Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanz... (955.023)
INHALT
Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG)
- Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG)
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Geltungsbereich
- Art. 3 Begriffe
- 2. Abschnitt: Grundsätze
- Art. 4 Verbotene Entgegennahme von Vermögenswerten
- Art. 5 Verbotene Geschäftsbeziehung
- 2. Kapitel: Sorgfaltspflichten
- 1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei
- Art. 6 Erforderliche Angaben
- Art. 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen
- Art. 8 Einfache Gesellschaften
- Art. 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden
- Art. 10 Form und Behandlung der Dokumente
- Art. 11 Echtheitsbestätigung
- Art. 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente
- Art. 13 Kassageschäfte
- Art. 14 Übertragung von Vermögenswerten
- Art. 15 Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei
- Art. 16 Erneute Identifizierung der Vertragspartei
- Art. 17 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
- 2. Abschnitt: Feststellung der an Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Person
- Art. 18 Grundsatz
- Art. 19 Erforderliche Angaben
- Art. 20 Ausnahmen von der Feststellungspflicht
- 3. Abschnitt: Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
- Art. 21 Grundsatz
- Art. 22 Erforderliche Angaben
- Art. 23 Kassageschäfte
- Art. 24 Übertragung von Vermögenswerten
- Art. 25 Sitzgesellschaften
- Art. 26 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
- Art. 27 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei
- Art. 28 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei
- Art. 29 Einfache Gesellschaften
- 4. Abschnitt: Erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Scheitern der Feststellung
- Art. 30 Erneute Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
- Art. 31 Scheitern der Feststellung
- 5. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten
- Art. 32 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
- Art. 33 Ermitteln von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
- Art. 34 Transaktionen mit erhöhten Risiken
- Art. 35 Ermitteln von Transaktionen mit erhöhten Risiken
- Art. 36 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
- Art. 37 Mittel der Abklärungen
- Art. 38 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen
- Art. 39 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
- Art. 40 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken
- Art. 41 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen
- Art. 42 Qualifiziertes Steuervergehen
- Art. 43 Abbruch der Geschäftsbeziehung
- Art. 44 Information und Dokumentation
- 6. Abschnitt: Dokumentationspflicht
- Art. 45
- 7. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
- Art. 46 Geldwäschereifachstelle
- Art. 47 Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
- Art. 48 Ausnahmen von den Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
- Art. 49 Entscheidungskompetenz bei Meldungen
- Art. 50 Interne Weisungen
- Art. 51 Integrität und Ausbildung
- Art. 52 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland
- Art. 53 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken
- Art. 54 Voraussetzungen für den Beizug Dritter
- Art. 55 Modalitäten des Beizugs
- 3. Kapitel: Aufsicht
- 1. Abschnitt: Prüfung
- Art. 56 Grundsatz
- Art. 57 Zeitpunkt
- Art. 58 Modalitäten
- 2. Abschnitt: Beauftragung Dritter
- Art. 59 Prüfung durch Prüfbeauftragte
- Art. 60 Durchführung und Berichterstattung
- 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 61 Vollzug
- Art. 62 Inkrafttreten
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