Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (429.11)
INHALT
Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
- Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
- 1. Abschnitt: Vollziehende Behörden, nationale und internationale Zusammenarbeit und Beiträge an internationale Programme
- Art. 1 MeteoSchweiz
- Art. 2 Nationale Zusammenarbeit
- Art. 3 Internationale Zusammenarbeit
- Art. 4 Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem
- Art. 5 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch
- 2. Abschnitt: Leistungen des Grundangebots und ihre Nutzung
- Art. 6 Leistungen des Grundangebots
- Art. 7 Nutzung der Leistungen des Grundangebots
- Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung
- Art. 9 Quellenangabe
- 3. Abschnitt: Gebühren für Leistungen des Grundangebots
- Art. 10 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
- Art. 11 Kostenlose Leistungen
- Art. 12 Gebührenpflichtige Leistungen
- Art. 13 Begriffe für die Gebührenbemessung
- Art. 14 Gebühren für internationale Daten
- Art. 15 Berechnung der bezogenen Menge Punkt- und Gitterdaten
- Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
- Art. 17 Gebühren für Informationen
- Art. 18 Gebühren für die Nutzung von Plattformen und Software
- Art. 19 Pauschalangebote
- Art. 20 Gebühren für Beratungen sowie für Einrichtung, Pflege und Übermittlung regelmässiger Lieferungen
- Art. 21 Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand
- Art. 22 Rechnungsstellung für Leistungen im Abonnement
- Art. 23 Wissenschaft und öffentliche Hand
- Art. 24 Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung
- 4. Abschnitt: Beschwerderecht zum Schutz der Infrastrukturen
- Art. 25
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 27 Inkrafttreten
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