Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012
Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 269 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft vom 18. August 2012 | 01.11.2012 |
Eingangsformel | 01.11.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 01.11.2012 |
Abschnitt 1 - Prüfungsausschuss | 01.11.2012 |
§ 1 - Errichtung | 01.11.2012 |
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung | 01.11.2012 |
§ 3 - Ausschluss von der Mitwirkung | 01.11.2012 |
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung | 01.11.2012 |
§ 5 - Geschäftsführung | 01.11.2012 |
§ 6 - Verschwiegenheit | 01.11.2012 |
Abschnitt 2 - Vorbereitung der Prüfungen | 01.11.2012 |
§ 7 - Prüfungstermine | 01.11.2012 |
§ 8 - Prüfungsaufgaben | 01.11.2012 |
Abschnitt 3 - Zwischenprüfung | 01.11.2012 |
§ 9 - Zweck, Gegenstand, Durchführung, Bewertung und Ergebnisniederschrift | 01.11.2012 |
§ 10 - Prüfungsbescheinigung | 01.11.2012 |
Abschnitt 4 - Vorbereitung der Abschlussprüfung | 01.11.2012 |
§ 11 - Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung | 01.11.2012 |
§ 12 - Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen | 01.11.2012 |
§ 13 - Anmeldung zur Abschlussprüfung | 01.11.2012 |
§ 14 - Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung | 01.11.2012 |
Abschnitt 5 - Durchführung der Abschlussprüfung | 01.11.2012 |
§ 15 - Prüfungsgegenstand | 01.11.2012 |
§ 16 - Gliederung der Abschlussprüfung, Prüfungsanforderungen | 01.11.2012 |
Abschnitt 6 - Bewertung, Feststellung und Beurkundung der Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfung | 01.11.2012 |
§ 17 - Notenstufen und Punktzahlen | 01.11.2012 |
§ 18 - Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse | 01.11.2012 |
§ 19 - Gewichtungsregelung, Bestehen der Prüfung | 01.11.2012 |
§ 20 - Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nicht-Bestehen | 17.12.2021 |
§ 21 - Prüfungszeugnis | 01.11.2012 |
§ 22 - Nicht bestandene Abschlussprüfung | 01.11.2012 |
Abschnitt 7 - Allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen | 01.11.2012 |
§ 23 - Nichtöffentlichkeit | 01.11.2012 |
§ 24 - Leitung, Aufsicht und Niederschrift | 17.12.2021 |
§ 25 - Ausweispflicht und Belehrung | 01.11.2012 |
§ 26 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße | 01.11.2012 |
§ 27 - Rücktritt, Nichtteilnahme | 17.12.2021 |
Abschnitt 8 - Wiederholungsprüfung | 01.11.2012 |
§ 28 - Wiederholungsprüfung | 01.11.2012 |
Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen | 01.11.2012 |
§ 29 - Rechtsbehelfsbelehrung | 17.12.2021 |
§ 30 - Prüfungsunterlagen | 01.11.2012 |
§ 31 - Übergangsregelung | 01.11.2012 |
§ 32 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.08.2015 |
Anlage 1 | 01.08.2015 |
Anlage 2 | 01.08.2015 |
Aufgrund der §§ 66 und 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft vom 5. Februar 1991 (Amtsbl. S. 214)
2
und in Verbindung mit dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 7. Mai 2012 verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Fußnoten
2)
Vgl. BS-Nr. 7123-12.
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Prüfungsausschuss | |
§ 1 | Errichtung |
§ 2 | Zusammensetzung und Berufung |
§ 3 | Ausschluss von der Mitwirkung |
§ 4 | Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung |
§ 5 | Geschäftsführung |
§ 6 | Verschwiegenheit |
Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfungen | |
§ 7 | Prüfungstermine |
§ 8 | Prüfungsaufgaben |
Abschnitt 3 Zwischenprüfung | |
§ 9 | Zweck, Gegenstand, Durchführung, Bewertung und Ergebnisniederschrift |
§ 10 | Prüfungsbescheinigung |
Abschnitt 4 Vorbereitung der Abschlussprüfung | |
§ 11 | Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung |
§ 12 | Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen |
§ 13 | Anmeldung zur Abschlussprüfung |
§ 14 | Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung |
Abschnitt 5 Durchführung der Abschlussprüfung | |
§ 15 | Prüfungsgegenstand |
§ 16 | Gliederung der Abschlussprüfung, Prüfungsanforderungen |
Abschnitt 6 Bewertung, Feststellung und Beurkundung der Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfung | |
§ 17 | Notenstufen und Punktzahlen |
§ 18 | Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse |
§ 19 | Gewichtungsregelung, Bestehen der Prüfung |
§ 20 | Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nicht-Bestehen |
§ 21 | Prüfungszeugnis |
§ 22 | Nicht bestandene Abschlussprüfung |
Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen | |
§ 23 | Nichtöffentlichkeit |
§ 24 | Leitung, Aufsicht und Niederschrift |
§ 25 | Ausweispflicht und Belehrung |
§ 26 | Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße |
§ 27 | Rücktritt, Nichtteilnahme |
Abschnitt 8 Wiederholungsprüfung | |
§ 28 | Wiederholungsprüfung |
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen | |
§ 29 | Rechtsbehelfsbelehrung |
§ 30 | Prüfungsunterlagen |
§ 31 | Übergangsregelung |
§ 32 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Prüfungsausschuss
§ 1 Errichtung
Für die Abnahme der Prüfungen nach dieser Verordnung errichtet das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft einen Prüfungsausschuss.
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite sowie zwei Lehrkräfte einer beruflichen Schule an.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmerseite werden auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und zuständigen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Die Lehrkräfte aus dem Bereich der beruflichen Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund von der zuständigen Stelle abberufen werden.
(8) Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Es werden Prüfungshonorare und Entschädigungen gewährt, deren Höhe vom Ministerium für Bildung und Kultur festgesetzt wird.
(10) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach den §§ 20 und 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 64), in der jeweils geltenden Fassung
3
von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich nach Absatz 1 befangen fühlen, Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit nach Absatz 1 geltend machen wollen, haben dies vor dem Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Die oder der Betroffene hat an dieser Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht mitzuwirken. Ausgeschlossene Mitglieder dürfen bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Personen, die gegenüber Prüfungsbewerberinnen und -bewerbern oder Prüflingen Arbeitgeber- oder Ausbilderfunktion haben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(4) Wenn in den Fällen von Absatz 1 und 2 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann auch eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
Fußnoten
3)
SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5.
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Die oder der Vorsitzende und das sie oder ihn vertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Im Fall besonderer Eilbedürftigkeit kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Verfahren, so muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.
§ 5 Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der oder dem Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen. § 20 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 6 Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle, haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren.
Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfungen
§ 7 Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle setzt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist mindestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
§ 8 Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen der §§ 9, 15 und 16 die Prüfungsaufgaben, Musterlösungen sowie Bewertungshinweise und bestimmt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel. Er kann Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erstellung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben beauftragen. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst am jeweiligen Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
Abschnitt 3 Zwischenprüfung
§ 9 Zweck, Gegenstand, Durchführung, Bewertung und Ergebnisniederschrift
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach achtzehn Monaten stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für die ersten drei Ausbildungshalbjahre in der Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft vom 18. August 2012 (Amtsbl. I S. 346), in der jeweils geltenden Fassung
4
aufgeführten grundlegenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen nach den folgenden Vorgaben statt:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Speisen vorbereiten und Lebensmittel lagern,
b)
Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung von Speisen und Getränken anwenden,
c)
Räume reinigen und pflegen,
d)
Textilien reinigen und pflegen,
e)
Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter einsetzen, reinigen und pflegen,
f)
Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung anwenden,
g)
betriebliche Geschäftsvorgänge durchführen,
h)
sich Informationen beschaffen,
i)
Vorschriften des Datenschutzes einhalten und
j)
Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und der Hygiene berücksichtigen kann.
2.
Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen, wobei eine Arbeitsprobe den Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a oder b entsprechen soll. Des Weiteren soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die zwei Arbeitsproben (150 Minuten) und die schriftliche Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben (60 Minuten) durchgeführt werden.
(4) Aufgrund der Prüfungsleistungen nach Absatz 3 wird der Ausbildungsstand festgestellt. Hierzu wird für die beiden Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 und für die schriftliche Bearbeitung nach Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 je eine Note nach § 17 gebildet. Bei der Notenbildung gilt § 18 Absatz 1 entsprechend. Die Bildung einer Gesamtnote unterbleibt. Für die Niederschrift gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.
Fußnoten
4)
Vgl. BS-Nr. 7123-4.
§ 10 Prüfungsbescheinigung
Über die Zwischenprüfung erhalten die oder der Auszubildende, die gesetzliche Vertretungsperson und die Ausbildungsstätte eine Prüfungsbescheinigung nach Anlage 1.
Abschnitt 4 Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
Auszubildende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn
a)
sie die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder ihre Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
b)
sie an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt haben und
c)
ihr Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch die gesetzliche Vertretungsperson zu vertreten haben.
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen
(1) Die oder der Auszubildende kann nach Anhörung der Ausbildungsstätte und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre oder seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung sind ferner Auszubildende zuzulassen, die in einer beruflichen Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden sind, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft entspricht.
(3) Zur Abschlussprüfung sind auch Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, die nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf der Fachpraktikerin/des Fachpraktikers Hauswirtschaft tätig waren. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 13 Anmeldung zur Abschlussprüfung
(1) Die Ausbildungsstätte hat die Auszubildende oder den Auszubildenden mit deren oder dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist nach § 7 Absatz 2 unter Verwendung des vorgeschriebenen Anmeldeformulars bei der zuständigen Stelle anzumelden. Auf das Antragsrecht nach § 16 Absatz 5 (Nachteilsausgleich) ist in dem Anmeldeformular hinzuweisen.
(2) In Fällen des § 12 und - wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht - bei Wiederholungsprüfungen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
a)
in den Fällen der §§ 11 und 12 Absatz 1
1.
die Prüfungsbescheinigung über die Zwischenprüfung nach § 10,
2.
der schriftliche Ausbildungsnachweis,
3.
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
4.
ein tabellarischer Lebenslauf,
5.
die Angabe des jeweiligen betrieblichen Einsatzgebiets,
b)
in den Fällen des § 12 Absatz 2 und 3
1.
Ausbildungsnachweise im Sinne des § 12 Absatz 2 oder Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen über den Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 12 Absatz 3,
2.
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
3.
ein tabellarischer Lebenslauf,
4.
eine Bescheinigung über Art und Schwere einer Behinderung, die einer erfolgreichen Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter entgegensteht, ausgestellt auf der Grundlage des Ergebnisses einer Eignungsuntersuchung durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Bei Wiederholungsprüfungen ist der Bescheid gemäß § 22 beizufügen.
§ 14 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber von der zuständigen Stelle mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsorts einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen.
(3) Ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder wissentlich falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der zuständigen Stelle bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung zurücknehmen.
(4) Eine ablehnende Zulassungsentscheidung und eine Entscheidung nach Absatz 3 sind schriftlich bekanntzugeben und zu begründen. Vor den Entscheidungen nach Satz 1 ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber anzuhören.
Abschnitt 5 Durchführung der Abschlussprüfung
§ 15 Prüfungsgegenstand
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft vom 18. August 2012 (Amtsbl. I S. 346)
4
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Fußnoten
4)
Vgl. BS-Nr. 7123-4.
§ 16 Gliederung der Abschlussprüfung, Prüfungsanforderungen
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1.
hauswirtschaftliche Dienstleistungen (Fachpraxis),
2.
hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und dienstleistungsorientiertes Handeln (Fachtheorie),
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(2) Für den Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
hauswirtschaftliche Dienstleistungen kundenorientiert erbringen,
b)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
c)
Arbeitsabläufe planen und umsetzen sowie
d)
Sicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Hygiene am Arbeitsplatz berücksichtigen kann.
2.
Dieser Nachweis ist zu führen aus mindestens zwei der folgenden Tätigkeitsbereiche:
a)
Speisen und Getränke zubereiten, ausgeben und Serviceleistungen erbringen,
b)
Räume und Betriebseinrichtungen reinigen und pflegen und Serviceleistungen erbringen,
c)
Textilien reinigen, pflegen und Serviceleistungen erbringen.
Der Prüfungsausschuss wählt die beiden Tätigkeitsbereiche aus.
3.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch und eine Arbeitsprobe durchführen. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe sind die in dem jeweiligen Einsatzgebiet erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen.
4.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die Arbeitsaufgabe (120 Minuten, davon 10 Minuten situatives Fachgespräch) und die Arbeitsprobe (90 Minuten) durchgeführt werden.
(3) In dem Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und dienstleistungsorientiertes Handeln soll der Prüfling durch schriftliche Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er
1.
Verpflegungs- und Serviceleistungen erbringen,
2.
Hausreinigungs- und Serviceleistungen durchführen,
3.
Textilreinigungs- und Textilpflegearbeiten verrichten und Serviceleistungen erbringen,
4.
Anforderungen und Aufgaben einer Tätigkeit im Dienstleistungssektor erkennen,
5.
über Dienstleistungen und Produkte informieren und
6.
Grundsätze der Teamarbeit beachten kann.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling durch Bearbeitung schriftlicher Aufgaben nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann. Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(5) Behinderten Prüflingen sind auf ihren Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Der Antrag ist mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung zu stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die angemessene Erleichterung.
Abschnitt 6 Bewertung, Feststellung und Beurkundung der Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfung
§ 17 Notenstufen und Punktzahlen
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten folgende Notenstufen und Punktzahlen:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut, |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut, |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend, |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend, |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind | = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft, |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind | = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend. |
§ 18 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Dienstleistungen werden die Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch und die Arbeitsprobe jeweils von zwei von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander bewertet. Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in diesem Prüfungsbereich ist das arithmetische Mittel aus den von den Prüferinnen und Prüfern hierfür erteilten Punktzahlen. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, so ist die erste Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben auf volle Punkte zu runden. Für die Ermittlung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfungsarbeit im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und dienstleistungsorientiertes Handeln sowie für die Ermittlung des Ergebnisses der Prüfungsleistungen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) In den schriftlichen Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Über die Bewertung sind gesonderte Aufzeichnungen zu erstellen, die zu den Prüfungsunterlagen gehören.
(3) Nach Durchführung der gesamten Prüfung stehen die Bewertungen der Prüfungsleistungen der drei Prüfungsbereiche allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsicht zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Dabei sind die in der Punktzahl nicht gerundeten Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbereichen gemäß § 19 Absatz 1 zu gewichten. Absatz 1 Satz 3 gilt für die Ermittlung des Gesamtergebnisses entsprechend.
§ 19 Gewichtungsregelung, Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbereichen sind für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Dienstleistungen | 60 Prozent |
2. Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und dienstleistungsorientiertes Handeln | 30 Prozent |
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte), sowie
2.
im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte),
3.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte) und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ (unter 30 Punkte)
bewertet worden sind.
(3) Ist ein Prüfungsbereich nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 mit einer Note schlechter als „ausreichend“ (50 Punkte) bewertet worden, kann auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses eine mündliche Ergänzungsprüfung von 15 Minuten durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung insgesamt den Ausschlag geben kann. Die Leistungen in der mündlichen Ergänzungsprüfung werden von jedem der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander bewertet. Das Ergebnis der Prüfungsleistungen der mündlichen Ergänzungsprüfung ist das arithmetische Mittel aus den von den Prüferinnen und Prüfern hierfür erteilten Punktzahlen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich, auf den sich die Ergänzungsprüfung bezieht, sind das in der Punktzahl nicht gerundete bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. § 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 20 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nicht-Bestehen
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist auf den Formularen der zuständigen Stelle eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag das Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ mit. Dieser Tag gilt als Tag des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung.
§ 21 Prüfungszeugnis
Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis nach Anlage 2.
§ 22 Nicht bestandene Abschlussprüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, dessen gesetzliche Vertretungsperson sowie die Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid ist anzugeben, inwieweit ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 28 ist hinzuweisen.
Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen
§ 23 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.
§ 24 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf der Prüfung ist von der Aufsichtsführung eine Niederschrift zu fertigen, in der jede Unregelmäßigkeit zu vermerken ist. Die Niederschrift ist von der Aufsichtsführung zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von den Prüflingen ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Prüfungsausschuss gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung der schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.
(4) Es ist eine Niederschrift zu fertigen über den Verlauf des situativen Fachgesprächs der Arbeitsaufgabe sowie im Fall einer mündlichen Ergänzungsprüfung über deren Verlauf. Die Niederschrift ist von den beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Aufgabenstellungen, Vermerke über die Qualität der Lösungen sowie die Bewertung der Prüfungsleistung aufzunehmen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
§ 25 Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungsaufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 26 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Täuscht ein Prüfling oder versucht er zu täuschen, so teilt die Prüfungsaufsicht dies der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf an dem betreffenden Abschnitt der Prüfung bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn die Prüfungsaufsicht von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen, Prüfungsleistungen mit dem Punktwert Null bewerten oder in besonders schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag im Benehmen mit der zuständigen Stelle nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis ist in diesem Fall an die zuständige Stelle zurückzugeben.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung dadurch bewirkt hat, dass er Unterlagen gefälscht oder wissentlich falsche Angaben gemacht hat.
(5) § 14 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 27 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Hat die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war. Das Gleiche gilt bei Nichtteilnahme an einzelnen Prüfungsbestandteilen ohne wichtigen Grund.
(3) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings beziehungsweise der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers.
Abschnitt 8 Wiederholungsprüfung
§ 28 Wiederholungsprüfung
(1) Eine Abschlussprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 13 gilt entsprechend.
(3) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem der Prüfungsbereiche nach § 16 Absatz 1 mindestens „ausreichende“ Leistungen (50 Punkte) erbracht, so ist dieser Prüfungsbereich auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, wenn er spätestens innerhalb von zwei Jahren seit dem Tag des Nichtbestehens an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt.
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
§ 29 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle, die dem Prüfling beziehungsweise der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 30 Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling und seiner gesetzlichen Vertretungsperson nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anmeldungen und die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle drei Jahre, die Niederschriften nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 4 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zum Archivieren bleiben unberührt.
§ 31 Übergangsregelung
Für eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung fortgeführte Berufsausbildung zur Hauswirtschaftshelferin/zum Hauswirtschaftshelfer werden die Zwischen- und Abschlussprüfung nach den bisherigen Vorschriften abgelegt. Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Hauswirtschaftshelfer/Hauswirtschaftshelferin vom 3. April 1985 (Amtsbl. S. 469), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
Anlage 1
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Anlage 2
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