Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanz... (955.023)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG)

(Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) vom 11. Oktober 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997¹ (GwG) und Artikel 42ter Absatz 4 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933² (EMKG)
verordnet:
¹ SR 955.0 ² SR 941.31

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–8 GwG für:
a. Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig Bankedelmetall handeln (Art.   42bis Abs. 1 EMKG); und
b. Gesellschaften, die Bankedelmetalle eines Handelsprüfers handeln, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehören (Art. 42bis Abs. 3 EMKG).
² Sie regelt die Aufsichtstätigkeit des Eidgenössischen Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) nach Artikel 42ter EMKG.
Art. 2 Geltungsbereich
Für Schmelzgut und Schmelzprodukte gilt diese Verordnung nur, wenn sie für die Herstellung von Bankedelmetall gekauft, verkauft oder auf eine andere Weise versorgt oder geliefert werden.
Art. 3 Begriffe
¹ In dieser Verordnung gelten als:
a.
Sitzgesellschaften : juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben; nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die: 1. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwe­cke verfolgen, oder
2. die Mehrheit der Beteiligungen an einer oder mehreren operativ tätigen Gesellschaften halten, um diese durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammenzufassen und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht, sofern diese Gesellschaften (Holding- oder Subholdinggesellschaft) ihre Leitungs- und Kontrollmöglichkeiten auch tatsächlich ausüben;
b .
Kontrollinhaberin oder -inhaber:  natürliche Personen, die über Stimmen oder Kapital mit mindestens 25 Prozent direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten oder auf andere Weise die Kontrolle über eine operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft aus­üben und als wirtschaftlich Berechtigte an diesen von ihnen kontrollierten operativ tätigen Unternehmen gelten, oder ersatzweise die geschäftsführende Person eines solchen Unternehmens;
c. dauernde Geschäftsbeziehung : Kundenbeziehung, die mit einem schweize­rischen Handelsprüfer oder einer schweizerischen Gruppengesellschaft nach Artikel 42bis EMKG besteht und die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpft;
d. Kassageschäfte : der Kauf und der Verkauf von Edelmetallen in bar, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;
e. Vermögenswerte : Zahlungsmittel jeglicher Art, insbesondere auch Bankedelmetalle und Schmelzgut.
² Für Bankedelmetalle und Schmelzgut gelten die Definitionen nach Artikel 1 EMKG und Artikel 178 Absatz 2 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934³.
³ SR 941.311

2. Abschnitt: Grundsätze

Art. 4 Verbotene Entgegennahme von Vermögenswerten
¹ Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, auch wenn das Verbrechen oder das Vergehen im Ausland begangen wurde.
² Die fahrlässige Entgegennahme von Vermögenswerten die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, kann die vom Finanzinterme­diär geforderte Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG in Frage stellen.
Art. 5 Verbotene Geschäftsbeziehung
Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen mit:
a. Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie: 1. den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle oder terroristische Organisation bilden,
2. einer solchen Organisationen angehören, oder
3. eine solche Organisation unterstützen;
b. Banken, die am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten, sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.

2. Kapitel: Sorgfaltspflichten

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 6 Erforderliche Angaben
¹ Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der Finanzintermediär von der Vertragspartei folgende Angaben:
a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: 1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Wohnsitzadresse,
5. Staatsangehörigkeit,
6. Art und Nummer des vorgelegten Identifikationsnachweises;
b. für juristische Personen und Personengesellschaften: 1. Firma,
2. Domiziladresse.
² Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesitua­tion ist in einer Aktennotiz zu begründen.
³ Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person oder Personen­gesellschaft, so muss der Finanzintermediär:
a. die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei bezüglich dieser Person zur Kenntnis nehmen und dokumentieren;
b. die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person oder Personengesellschaft die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
⁴ Bei Geschäftsbeziehungen mit Trusts ist der Trustee zu identifizieren. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär zu eröffnen.
Art. 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen
¹ Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanz­intermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.
² Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten.
³ Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer dafür zuständigen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig.
Art.   8 Einfache Gesellschaften
¹ Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer einfachen Gesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er wahlweise folgende Personen identifiziert:
a. sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter; oder
b. mindestens eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter sowie diejenigen Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär zeichnungsberechtigt sind.
² Artikel 7 Absätze 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden
¹ Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente:
a. eines durch die Registerführerin oder den Registerführer ausgestellten Registerauszugs;
b. eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Registerbehörde geführten Datenbank;
c. eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken, sofern diese vertrauenswürdig sind.
² Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren:
a. der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments;
b. eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken, sofern diese vertrauenswürdig sind.
³ Behörden sind anhand eines geeigneten Statuts oder Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.
⁴ Der Registerauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Verzeichnis- oder der Datenbankauszug dürfen zum Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.
Art. 10 Form und Behandlung der Dokumente
¹ Die Identifizierungsdokumente müssen dem Finanzintermediär im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorgelegt werden.
² Der Finanzintermediär nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.
Art. 11 Echtheitsbestätigung
¹ Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch:
a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
b. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz;
c. eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt;
d. einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
² Als gültige Echtheitsbestätigung gilt auch eine Ausweiskopie, sofern sie:
a. aus der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016⁴ über die elektronische Signatur stammt;
b. durch die Vertragspartei elektronisch authentifiziert worden ist; und
c. im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden ist.
⁴ SR 943.03
Art. 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente
¹ Der Finanzintermediär kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn er andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.
² Verfügt die Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatz­­dokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 13 Kassageschäfte
¹ Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.
² Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne von Absatz 1 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.
³ Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
Art. 14 Übertragung von Vermögenswerten
¹ Bei der Übertragung von Vermögenswerten von der Schweiz ins Ausland ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren.
² Bei der Übertragung von Vermögenswerten vom Ausland in die Schweiz ist die Empfängerin oder der Empfänger zu identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken übersteigen. Liegen Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist der Empfänger der Übertragung der Vermögenswerte in jedem Fall zu identifizieren.
Art. 15 Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei
¹ Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Behörde verzichten, wenn die Vertragspartei allgemein bekannt ist. Die allgemeine Bekanntheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertragspartei eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.
² Der Finanzintermediär kann zudem auf die Identifizierung verzichten, wenn die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise identifiziert worden ist.
³ Verzichtet der Finanzintermediär auf eine Identifizierung, so dokumentiert er die Gründe.
Art. 16 Erneute Identifizierung der Vertragspartei
Die Identifizierung der Vertragspartei muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob:
a. die Angaben über die Identität der Vertragspartei zutreffen;
b. die Vertragspartei mit der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist;
c. die Erklärung der Vertragspartei über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.
Art. 17 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
¹ Alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
² Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab.

2. Abschnitt: Feststellung der an Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 18 Grundsatz
¹ Ist die Vertragspartei eine nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer als Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber, direkt oder indirekt, alleine oder in gemeinsamer Absprache mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält.
² Wird die Gesellschaft nicht von den Personen nach Absatz 1 kontrolliert, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die Gesellschaft auf andere Weise als Kontrollinhaberin oder als Kontrollinhaber kontrolliert.
³ Lassen sich keine Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber nach den Absätzen 1 und 2 feststellen, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei anstelle der Kontroll­inhaberin oder des Kontrollinhabers ersatzweise eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die geschäftsführende Person ist.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten für die Aufnahme von dauernden Geschäftsbeziehungen sowie in jedem Fall bei der Übertragung von Vermögenswerten von der Schweiz ins Ausland.
⁵ Sie gelten auch für Kassageschäfte, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen. Der Finanzintermediär holt die Erklärung spätestens unverzüglich nach Durchführung der Transaktion ein.
Art. 19 Erforderliche Angaben
¹ Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber muss Angaben über Name, Vorname und Wohnsitzadresse enthalten.
² Stammt eine Kontrollinhaberin oder ein Kontrollinhaber aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 20 Ausnahmen von der Feststellungspflicht
Der Finanzintermediär kann auf eine schriftliche Erklärung über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber verzichten, sofern es sich um eine der nachfolgenden Vertragsparteien handelt:
a. Gesellschaften, die an einer Börse kotiert sind, oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft;
b. Behörden;
c. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dter GwG sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz;
d. Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Investmentgesellschaften nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006⁵, Verwalter von Kollektivvermögen, Lebensversicherungsgesellschaften mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, sofern sie einer dem schweizerischen Recht gleichwertigen Aufsicht unterstehen;
e. weitere Finanzintermediäre mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, wenn sie einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unter­stehen;
f. einfache Gesellschaften.
⁵ SR 951.31

3. Abschnitt: Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 21 Grundsatz
¹ Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn:
a. einer Person, die nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht, eine Vollmacht erteilt wird, die zum Rückzug von Vermögenswerten ermächtigt;
b. die Vermögenswerte, welche die Vertragspartei einbringt, deren finanzielle Verhältnisse offensichtlich übersteigen;
c. der Kontakt mit der Vertragspartei andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt;
d. die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.
² Der Finanzintermediär muss von nicht börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen oder Personengesellschaften nur dann eine schriftliche Erklärung einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn bekannt ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft die Vermögenswerte für eine Dritt­person hält.
³ Bestehen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismus­finanzierung, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung über die Identität der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person verlangen.
⁴ Hat der Finanzintermediär keine Zweifel darüber, dass die Vertragspartei auch die an Ver­mögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, so hat er dies in geeigneter Form zu dokumentieren.
Art.  22 Erforderliche Angaben
¹ Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten:
a. Name,
b. Vorname,
c. Geburtsdatum,
d. Wohnsitzadresse,
e. Staatsangehörigkeit,
f. Art und Nummer des vorgelegten Identifizierungsdokumentes.
² Die Erklärung kann von der Vertragspartei oder von einer von ihr bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist.
³ Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburts­daten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 23 Kassageschäfte
¹ Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transak­tionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.
² Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn:
a. Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder
b. Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
Art. 24 Übertragung von Vermögenswerten
Bei der Übertragung von Vermögenswerten von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
Art. 25 Sitzgesellschaften
¹ Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist und weshalb eine Sitzgesellschaft verwendet wird.
² Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind insbesondere:
a. Fehlen eigener Geschäftsräume, wie es namentlich der Fall ist, wenn eine c/o-Adresse, Sitz bei einer Anwältin oder einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft oder bei einer Bank angegeben wird; oder
b. Fehlen von eigenem Personal.
³ Qualifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei trotz Vorliegen eines oder mehrerer Anhaltspunkte nach Absatz 2 nicht als Sitzgesellschaft, so hält er den Grund dafür schriftlich fest.
⁴ Börsenkotierte Sitzgesellschaften und von solchen Gesellschaften mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person abzugeben.
Art. 26 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
¹ Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei über folgende Personen eine schriftliche Erklärung einholen:
a. die effektive Gründerin oder den effektiven Gründer;
b. die Trustees;
c. allfällige Kuratorinnen und Kuratoren, Protektorinnen und Protektoren oder sonstige eingesetzte Personen;
d. die namentlich bestimmten Begünstigten;
e. falls noch keine Begünstigten namentlich bestimmt sein sollten: den nach Kategorien gegliederten Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen;
f. die Personen, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen erteilen können;
g. bei widerrufbaren Konstruktionen: die widerrufsberechtigten Personen.
² Auf Gesellschaften, die ähnlich wie Personenverbindungen, Trusts oder andere Vermögenseinheiten funktionieren, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.
³ Ein Finanzintermediär, der als Trustee eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder eine Trans­aktion ausführt, gibt sich dem Finanzintermediär der Vertragspartei oder dem Transaktionspartner gegenüber als Trustee zu erkennen.
Art. 27 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei
¹ Keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss eingeholt werden, wenn die Vertragspartei:
a. ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b–c GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist;
b. ein Wertpapierhaus nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG mit Sitz in der Schweiz ist, das selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018⁶ führt;
c. ein Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a oder b–c GwG ausübt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht;
d. ein Finanzintermediär mit Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG ausübt und selbst Konten führt;
e. eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b GwG ist.
² Eine Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss immer verlangt werden, wenn:
a. Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismus­finanzierung bestehen;
b. das Zentralamt vor generellen Missbräuchen oder vor einer bestimmten Vertragspartei warnt;
c. die Vertragspartei ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Land hat, vor dessen Instituten das Zentralamt generell warnt.
⁶ SR 954.1
Art. 28 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei
¹ Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit 20 oder weniger Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen einholen.
² Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 20 Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen nur dann einholen, wenn die Anlageformen oder Beteiligungsgesellschaften keiner angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismus­finanzierung unterstehen.
³ Auf eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person kann verzichtet werden, wenn:
a. die kollektive Anlageform oder die Beteiligungsgesellschaft an der Börse kotiert ist;
b. für eine kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft ein Finanz­intermediär im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d als Promotor oder Sponsor auftritt und die Anwendung angemessener Regeln in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nachweist.
Art. 29 Einfache Gesellschaften
Sind bei einer Geschäftsbeziehung mit Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer einfachen Gesellschaft die Gesellschafterinnen und Gesellschafter selbst die wirtschaftlich berechtigten Personen, so muss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen eingeholt werden, wenn die einfache Gesellschaft:
a. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgt;
b. mehr als vier Gesellschafter umfasst; und
c. keinen Bezug zu Ländern mit erhöhten Risiken aufweist.

4. Abschnitt: Erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Scheitern der Feststellung

Art. 30 Erneute Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
¹ Die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob:
a. die Angaben der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers zutreffen;
b. die Kontrollinhaberin oder der Kontrollinhaber mit der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist;
c. die Erklärung der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.
² Der Finanzintermediär kann zudem auf die Feststellung verzichten, wenn die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise überprüft worden ist.
Art. 31 Scheitern der Feststellung
¹ Alle zur Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenwerten wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
² Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab.

5. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten

Art. 32 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
¹ Der Finanzintermediär muss Kriterien entwickeln, anhand derer festgestellt werden kann, ob bei Geschäftsbeziehungen erhöhte Risiken vorliegen.
² Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:
a. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsan­gehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Ver­mögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land;
c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person;
d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte;
e. ungewöhnlicher Charakter der eingebrachten Vermögenswerte;
f. ungewöhnlicher Charakter der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;
g. Herkunfts- oder Zielland der Bankedelmetalle und des Schmelzguts, namentlich in Bezug auf Länder, die von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet werden;
h. Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung;
i. häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken.
³ Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.
⁴ Ein Finanzintermediär, der bis zu 20 dauernde Geschäftsbeziehungen unterhält, muss keine Kriterien festlegen, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen.
Art. 33 Ermitteln von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
¹ Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.
² Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall:
a. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen, politisch exponierten Personen;
b. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen;
c. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt;
d. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.
³ Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gelten in Zusammenhang mit mindestens einem weiteren Risikokriterium nach Artikel 32:
a. Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen;
b. Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
c. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a und b aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen;
d. Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei internationalen Sportverbänden;
e. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe d aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
⁴ Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 2 Buchstaben a, b und d sowie 3 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als:
a. Vertragspartei;
b. Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber;
c. an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person;
d. bevollmächtigte Person.
Art. 34 Transaktionen mit erhöhten Risiken
¹ Der Finanzintermediär muss Kriterien entwickeln, anhand derer festgestellt werden kann, ob bei Transaktionen erhöhte Risiken vorliegen.
² Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:
a. ungewöhnlicher Charakter der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;
b. erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen;
c. erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen;
d. Herkunfts- oder Zielland von Vermögenswerten, insbesondere in Bezug auf Länder, die von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet werden.
Art. 35 Ermitteln von Transaktionen mit erhöhten Risiken
Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall:
a. Transaktionen, bei denen zu Beginn einer Geschäftsbeziehung andere Vermögenswerte als Edelmetalle auf einmal oder gestaffelt physisch eingebracht werden;
b. Transaktionen, bei denen zu Beginn einer Geschäftsbeziehung Edelmetalle physisch auf einmal oder gestaffelt eingebracht werden, sofern die Art und Weise der Beförderung und die verwendete Logistik unüblich sind; oder
c. Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.
Art. 36 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
¹ Der Finanzintermediär trifft mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken.
² Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:
a. ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;
b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
c. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte;
d. der Ursprung der Vermögenswerte der Vertragspartei und der am Unternehmen oder an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
e. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei, sofern sie eine natürliche Person ist, und der an der Sitzgesellschaft oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
f. ob es sich bei der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, dem Kontrollinhaber oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt.
Art. 37 Mittel der Abklärungen
¹ Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich:
a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
b. Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
c. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;
d. Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.
² Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie.
Art. 38 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen
Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch.
Art. 39 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung.
Art. 40 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken
¹ Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:
a. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 33 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstaben a–c und alljährlich über die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 Buchstaben a–c;
b. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Überwachung und deren Auswertung.
² Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.
Art. 41 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen
¹ Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
² Die durch den Finanzintermediär identifizierten Transaktionen mit erhöhten Risiken sind innert angemessener Frist zu untersuchen. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 36 durchzuführen.
Art. 42 Qualifiziertes Steuervergehen
Bei der Entwicklung von Kriterien, die in Zusammenhang mit dem qualifizierten Steuervergehen auf neue und bestehende Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen, sowie bei der Ermittlung und der Kennzeichnung solcher Geschäftsbeziehungen dürfen Finanzintermediäre auf den Maximalsteuersatz des Landes des Steuerdomizils der Kundin oder des Kunden abstellen, um abzuschätzen, ob die hinterzogenen Steuern die Schwelle von 300 000 Franken nach Artikel 305bis Ziffer 1bis des Strafgesetzbuches (StGB)⁷ erreichen. Sie müssen die individuellen Steuerfaktoren für die Geschäftsbeziehung nicht ermitteln.
⁷ SR 311.0
Art. 43 Abbruch der Geschäftsbeziehung
¹ Der Finanzintermediär bricht die Geschäftsbeziehung unter Vorbehalt von Artikel 12 a der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 2015⁸ so rasch als möglich ab, wenn:
a. die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 16 bestehen bleiben;
b. die Zweifel an den Angaben der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 30 bestehen bleiben;
c. sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass ihm wissentlich falsche Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden.
² Bricht der Finanzintermediär eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung ohne einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder auf Terrorismusfinanzierung und ohne Meldung ab, so darf er einen bedeutenden Rückzug von Bankedelmetallen nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur der Transaktion sowie den Bestimmungsort der Bankedelmetalle gegebenenfalls weiterzuverfolgen ( Paper Trail ).
⁸ SR 955.01
Art. 44 Information und Dokumentation
¹ Der Finanzintermediär informiert das Zentralamt oder die Aufsichtsorganisation über Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Insbesondere informiert er, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.
² Erstattet der Finanzintermediär keine Verdachtsmeldung, weil er den Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 GwG ausräumen konnte, so dokumentiert er die zugrundeliegenden Gründe.

6. Abschnitt: Dokumentationspflicht

Art. 45
¹ Der Finanzintermediär muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren:
a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben;
b. in den Fällen nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Kapitels die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Identität der Kontrollinhaberin, des Kontroll­inhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
c. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach den Artikeln 32–35;
d. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 36;
e. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen;
f. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG und nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁹;
g. eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen.
² Die Unterlagen müssen es erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.
³ Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden.
⁴ Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten muss die Voraussetzungen nach den Artikeln 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002¹⁰ erfüllen. Befindet sich der verwendete Server nicht in der Schweiz, so muss der Finanzintermediär über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen.
⁵ Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass:
a. er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann;
b. sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: 1. das Zentralamt,
2. eine vom Zentralamt beigezogene Prüfbeauftragte oder ein vom Zentralamt ihm beigezogener Prüfbeauftragter nach Artikel 42ter EMKG in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007¹¹ (FINMAG),
3. eine vom Zentralamt beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein von ihm beauftragter Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 42ter EMKG in Verbindung mit Artikel 36 FINMAG.
⁹ SR 311.0
¹⁰ SR 221.431
¹¹ SR 956.1

7. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 46 Geldwäschereifachstelle
¹ Der Finanzintermediär bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die Fachstelle für Geldwäscherei und Terrorfinanzierung (Geldwäschereifachstelle) bilden.
² Die Aufgaben nach Artikel 47 Absätze 3 und 4 können auch von einer anderen unabhängigen Stelle erfüllt werden.
³ Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn:
a. er von seiner Grösse oder Organisation her nicht in der Lage ist, eine eigene Geldwäschereifachstelle einzurichten; oder
b. die Einrichtung einer solchen unverhältnismässig wäre.
Art. 47 Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
¹ Die Geldwäschereifachstelle unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen.
² Sie bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
³ Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere:
a. überwacht sie in Absprache mit der internen Revision, der Prüfgesellschaft und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;
b. legt sie die Parameter zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 41 fest;
c. veranlasst sie die Auswertung der durch die Transaktionsüberwachung erzeugten Meldungen;
d. veranlasst sie zusätzliche Abklärungen nach Artikel 36 oder führt diese selbst durch;
e. stellt sie sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 40 nötigen Entscheidungsgrundlagen erhält.
⁴ Sie erstellt unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen des Finanzintermediärs eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kundin oder des Kunden, das Kundensegment sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren.
⁵ Eine für die Überwachung im Sinne von Absatz 3 zuständige interne Person darf keine Geschäftsbeziehung kontrollieren, für die sie direkt geschäftsverantwortlich ist.
Art. 48 Ausnahmen von den Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
¹ Die Geldwäschereifachstelle eines Finanzintermediärs ist von den Aufgaben nach Artikel 47 Absätze 3 und 4 befreit, wenn:
a. ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken vorliegt; und
b. der Finanzintermediär eine Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 2 Millionen Franken aufweist; diese Schwellenwerte müssen in zwei von drei vergangenen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein.;
² Ist es zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig, so kann das Zentralamt auch von einem Finanzintermediär, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, verlangen, dass die Geldwäschereifachstelle die Aufgaben nach Artikel 47 Absätze 3 und 4 erfüllt.
Art. 49 Entscheidungskompetenz bei Meldungen
Das oberste Geschäftsführungsorgan entscheidet über die Erstattung von Meldungen nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB¹². Es kann diese Aufgabe an eines oder mehrere seiner Mitglieder, die für die Geschäftsbeziehung nicht direkt geschäftsverantwortlich sind, an die Geldwäschereifachstelle oder an eine mehrheitlich unabhängige Stelle übertragen.
¹² SR 311.0
Art. 50 Interne Weisungen
¹ Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. Sie sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden.
² Darin sind insbesondere zu regeln:
a. die Kriterien, die zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 32 und 33 Absätze 1, 3 und 4 angewendet werden;
b. die Kriterien, die zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 34 angewendet werden;
c. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 41;
d. in welchen Fällen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden muss;
e. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen;
g. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei;
h. die Modalitäten, nach denen der Finanzintermediär die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht;
i. die Kriterien, die zur Beurteilung des unüblichen Charakters der eingebrachten Vermögenswerte sowie der Vermögenswerte nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie 34 Absatz 2 Buchstabe a herangezogen werden;
j. die Kriterien, die zur Beurteilung des unüblichen Charakters der Beförderung und der verwendeten Logistik nach Artikel 35 Buchstabe b herangezogen werden;
k. die Kriterien, nach denen Dritte nach Artikel 54 beigezogen werden können;
l. die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten;
m. die Aktualisierung der Kundenbelege.
Art. 51 Integrität und Ausbildung
¹ Zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorfinanzierung muss das Personal integer und angemessen ausgebildet sein.
² Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
Art. 52 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland
¹ Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Bankedelmetallhandel tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien und Bestimmungen einhalten:
a. die Grundsätze nach den Artikeln 4 und 5;
b. die Identifizierung der Vertragspartei;
c. die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
d. die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes, namentlich bei der Risikoklassifikation von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen;
e. die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken.
² Dies gilt insbesondere auch für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als mit erhöhten Risiken verbunden gelten.
³ Der Finanzintermediär informiert das Zentralamt, wenn lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen oder ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht.
⁴ Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes.
Art. 53 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken
¹ Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Gruppe von Gesellschaften leitet, die im Handel mit Bankedelmetallen aktiv sind und in der sich ausländischen Gesellschaften befinden, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass:
a. seine Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle des Finanzintermediärs periodisch eine Risikoanalyse auf konsolidierter Basis erstellt;
b. er über eine mindestens alljährliche standardisierte Berichterstattung mit hinreichenden quantitativen und qualitativen Angaben von den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften verfügt, sodass er seine Rechts- und Reputationsrisiken auf konsolidierter Basis zuverlässig einschätzen kann;
c. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften ihn von sich aus und zeitgerecht über die Aufnahme und Weiterführung der aus Risikosicht global bedeutendsten Geschäftsbeziehungen, die aus Risikosicht global bedeutendsten Transaktionen sowie über sonstige wesentliche Veränderungen in den Rechts- und Reputationsrisiken informieren, insbesondere wenn diese bedeutenden Vermögenswerte oder politisch exponierte Personen betreffen;
d. die für die Compliance verantwortliche Stelle der Gruppe regelmässig risikobasierte interne Kontrollen durchführt, einschliesslich Stichprobenkontrollen über einzelne Geschäftsbeziehungen vor Ort in den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften.
² Er hat sicherzustellen, dass:
a. die internen Überwachungsorgane, namentlich die für die Compliance verantwortliche Stelle der Gruppe und die interne Revision, sowie die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften haben; nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken;
b. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen auf Anfrage zügig zur Verfügung stellen.
³ Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien, Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus recht­lichen oder praktischen Gründen verwehrt oder ernsthaft behindert ist, informiert er unverzüglich das Zentralamt.
⁴ Der Finanzintermediär, der Teil einer inländischen Gruppe ist, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit diese für die globale Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig sind.
⁵ Für Finanzintermediäre, die Teil einer ausländischen Gruppe sind, gilt Absatz 4 sinngemäss, sofern einige Gesellschaften einer gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen.
Art. 54 Voraussetzungen für den Beizug Dritter
¹ Der Finanzintermediär darf Personen und Unternehmen mit der Identifizierung der Vertragspartei, mit der Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den zusätzlichen Abklärungspflichten mittels einer schriftlichen Vereinbarung beauftragen, wenn er:
a. die beauftragte Person sorgfältig auswählt;
b. diese über ihre Aufgabe instruiert; und
c. kontrollieren kann, ob die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten einhält oder nicht.
² Er kann die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ohne schriftliche Vereinbarung anvertrauen:
a. einer Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe, sofern ein gleichwertiger Sorgfaltsstandard angewandt wird; oder
b. einem anderen Finanzintermediär, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht und Massnahmen getroffen hat, um die Sorgfaltspflichten in gleichwertiger Weise zu erfüllen.
³ Beigezogene Dritte dürfen ihrerseits keine weiteren Personen oder Unternehmen beiziehen.
Art. 55 Modalitäten des Beizugs
¹ Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben, für die Personen und Unternehmen nach Artikel 54 beigezogen wurden, aufsichtsrechtlich verantwortlich.
² Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gedient haben, zu seinen Akten nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.
³ Er überprüft die Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen selber auf ihre Plausibilität.

3. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Prüfung

Art. 56 Grundsatz
¹ Das Zentralamt prüft, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten sind und ob die Voraussetzungen bestehen, dass diese auch in absehbarer Zeit eingehalten werden können.
² Die Prüfung kann sowohl im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als auch im Rahmen der laufenden Aufsicht erfolgen.
Art. 57 Zeitpunkt
¹ Das Zentralamt prüft bei den Beaufsichtigten periodisch die Einhaltung der ihnen nach dem GwG, dem EMKG sowie deren Verordnungen auferlegten Pflichten.
² Die periodischen Prüfungen erfolgen in der Regel einmal pro Kalenderjahr.
³ Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.
Art. 58 Modalitäten
¹ Die Prüfung erstreckt sich auf alle der Bewilligungspflicht nach Artikel 42bis EMKG unterstellten Geschäftsbereiche.
² Bei der laufenden Prüfung bewertet das Zentralamt sowohl die Risiken der Geschäftstätigkeit als auch die Risiken der Organisation der Beaufsichtigten.
³ Periodizität und Umfang der Prüfung richten sich nach der nach Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung.
⁴ Das Zentralamt kann Unterlagen einsehen, welche die Einhaltung des GwG, des EMKG sowie deren Verordnungen nachweisen, insbesondere den Prüfbericht der Gruppe.

2. Abschnitt: Beauftragung Dritter

Art. 59 Prüfung durch Prüfbeauftragte
¹ Das Zentralamt kann Dritte beauftragen Prüfungshandlungen bei Beaufsichtigten vorzunehmen, sofern dies aus sachlicher Sicht erforderlich ist oder die Prüfung die personellen Ressourcen des Zentralamtes übersteigt.
² Es können nur unabhängige und fachkundige Prüfgesellschaften und leitende Prüfer, die nach Artikel 24 a GwG zugelassen sind, mit der Prüfung beauftragt werden.
³ Die Beaufsichtigten haben den Prüfbeauftragten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
⁴ Das Zentralamt stellt sicher, dass die Kosten für die Beauftragung eines Prüfungsbeauftragten angemessen sind.
Art. 60 Durchführung und Berichterstattung
Für die Durchführung der Prüfung und die Berichterstattung gelten sinngemäss die Artikel 5–12 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 2014¹³, soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält.
¹³ SR 956.161

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 61 Vollzug
¹ Das Zentralamt vollzieht diese Verordnung.
² Es kann bei der Beurteilung der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre die Entwicklung von neuen Technologien, die eine gleichwertige Sicherheit für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten bieten, berücksichtigen.
³ Es macht seine Praxis öffentlich bekannt.
Art. 62 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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