen.
4.3 Grundlegende gefährliche Eigenschaften von Produktgruppen erläutern (z.B. ätzende Produkte, Sprays, Lösungsmittel, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Produkte).

Anhang 2

(Art. 5 Abs. 1)

Hinreichende Berufserfahrung

1.  Wer Grundwissen gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat geltend macht, muss die Anforderungen erfüllen, die aufgestellt sind in Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974¹⁷ über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätig­keiten erfüllen.
2.  Als hinreichende Berufserfahrung gilt:
a. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
b. bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Be­fähi­gungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben;
c. bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbil­dung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
d. bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Unselbständige bzw. Unselb­ständiger, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben;
e. bei ununterbrochener vierjähriger Tätigkeit als Unselbständige bzw. Unselb­ständiger, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig ange­sehen wird.
3.  Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:
a. als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
b. als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unterneh­mers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertrete­nen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
c. in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verant­wortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.
¹⁷ ABl. L 307 vom 18.11.1974, S.1. Der Text dieser Richtlinie kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Anhang 3

(Art. 6 Abs. 3, Abs. 1)

Prüfungsreglement

1. Gegenstand

Dieses Prüfungsreglement regelt die Rechte und Pflichten der Prüfungsstelle sowie der Kandidatinnen und Kandidaten im Zusammenhang mit der Prüfung zum Nach­weis des Grundwissens als Teil der erforderlichen Sachkenntnis zur Abgabe beson­ders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1.

2. Periodizität und Sprache

Die Prüfungen werden bei Bedarf auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durch­geführt.

3. Ausschreibung

Der Zeitpunkt der Prüfungen ist mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

4. Anmeldung

¹ Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich bis spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr bis spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen. Die Prüfungsstelle kann später einge­reichte Anmeldungen berücksichtigen.
² Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Prüfungsreglement zugestellt.

5. Gebühr

¹ Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen.
² In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

6. Form und Dauer

Die Prüfung wird in schriftlicher Form durchgeführt und dauert mindestens eine und höchstens zwei Stunden.

7. Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

8. Abnahme

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch mindestens eine Examinatorin oder einen Examinator.

9. Bewertung

¹ Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten die Prüfung mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
² Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Note von mindestens 4,0 erreicht wird.
³ Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

10. Ausschluss

¹ Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
² In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

11. Ausstellen des Zertifikats

¹ Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person ein Zertifikat ausgestellt.
² Die Zertifikate müssen fälschungssicher und dauerhaft sein.

12. Recht auf Einsicht

¹ Bei Nichtbestehen der Prüfung hat die geprüfte Person Anrecht, innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht zu nehmen.
² Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie hat der Verfügbarkeit der geprüften Person Rechnung zu tragen.
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