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INHALT
Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012
- Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt 1 Prüfungsausschuss
- § 1 Errichtung
- § 2 Zusammensetzung und Berufung
- § 3 Ausschluss von der Mitwirkung
- § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
- § 5 Geschäftsführung
- § 6 Verschwiegenheit
- Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfungen
- § 7 Prüfungstermine
- § 8 Prüfungsaufgaben
- Abschnitt 3 Zwischenprüfung
- § 9 Zweck, Gegenstand, Durchführung, Bewertung und Ergebnisniederschrift
- § 10 Prüfungsbescheinigung
- Abschnitt 4 Vorbereitung der Abschlussprüfung
- § 11 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
- § 12 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen
- § 13 Anmeldung zur Abschlussprüfung
- § 14 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung
- Abschnitt 5 Durchführung der Abschlussprüfung
- § 15 Prüfungsgegenstand
- § 16 Gliederung der Abschlussprüfung, Prüfungsanforderungen
- Abschnitt 6 Bewertung, Feststellung und Beurkundung der Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfung
- § 17 Notenstufen und Punktzahlen
- § 18 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
- § 19 Gewichtungsregelung, Bestehen der Prüfung
- § 20 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nicht-Bestehen
- § 21 Prüfungszeugnis
- § 22 Nicht bestandene Abschlussprüfung
- Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen
- § 23 Nichtöffentlichkeit
- § 24 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
- § 25 Ausweispflicht und Belehrung
- § 26 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 27 Rücktritt, Nichtteilnahme
- Abschnitt 8 Wiederholungsprüfung
- § 28 Wiederholungsprüfung
- Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
- § 29 Rechtsbehelfsbelehrung
- § 30 Prüfungsunterlagen
- § 31 Übergangsregelung
- § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2
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