Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
1. Abschnitt: Vollziehende Behörden, nationale und internationale Zusammenarbeit und Beiträge an internationale Programme
Art. 1 MeteoSchweiz
Art. 2 Nationale Zusammenarbeit
Art. 3 Internationale Zusammenarbeit
Art. 4 Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem
Art. 5 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch
2. Abschnitt: Leistungen des Grundangebots und ihre Nutzung
Art. 6 Leistungen des Grundangebots
Art. 7 Nutzung der Leistungen des Grundangebots
Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung
Art. 9 Quellenangabe
3. Abschnitt: Gebühren für Leistungen des Grundangebots
Art. 10 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Art. 11 Kostenlose Leistungen
Art. 12 Gebührenpflichtige Leistungen
Art. 13 Begriffe für die Gebührenbemessung
| Mess- oder Modelldaten oder daraus abgeleitete Daten an einem geografischen Punkt an der Erdoberfläche oder in der Atmosphäre; |
| Verbund berechneter Daten auf Gittern, die über eine Fläche gelegt werden; |
| bildliche Darstellung von Punkt- oder Gitterdaten; |
| meteorologische Grössen wie namentlich Lufttemperatur, Niederschlagsmenge, Windgeschwindigkeit, Sonnenscheindauer, Luftdruck und Luftfeuchtigkeit; |
| Messstationen oder andere geografisch lokalisierbare Punkte, für die meteorologische Parameter angegeben werden; |
| Angabe, auf welcher Höhe die Punkt- oder Gitterdaten gemessen oder berechnet werden (z. B. Höhe ab Boden, Höhe angegeben als konstante Druckfläche); |
| Anzahl der Werte pro Tag; |
| Faktor, der zur Herabsetzung der grossen Mengenunterschiede bei Punkt- und Gitterdaten aus Modellvorhersagen eingesetzt wird; |
| Dauer einer regelmässigen Lieferung in Anzahl Tagen; |
| Zeitraum, bis zu dem eine Vorhersage dauert, in Stunden; |
| Ergebnisse eines Berechnungszyklus eines Wettermodells. |
Art. 14 Gebühren für internationale Daten
Art. 15 Berechnung der bezogenen Menge Punkt- und Gitterdaten
Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
Art. 17 Gebühren für Informationen
Art. 18 Gebühren für die Nutzung von Plattformen und Software
Art. 19 Pauschalangebote
Art. 20 Gebühren für Beratungen sowie für Einrichtung, Pflege und Übermittlung regelmässiger Lieferungen
| 0.15 Franken pro Meldung und Lieferkanal; |
| 0.015 Franken pro Meldung und Lieferkanal. |
Art. 21 Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand
Besoldungsklasse | Stundenansatz in Franken |
24 und höher | 200.– |
18–23 | 165.– |
bis 17 | 130.– |