Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Berufsschulen (416.353.34)
INHALT
Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Berufsschulen
- Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Berufsschulen
- 1. Die Berufsschulen haben einen eigenständigen Bildungsauftrag. Die-
- 2. Die Lehrkräfte sind für ihren Unterricht verantwortlich. Sie leisten
- 3. Die pädagogischen Aufgaben setzen einen hohen Ausbildungsstand
- 4. Die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten allein vermag den Lehrerfolg
- 5. Die Lehrerschaft ist zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine ver-
- 6. Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Lehrerper-
- 1. Gemäss den Lehrplänen zu unterrichten und zu
- 1.1. Den Unterricht zu planen und vorzubereiten.
- 1.1.1. Den Unterricht über die gesamte Ausbildungsperiode hinweg or-
- 1.1.2. Die einzelnen Unterrichtseinheiten vorzubereiten und das dafür
- 1.1.3. Schulische Anlässe wie Lehrausgänge, Exkursionen usw. vorzuberei-
- 1.2. Den Unterricht zu erteilen.
- 1.2.1. Im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung (gemäss den Anstellungs-
- 1.2.2. Schulische Anlässe wie Lehrausgänge, Exkursionen usw. durchzu-
- 1.2.3. Den Unterrichtserfolg durch geeignete Massnahmen zu überprü-
- 1.3. Den Unterricht nachzubereiten.
- 1.3.1. Die Proben zu korrigieren und zu bewerten und sie der Schüle-
- 1.3.2. Sich laufend über den Ausbildungsstand jeder Schülerin und jedes
- 1.3.3. In besonderen Fällen (zuhanden der Eltern und/oder des Lehrbe-
- 1.3.4. Bei der Schülerschaft Stellungnahmen zum eigenen Lehrerverhal-
- 1.4. Den Erziehungsauftrag wahrzunehmen.
- 1.4.1. Mitzuhelfen, dass sich die Schülerinnen und Schüler zu eigenstän-
- 1.4.2. Die Schülerinnen und Schüler dazu anzuleiten, selbständig zu ler-
- 1.4.3. Den Schülerinnen und Schülern mit Wohlwollen zu begegnen und
- 1.4 4. Gravierende Vorkommnisse, unter Wahrung des Persönlichkeits-
- 1.4.5. Mitzuhelfen, dass die Weisungen eingehalten werden, welche für
- 1.4.6. Durch die eigene Haltung glaubwürdig zu sein.
- 2. Betreuungs- und Beratungsaufgaben zu übernehmen
- 2.1. Die Schülerschaft (vor allem als Klassenlehrerin/Klassenlehrer) zu
- 2.1.1. Die Anliegen der Schülerinnen und Schüler ernstzunehmen und auf
- 2.1.2. Die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen und zu fördern.
- 2.1.3. Bei Konfliktsituationen zu vermitteln.
- 2.1.4. Den Schülerinnen und Schülern auf deren Wunsch oder auf eigene
- 2.1.5. Bei Bedarf auf besondere Beratungsstellen hinzuweisen und ent-
- 2.1.6. Auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler Berichte zuhanden von
- 2.2. Den Kontakt mit den verantwortlichen Miterzieherinnen und
- 2.2.1. Elternabende, Elterngespräche, Lehrmeisterinformationen und an-
- 2.2.2. Auf Wunsch der Miterzieherinnen/der Miterzieher oder auf eigene
- 2.2.3. Bei Bedarf auf besondere Beratungsstellen hinzuweisen und ent-
- 3. Aufgaben im Zusammenhang mit der
- 3.1. Aus eigener Initiative oder auf Wunsch Dritter mit anderen Lehr-
- 3.1.1. In Fachschaften und Arbeitsgruppen mitzuwirken.
- 3.1.2. Den beruflichen Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen zu
- 3.1.3. Das eigene Wissen und Können als Kursleiterin oder Kursleiter im
- 3.1.4. Bei der Ausarbeitung von Unterrichtsmodellen, Lehrplänen, Stoff-
- 3.1.5. Bei Vernehmlassungen mitzuwirken und Stellungnahmen abzufas-
- 3.1.6. Bei der Durchführung von Schulversuchen mitzuwirken.
- 3.1.7. An Konferenzen, Tagungen usw. teilzunehmen, die von der Schul-
- 3.1.8. Im Auftrage der Rektorin oder des Rektors als Mentorin oder Men-
- 3.2. Aus eigener Initiative oder auf Wunsch der Schulleitung Aufgaben
- 3.2.1. Sammlungen, Ausstellungen und spezielle Unterrichtsräumlichkei-
- 3.2.2. Offizielle Schulveranstaltungen wie Schulreisen, Sportveranstaltun-
- 3.2.3. Bei der Vorbereitung, Durchführung und Korrektur von Aufnahme-
- 3.2.4. Bei der Administration des Absenzenwesens und des Notenwesens
- 3.2.5. Mitzuhelfen, dass den Einrichtungen auf dem Schulareal Sorge
- 3.2.6. PR-Arbeiten zu übernehmen.
- 3.2.7. Massnahmen einzuleiten und zu unterstützen, die dem Schulklima
- 4. Sich fortzubilden und sich weiterzubilden
- 4.1. Sich in der Persönlichkeit weiterzubilden und sich pädagogisch,
- 4.1.1. Sich laufend auf dem aktuellen pädagogischen und methodisch-
- 4.1.2. Sich durch Selbststudium im Kontakt mit anderen, insbesondere
- 4.1.4. Den Studienurlaub so zu planen und durchzuführen, dass er den
- 4.1.6. Die Lehrkräfte setzen für die Fort- und Weiterbildung auch unter-
- 5. Reduktion des Unterrichtspensums/
- 6. Inkrafttreten
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