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INHALT
Gesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020
- Gesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 1 Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 Erteilung der Erlaubnis; Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs
- § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
- Abschnitt 2 Selbstständige und delegierbare Tätigkeiten
- § 4 Selbstständige und delegierbare Tätigkeiten
- Teil 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
- Abschnitt 1 Allgemeines
- § 5 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Abschnitt 2 Ausbildung
- § 6 Ziel der Ausbildung
- § 7 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 8 Durchführung der praktischen Ausbildung
- § 9 Träger der praktischen Ausbildung
- § 10 Mindestanforderungen an Schulen
- § 11 Gesamtverantwortung der Schule
- § 12 Zugang zur Ausbildung
- § 13 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 14 Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 15 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 16 Externenprüfung
- Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
- § 17 Ausbildungsvertrag
- § 18 Pflichten der Auszubildenden
- § 19 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 20 Ausbildungsvergütung und Sachbezüge
- § 21 Probezeit
- § 22 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 23 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 24 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 25 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 26 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs erworbene Berufsqualifikationen
- § 27 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossenen Ausbildungen
- § 28 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
- § 29 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
- § 30 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
- § 31 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- § 32 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
- § 33 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
- § 34 Anpassungsmaßnahmen
- § 35 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 36 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 37 Eignungsprüfung
- § 38 Kenntnisprüfung
- § 39 Anpassungslehrgang
- Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung
- § 40 Dienstleistungserbringung
- § 41 Berechtigung zur Dienstleistung
- § 42 Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 43 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- § 44 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 45 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- § 46 Pflicht zur erneuten Meldung
- § 47 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
- § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei der Dienstleistungserbringung
- Teil 4 Finanzierung
- § 49 Grundsätze der Finanzierung
- § 50 Schulkosten
- § 51 Ausbildungsvergütung
- § 52 Ausbildungsumlage
- Teil 5 Aufgaben, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung; Statistik
- § 53 Zuständige Behörde
- § 54 Zuständiges Ministerium
- § 55 Zuständige Stelle
- § 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; Verordnungsermächtigung
- Teil 6 Bußgeldvorschriften
- § 57 Ordnungswidrigkeit
- Teil 7 Übergangsvorschriften
- § 58 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
- § 59 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe
- § 60 Übergangsvorschriften für Verfahren zur Gleichwertigkeit und Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs erworbenen Abschlüssen
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