Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (0.232.162) 
                
                
            INHALT
Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
- Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
 - Art. 1 Zweck des Übereinkommens; Bildung eines Verbands; Sitz des Verbands
 - Art. 2 Schutzrechtsformen
 - Art. 3 Inländerbehandlung; Gegenseitigkeit
 - Art. 4 Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können
 - Art. 5 Inhalt des Schutzrechts; Schutzumfang
 - Art. 6 Schutzvoraussetzungen
 - Art. 7 Amtliche Prüfung von Sorten; vorläufiger Schutz
 - Art. 8 Schutzdauer
 - Art. 9 Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
 - Art. 10 Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts
 - Art. 11 Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung eingereicht wird; Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten; Unabhängigkeit des Schutzes in verschiedenen Verbandsstaaten
 - Art. 12 Priorität
 - Art. 13 Sortenbezeichnung
 - Art. 14 Unabhängigkeit des Schutzes von Massnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmässigen Vertriebs
 - Art. 15 Organe des Verbands
 - Art. 16 Zusammensetzung des Rates; Abstimmungen
 - Art. 17 Beobachter in Sitzungen des Rates
 - Art. 18 Präsident und Vizepräsidenten des Rates
 - Art. 19 Tagungen des Rates
 - Art. 20 Geschäftsordnung des Rates; Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands
 - Art. 21 Aufgaben des Rates
 - Art. 22 Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates
 - Art. 23 Aufgaben des Verbandsbüros; Verantwortung des Generalsekretärs; Ernennung der Bediensteten
 - Art. 24 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
 - Art. 25 Rechnungsprüfung
 - Art. 26 Finanzen
 - Art. 27 Revision des Übereinkommens
 - Art. 28 Vom Büro und in Sitzungen des Rates benutzte Sprachen
 - Art. 29 Besondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
 - Art. 30 Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Bereich; Vereinbarungen über die gemeinsame Inanspruchnahme von Prüfungsstellen
 - Art. 31 Unterzeichnung
 - Art. 32 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt
 - Art. 33 Inkrafttreten; Unmöglichkeit, früheren Fassungen beizutreten
 - Art. 34 Beziehungen zwischen Staaten, die durch unterschiedliche Fassungen gebunden sind
 - Art. 35 Mitteilungen über die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen
 - Art. 36 Hoheitsgebiete
 - Art. 37 Ausnahmeregelung für den Schutz unter zwei Schutzrechtsformen
 - Art. 38 Vorübergehende Einschränkung des Erfordernisses der Neuheit
 - Art. 39 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
 - Art. 40 Vorbehalte
 - Art. 41 Dauer und Kündigung des Übereinkommens
 - Art. 42 Sprachen; Wahrnehmung der Verwahreraufgaben
 - Unterschriften
 - Geltungsbereich des Übereinkommens am 18. Dezember 2003
 - Erklärungen