Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Berufsschulen
1 Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Berufsschulen Vf des Erziehungs-Departementes vom 5. Januar 1995 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 2 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrkräfte an den Berufsschulen vom 27. September 1994
1 ) verfügt: Der Dienstauftrag der Lehrkräfte an den Berufsschulen wird wie folgt umschrieben: I. Präambel
1. Die Berufsschulen haben einen eigenständigen Bildungsauftrag. Die-
sem kommt im gesellschaftlichen Umfeld für alle Partner eine hohe Bedeutung zu.
2. Die Lehrkräfte sind für ihren Unterricht verantwortlich. Sie leisten
ebenso einen Beitrag zur Erziehung und helfen mit, ein Schulklima zu schaffen, das alle Beteiligten motiviert. Sie unterstützen die Gestaltung und die Entwicklung der Schule.
3. Die pädagogischen Aufgaben setzen einen hohen Ausbildungsstand
und eine hohe Leistungsbereitschaft der Lehrkräfte voraus. Die Lehr- kräfte sind sich des Vorbildcharakters ihrer Tätigkeit bewusst.
4. Die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten allein vermag den Lehrerfolg
nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, durch die Lehrkräfte nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig. Sie müssen deshalb während ihrer gesamten Lehrtätigkeit an ihrer fachlichen, pädagogischen und persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich immer rascher ändern- den technologischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftli- chen Gegebenheiten gewachsen zu sein.
5. Die Lehrerschaft ist zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine ver-
trauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern, den Lehrbetrieben, den Behörden und weiteren Erziehungspartnern angewiesen.
6. Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Lehrerper-
sönlichkeit fordern, sind die Lehrkräfte zur Vorbereitung und Aufar- beitung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Fortbildung und zur Reflexion ihrer eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Freiräume während der unterrichtsfreien Zeit und auf einen periodischen Bildungsurlaub an- gewiesen. ________________
1 ) BGS 416.353.33.
2 II. Im Rahmen des Dienstauftrages gemäss § 5 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrkräfte an den Berufsschulen fallen den Lehrkräften folgende Aufgaben zu:
1. Gemäss den Lehrplänen zu unterrichten und zu
erziehen Insbesondere :
1.1. Den Unterricht zu planen und vorzubereiten.
1.1.1. Den Unterricht über die gesamte Ausbildungsperiode hinweg or-
ganisatorisch zu planen und zeitlich sinnvoll aufzuteilen.
1.1.2. Die einzelnen Unterrichtseinheiten vorzubereiten und das dafür
notwendige Material bereitzustellen.
1.1.3. Schulische Anlässe wie Lehrausgänge, Exkursionen usw. vorzuberei-
ten.
1.2. Den Unterricht zu erteilen.
1.2.1. Im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung (gemäss den Anstellungs-
bedingungen) einen stufen- und schülergerechten Unterricht zu vermitteln.
1.2.2. Schulische Anlässe wie Lehrausgänge, Exkursionen usw. durchzu-
führen.
1.2.3. Den Unterrichtserfolg durch geeignete Massnahmen zu überprü-
fen.
1.3. Den Unterricht nachzubereiten.
1.3.1. Die Proben zu korrigieren und zu bewerten und sie der Schüle-
rin/dem Schüler so bald wie möglich zur Einsichtnahme und Auf- bewahrung zurückzugeben.
1.3.2. Sich laufend über den Ausbildungsstand jeder Schülerin und jedes
Schülers ins Bild zu setzen und die Zeugnisnoten zu erstellen.
1.3.3. In besonderen Fällen (zuhanden der Eltern und/oder des Lehrbe-
triebs) Berichte über Schülerinnen und Schüler zu schreiben.
1.3.4. Bei der Schülerschaft Stellungnahmen zum eigenen Lehrerverhal-
ten einzuholen; notwendige Korrekturen vorzunehmen.
1.4. Den Erziehungsauftrag wahrzunehmen.
1.4.1. Mitzuhelfen, dass sich die Schülerinnen und Schüler zu eigenstän-
digen Persönlichkeiten entwickeln und sie gegenüber sich selber, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt Verantwor- tung wahrnehmen.
1.4.2. Die Schülerinnen und Schüler dazu anzuleiten, selbständig zu ler-
nen und sich auf ein lebenslanges Lernen vorzubereiten.
1.4.3. Den Schülerinnen und Schülern mit Wohlwollen zu begegnen und
ein Unterrichtsklima zu schaffen, in dem sie sich wohl fühlen und das ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteil fördert.
1.4 4. Gravierende Vorkommnisse, unter Wahrung des Persönlichkeits-
schutzes, der Rektorin oder dem Rektor mitzuteilen.
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1.4.5. Mitzuhelfen, dass die Weisungen eingehalten werden, welche für
den ordnungsgemässen Betrieb der Schule erlassen worden sind.
1.4.6. Durch die eigene Haltung glaubwürdig zu sein.
2. Betreuungs- und Beratungsaufgaben zu übernehmen
Insbesondere:
2.1. Die Schülerschaft (vor allem als Klassenlehrerin/Klassenlehrer) zu
betreuen und zu beraten.
2.1.1. Die Anliegen der Schülerinnen und Schüler ernstzunehmen und auf
sie einzeln oder im Klassenverband einzugehen.
2.1.2. Die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen und zu fördern.
2.1.3. Bei Konfliktsituationen zu vermitteln.
2.1.4. Den Schülerinnen und Schülern auf deren Wunsch oder auf eigene
Initiative für Beratungsgespräche persönlicher, schulischer oder be- ruflicher Natur zur Verfügung zu stehen.
2.1.5. Bei Bedarf auf besondere Beratungsstellen hinzuweisen und ent-
sprechende Kontakte anzubahnen.
2.1.6. Auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler Berichte zuhanden von
Beratungsstellen abzufassen.
2.2. Den Kontakt mit den verantwortlichen Miterzieherinnen und
Miterziehern herzustellen und mit ihnen zum Wohle der Schüler- schaft zusammenzuarbeiten.
2.2.1. Elternabende, Elterngespräche, Lehrmeisterinformationen und an-
dere für den Schultypus geeignete Informationsveranstaltungen durchzuführen, um die Miterzieherinnen und Miterzieher regel- mässig über die Schule und den Stand der Ausbildung zu informie- ren.
2.2.2. Auf Wunsch der Miterzieherinnen/der Miterzieher oder auf eigene
Initiative im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und Zuständigkei- ten Beratungsgespräche durchzuführen.
2.2.3. Bei Bedarf auf besondere Beratungsstellen hinzuweisen und ent-
sprechende Kontakte anzubahnen.
3. Aufgaben im Zusammenhang mit der
Schulentwicklung, der Schulorganisation und der Imagepflege zu übernehmen Insbesondere:
3.1. Aus eigener Initiative oder auf Wunsch Dritter mit anderen Lehr-
kräften und Interessierten, innerhalb oder ausserhalb der eigenen Schule, an Aufgaben der Schulentwicklung mitzuarbeiten.
3.1.1. In Fachschaften und Arbeitsgruppen mitzuwirken.
3.1.2. Den beruflichen Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen zu
pflegen.
3.1.3. Das eigene Wissen und Können als Kursleiterin oder Kursleiter im
Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerfort- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.
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3.1.4. Bei der Ausarbeitung von Unterrichtsmodellen, Lehrplänen, Stoff-
plänen usw. mitzuarbeiten.
3.1.5. Bei Vernehmlassungen mitzuwirken und Stellungnahmen abzufas-
sen.
3.1.6. Bei der Durchführung von Schulversuchen mitzuwirken.
3.1.7. An Konferenzen, Tagungen usw. teilzunehmen, die von der Schul-
leitung, institutionalisierten Organen der Schule, von Projektgrup- pen usw. angesetzt worden sind.
3.1.8. Im Auftrage der Rektorin oder des Rektors als Mentorin oder Men-
tor Junglehrerinnen und Junglehrer und neue Lehrkräfte einzufüh- ren und zu betreuen.
3.2. Aus eigener Initiative oder auf Wunsch der Schulleitung Aufgaben
im Rahmen der Schulorganisation zu übernehmen, soweit diese nicht ausdrücklich als alleinige Aufgabe im Pflichtenheft anderer Personen aufgeführt sind.
3.2.1. Sammlungen, Ausstellungen und spezielle Unterrichtsräumlichkei-
ten zu betreuen.
3.2.2. Offizielle Schulveranstaltungen wie Schulreisen, Sportveranstaltun-
gen, Skilager, Theater- und Konzertbesuche usw. zu organisieren.
3.2.3. Bei der Vorbereitung, Durchführung und Korrektur von Aufnahme-
und Abschlussprüfungen mitzuarbeiten.
3.2.4. Bei der Administration des Absenzenwesens und des Notenwesens
mitzuwirken.
3.2.5. Mitzuhelfen, dass den Einrichtungen auf dem Schulareal Sorge
getragen wird.
3.2.6. PR-Arbeiten zu übernehmen.
3.2.7. Massnahmen einzuleiten und zu unterstützen, die dem Schulklima
und dem Ansehen der Schule förderlich sind.
4. Sich fortzubilden und sich weiterzubilden
Insbesondere:
4.1. Sich in der Persönlichkeit weiterzubilden und sich pädagogisch,
methodisch-didaktisch und fachlich auf dem aktuellen Stand zu halten.
4.1.1. Sich laufend auf dem aktuellen pädagogischen und methodisch-
didaktischen Stand zu halten.
4.1.2. Sich durch Selbststudium im Kontakt mit anderen, insbesondere
aber auch durch Kontakte nach aussen (Politik, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaften usw.), laufend auf dem aktuellen fachlichen Stand zu halten. heiten anzupassen.
4.1.4. Den Studienurlaub so zu planen und durchzuführen, dass er den
eigenen beruflichen Bedürfnissen und den Bedürfnissen der Schule den grösstmöglichen Nutzen bringt.
4 1.5. Sich in neue artverwandte Stoffgebiete und Technologien einzuar- beiten.
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4.1.6. Die Lehrkräfte setzen für die Fort- und Weiterbildung auch unter-
richtsfreie Zeit ein.
5. Reduktion des Unterrichtspensums/
Zusatzentschädigung Bei grösseren und über längere Zeit wahrzunehmenden zusätzlichen Auf- gaben kann gemäss § 11 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrkräfte an den Berufsschulen eine Reduktion des Unterrichtspensums oder eine Zusatzentschädigung beschlossen werden.
6. Inkrafttreten
Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.
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