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Gesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020

Gesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I. S. 631)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2000 über die Einführung der Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten vom 24. Juni 2020.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) vom 24. Juni 202001.10.2020
Teil 1 - Allgemeiner Teil01.10.2020
Abschnitt 1 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung01.10.2020
§ 1 - Führen der Berufsbezeichnung01.10.2020
§ 2 - Erteilung der Erlaubnis; Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs01.10.2020
§ 3 - Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis01.10.2020
Abschnitt 2 - Selbstständige und delegierbare Tätigkeiten01.10.2020
§ 4 - Selbstständige und delegierbare Tätigkeiten01.10.2020
Teil 2 - Ausbildung und Ausbildungsverhältnis01.10.2020
Abschnitt 1 - Allgemeines01.10.2020
§ 5 - Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes01.10.2020
Abschnitt 2 - Ausbildung01.10.2020
§ 6 - Ziel der Ausbildung01.10.2020
§ 7 - Dauer und Struktur der Ausbildung01.10.2020
§ 8 - Durchführung der praktischen Ausbildung01.10.2020
§ 9 - Träger der praktischen Ausbildung01.10.2020
§ 10 - Mindestanforderungen an Schulen01.10.2020
§ 11 - Gesamtverantwortung der Schule01.10.2020
§ 12 - Zugang zur Ausbildung01.10.2020
§ 13 - Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen01.10.2020
§ 14 - Verlängerung der Ausbildungsdauer01.10.2020
§ 15 - Anrechnung von Fehlzeiten01.10.2020
§ 16 - Externenprüfung01.10.2020
Abschnitt 3 - Ausbildungsverhältnis01.10.2020
§ 17 - Ausbildungsvertrag01.10.2020
§ 18 - Pflichten der Auszubildenden01.10.2020
§ 19 - Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung01.10.2020
§ 20 - Ausbildungsvergütung und Sachbezüge01.10.2020
§ 21 - Probezeit01.10.2020
§ 22 - Ende des Ausbildungsverhältnisses01.10.2020
§ 23 - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses01.10.2020
§ 24 - Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis01.10.2020
§ 25 - Nichtigkeit von Vereinbarungen01.10.2020
§ 26 - Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts01.10.2020
Teil 3 - Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Dienstleistungserbringung01.10.2020
Abschnitt 1 - Außerhalb des Geltungsbereichs erworbene Berufsqualifikationen01.10.2020
§ 27 - Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossenen Ausbildungen01.10.2020
§ 28 - Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten01.10.2020
§ 29 - Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind01.10.2020
§ 30 - Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind01.10.2020
§ 31 - Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation01.10.2020
§ 32 - Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation01.10.2020
§ 33 - Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen01.10.2020
§ 34 - Anpassungsmaßnahmen01.10.2020
§ 35 - Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang01.10.2020
§ 36 - Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang01.10.2020
§ 37 - Eignungsprüfung01.10.2020
§ 38 - Kenntnisprüfung01.10.2020
§ 39 - Anpassungslehrgang01.10.2020
Abschnitt 2 - Dienstleistungserbringung01.10.2020
§ 40 - Dienstleistungserbringung01.10.2020
§ 41 - Berechtigung zur Dienstleistung01.10.2020
§ 42 - Meldung der Dienstleistungserbringung01.10.2020
§ 43 - Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation01.10.2020
§ 44 - Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung01.10.2020
§ 45 - Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person01.10.2020
§ 46 - Pflicht zur erneuten Meldung01.10.2020
§ 47 - Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat01.10.2020
§ 48 - Verwaltungszusammenarbeit bei der Dienstleistungserbringung01.10.2020
Teil 4 - Finanzierung03.07.2020
§ 49 - Grundsätze der Finanzierung03.07.2020
§ 50 - Schulkosten03.07.2020
§ 51 - Ausbildungsvergütung03.07.2020
§ 52 - Ausbildungsumlage03.07.2020
Teil 5 - Aufgaben, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung; Statistik01.10.2020
§ 53 - Zuständige Behörde01.10.2020
§ 54 - Zuständiges Ministerium01.10.2020
§ 55 - Zuständige Stelle01.10.2020
§ 56 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; Verordnungsermächtigung15.04.2022
Teil 6 - Bußgeldvorschriften01.10.2020
§ 57 - Ordnungswidrigkeit01.10.2020
Teil 7 - Übergangsvorschriften01.10.2020
§ 58 - Fortgeltung der Berufsbezeichnung01.10.2020
§ 59 - Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe01.10.2020
§ 60 - Übergangsvorschriften für Verfahren zur Gleichwertigkeit und Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs erworbenen Abschlüssen01.10.2020

Teil 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

§ 2 Erteilung der Erlaubnis; Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs

(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden oder die Externenprüfung nach § 16 erfolgreich bestanden hat sowie
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die mindestens dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) entsprechen und gegenüber der zuständigen Behörde durch ein Sprachzertifikat oder den Abschluss einer allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder durch den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache nachgewiesen werden können.
(2) Erteilte Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung im Bereich Pflegehilfe oder Pflegeassistenz, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher Regelungen erworben wurden, dürfen im Saarland geführt werden.
(3) Eine von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines gleichgestellten Staates abgeschlossene Ausbildung, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurde, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes nach § 31 bis § 33 dieses Gesetzes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen nach § 34 bis § 39 dieses Gesetzes.
(4) Im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates auf Antrag eine partielle Erlaubnis nach Absatz 1, wenn
1.
die antragstellende Person ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunftsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die der partielle Zugang begehrt wird,
2.
die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund der Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem in diesem Gesetz geregelten Beruf so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 zu durchlaufen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von der Berufstätigkeit, für die eine vollständige Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt würde, trennen lässt; hierbei berücksichtigt die zuständige Behörde, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Die antragstellende Person muss durch die zuständige Behörde unterrichtet werden, dass sie einen partiellen Zugang beantragen kann. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 1 bezieht sich in diesem Falle auf die Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber müssen Patientinnen und Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Erlaubnis nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen.
(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 10 Absatz 3, des § 12, des § 13 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8, der §§ 13a und 13b, des § 15 sowie des § 17 keine Anwendung.

§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach Abschnitt 1 des Teils 3 nicht abgeschlossen war.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.
(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.
(5) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder die betreffende Person nach § 2 Nummer 3 vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 2 Selbstständige und delegierbare Tätigkeiten

§ 4 Selbstständige und delegierbare Tätigkeiten

(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 durchgeführt werden. Ruht die Berufserlaubnis nach § 3 Absatz 5, dürfen die pflegerischen Aufgaben nach Absatz 2 nicht beruflich durchgeführt werden.
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 umfassen
1.
Aufgaben, die selbstständig ausgeführt werden können:
a)
Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,
b)
Beobachtung des physischen und psychischen Zustandes von zu pflegenden Menschen und die Weitergabe der Beobachtung an eine Pflegefachperson,
c)
hauswirtschaftliche Tätigkeiten und
d)
Erledigung von administrativen Aufgaben, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den von einer Pflegefachperson geplanten Pflegemaßnahmen stehen;
2.
Aufgaben, die nach Anleitung durch eine Pflegefachperson selbstständig in stabilen Pflegesituationen ausgeführt werden können:
a)
Durchführung und Dokumentation der von einer Pflegefachperson geplanten Pflegemaßnahmen und
b)
Durchführung und Dokumentation der von einer Pflegefachperson geplanten präventiven und gesundheitsfördernden Maßnahmen;
sowie
3.
Aufgaben, die nach § 6 Absatz 3 nach Anleitung und Überwachung durch eine Pflegefachperson delegiert werden können.

Teil 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 5 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Auf die Ausbildung zum Beruf der Pflegeassistentin und des Pflegeassistenten ist das Berufsbildungsgesetz nicht anzuwenden.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 6 Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten vermittelt die für eine qualifizierte Mitwirkung an der Pflege, Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion, mit denen die erforderliche Handlungskompetenz für eine qualifizierte Mitwirkung und Mithilfe der in § 4 genannten Pflegesituationen erlangt wird.
(2) Die Mitwirkung an der Pflege, Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der pflegerisch zu versorgenden Menschen, soweit die Mitwirkung nicht anderen Berufsgruppen vorbehalten ist. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer beruflichen Ethik, die auf dem Ethikkodex für Pflegende des International Council of Nurses (ICN) basiert. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der pflegerisch zu versorgenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
(3) Die Ausbildung befähigt insbesondere
1.
zur selbstständigen Wahrnehmung
a)
grundpflegerische Maßnahmen in stabilen Pflegesituationen sicher durchzuführen,
b)
im Pflegeprozess bei der Erstellung von Biografie und Pflegeplanung unterstützend mitzuwirken, den Pflegebericht fortzuschreiben und die eigenen Tätigkeiten selbstständig zu dokumentieren,
c)
Kontakte mit pflegebedürftigen Menschen herzustellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang zu pflegen und sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung zu unterstützen, Ressourcen zu erkennen und aktivierend in die Pflegehandlung einzubeziehen,
d)
pflegebedürftige Menschen bei der Lebensgestaltung im Alltag unter Beachtung der Lebensgeschichte, der Kultur und der Religion zu unterstützen,
e)
Notfallsituationen und Veränderungen der Pflegesituation durch gezielte Beobachtung rechtzeitig zu erkennen und angemessen zu handeln,
f)
mit anderen Berufsgruppen unter Reflexion der Situation und der eigenen Rolle zusammenarbeiten,
2.
in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten stabilen Pflegesituationen insbesondere pflegerische und soziale Aufgaben der Versorgung und Betreuung unter Anleitung einer Pflegefachperson verantwortlich wahrzunehmen,
3.
unter Anleitung und Überwachung einer Pflegefachperson
a)
ausgewählte, ärztlich veranlasste diagnostische und therapeutische Verrichtungen durchzuführen (insbesondere Kontrolle von Vitalzeichen, Medikamentengabe, subkutane Injektionen, Inhalationen, Einreibungen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen) und
b)
Menschen in der Endphase ihres Lebens unterstützend zu begleiten und zu pflegen,
c)
an der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes mitzuwirken,
4.
unter Anleitung und Aufsicht einer Pflegefachperson Assessmentinstrumente anzuwenden.
Sie soll insbesondere dazu befähigen, die in § 4 genannten selbstständigen und delegierbaren Tätigkeiten auszuführen.
(4) Während der Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten werden ein berufliches, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt. Dies schließt die Vermittlung der erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion ein. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biografie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.

§ 7 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform 23 Monate, in Teilzeitform höchstens 46 Monate.
(2) Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
1.
mindestens 1.300 Unterrichtsstunden an theoretischem und praktischem Unterricht und
2.
mindestens 1.600 Stunden praktischer Ausbildung.
Sie bildet mindestens die Ausbildungsinhalte des ersten Ausbildungsdrittels der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ab.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Pflegeschulen nach § 10 Absatz 1 auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. Das zuständige Ministerium kann unter Beachtung der Vorgaben der nach § 56 Absatz 1 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Rahmenlehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen.
(4) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Sie gliedert sich in Pflichteinsätze und einen Vertiefungseinsatz. Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Zur Praxisanleitung geeignet sind Pflegefachpersonen mit einer § 4 Absatz 2 entsprechenden Berufserfahrung sowie einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation entsprechend § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in der jeweils geltenden Fassung. Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung.
(5) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge zusammen.

§ 8 Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:
1.
in Krankenhäusern nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes,
2.
in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes,
3.
in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes.
(2) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, wobei das Verhältnis von Auszubildenden zu Fachkräften sowie die räumliche Mindestausstattung festgelegt werden können. Die zuständige Behörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen; die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages nach § 17 wird davon nicht berührt.

§ 9 Träger der praktischen Ausbildung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag.
(2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,
1.
die eine Pflegeschule selbst betreiben oder
2.
die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass
1.
die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und
2.
die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden.
(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vom 9. Mai 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332), in der jeweils geltenden Fassung, des Trägers der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den Absätzen 1 und 2.

§ 10 Mindestanforderungen an Schulen

(1) Der Unterricht findet an nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes staatlich anerkannten Schulen statt (Pflegeschulen). Die Mindestanforderungen an die Pflegeschulen nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeschulenverordnung vom 13. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 400), in der jeweils geltenden Fassung, gelten für die Ausbildung nach diesem Gesetz entsprechend.
(2) Durch Rechtsverordnung können darüber hinausgehende Anforderungen für die Ausbildung nach diesem Gesetz festgelegt werden, insbesondere die fachliche und pädagogische Qualifikation der Lehrkräfte sowie das Verhältnis der Zahl der Ausbildungsplätze und Lehrkräfte. Die Regelungen des § 65 des Pflegeberufegesetzes bleiben davon unberührt und gelten entsprechend.
(3) Pflegeschulen sind Ausbildungseinrichtungen eigener Art und unterstehen nicht dem saarländischen Schulrecht.

§ 11 Gesamtverantwortung der Schule

(1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.
(2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung.

§ 12 Zugang zur Ausbildung

(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten ist
1.
der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss zusammen mit einer beruflichen Vorbildung nach Absatz 2 oder
2.
der mittlere Bildungsabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
3.
der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert.
(2) Die berufliche Vorbildung wird nachgewiesen durch
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder
2.
eine abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
3.
die Ableistung eines pflegerischen Praktikums in einer Einrichtung nach §§ 1a bis 1c des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Einrichtung der ambulanten oder teilstationären Altenhilfe oder einem Krankenhaus oder in einem Familienhaushalt mit mindestens einem Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres oder einer pflegebedürftigen Person oder
4.
die einjährige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres oder einer pflegebedürftigen Person,
5.
die Ableistung des Grundwehrdienstes mit bestandener Sanitätsprüfung oder
6.
die Ableistung des Zivildienstes, Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres in Einrichtungen oder Diensten im Sinne von § 8 Absatz 1 oder in Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
(3) Die Dauer des Praktikums nach Absatz 2 Nummer 3 beträgt mindestens vier Wochen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Mindestdauer verkürzen, wenn dies zur Vermeidung langer Übergangszeiten dienlich ist.
(4) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 13 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einem Jahr der Dauer einer Ausbildung nach § 7 Absatz 1 anrechnen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht und die Durchführung der Ausbildung nicht gefährdet wird.

§ 14 Verlängerung der Ausbildungsdauer

In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbildungszeit um bis zu ein Jahr verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Über den jeweiligen Antrag entscheidet die zuständige Behörde auf Grundlage einer im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung verfassten Stellungnahme der Pflegeschule.

§ 15 Anrechnung von Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
a)
bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
3.
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten,
4.
Fehlzeiten aufgrund kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert, in der jeweils geltenden Fassung, die 10 Tage nicht überschreiten, sowie
5.
Fehlzeiten wegen Maßnahmen aufgrund von § 28 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in der jeweils geltenden Fassung, die mit unmittelbarer Wirkung gegen die Auszubildende oder den Auszubildenden erlassen wurden, oder wegen Maßnahmen aufgrund einer Großschadenslage oder einer Katastrophe im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, die sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen,
1.
wenn eine besondere Härte vorliegt und
2.
das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von drei Jahren bei einer Ausbildung in Vollzeit bzw. fünf Jahren bei einer Ausbildung in Teilzeitform nicht überschreiten.
(3) Nicht als Fehlzeit angerechnet werden Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz sowie nach den für kirchliche Träger geltenden Regelungen zur Mitarbeitervertretung.

§ 16 Externenprüfung

Ohne die nach diesem Gesetz vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert zu haben, kann eine antragstellende Person die Prüfung für Externe an der Pflegeschule ablegen,
1.
wenn sie die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Umfang des ersten und zweiten Ausbildungsdrittels absolviert hat und sie abbricht oder
2.
wenn sie die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz absolviert und die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
Abschnitt 3 findet keine Anwendung für Personen nach Satz 1.

Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis

§ 17 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3.
Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
4.
eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
5.
die Verpflichtung der oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
6.
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
7.
die Dauer der Probezeit,
8.
Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes,
9.
die Dauer des Urlaubs,
10.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und
11.
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren oder dessen gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren oder dessen gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 9 Absatz 2 Nummer 2 der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Die Zustimmung darf erst erteilt werden, wenn die Pflegeschule das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 festgestellt hat. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die oder der Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.

§ 18 Pflichten der Auszubildenden

Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 6 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
2.
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3.
einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen,
4.
die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 9 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
5.
die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.

§ 19 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet,
1.
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
2.
zu gewährleisten, dass die Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können,
3.
sicherzustellen, dass die nach § 7 Absatz 4 zu gewährleistende Praxisanleitung der oder des Auszubildenden im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfindet,
4.
der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und
5.
die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen sein.

§ 20 Ausbildungsvergütung und Sachbezüge

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die oder der Auszubildende steht den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

§ 21 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.

§ 22 Ende des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 23 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.
von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
2.
von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 24 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 25 Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der oder des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, durch die die oder der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1.
die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.

§ 26 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die §§ 17 bis 25 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Dienstleistungserbringung

Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs erworbene Berufsqualifikationen

§ 27 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossenen Ausbildungen

(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1, wenn
1.
sie mit dem in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsstand gleichwertig ist oder
2.
die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
(2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Ausbildungsnachweise nach den Vorschriften und unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen nach den §§ 29 und 30.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

§ 28 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten

(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist.
(5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
(6) Aufnahmestaat ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Pflegeassistentin oder ein Pflegeassistent niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.

§ 29 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind

(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur aufgrund der folgenden Ausbildungsnachweise erfolgen:
1.
ein Ausbildungsnachweis,
a)
der dem Niveau entspricht, das genannt ist in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
b)
aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Pflegeassistentin oder dem Pflegeassistenten entspricht, oder
2.
ein Diplom, aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Pflegeassistentin oder dem Pflegeassistenten entspricht.
(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsstaates über das Ausbildungsniveau beigefügt ist.
(3) Als Diplome gelten auch
1.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sind, sofern die Ausbildungsnachweise
a)
den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist,
b)
von diesem Herkunftsstaat als gleichwertig anerkannt worden sind und
c)
in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin und des Pflegeassistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, und
2.
Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin und des Pflegeassistenten entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch dieselben Rechte verleihen, die nach dem Recht des Herkunftsstaates erworben worden sind.

§ 30 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind

(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen, die
1.
in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und
2.
mit angemessenem Aufwand beizubringen sind.
(2) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheinigung im Sinne des Absatzes 1 vorzulegen.

§ 31 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten, wenn sie
1.
keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in Teil 2 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufweist oder
2.
wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen ausgeglichen hat.

§ 32 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation

Wesentliche Unterschiede nach § 31 Nummer 2 liegen vor, wenn
1.
die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder
2.
die auf Grundlage dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeiten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Tätigkeitsfeldes des Berufes sind, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind.

§ 33 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen

(1) Wesentliche Unterschiede können vollständig oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person erworben hat
1.
durch Berufserfahrung im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten in Vollzeit oder Teilzeit oder
2.
durch lebenslanges Lernen.
(2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.
(3) Für die Anerkennung ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.

§ 34 Anpassungsmaßnahmen

(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, so ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme durchzuführen.
(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die antragstellende Person die erforderlichen Unterlagen oder Ausbildungsnachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, nicht vorlegen kann.

§ 35 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person
1.
eine Berufsqualifikation nachweist, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist,
2.
eine Berufsqualifikation nachweist, die
a)
in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und
b)
bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist,
oder
3.
lediglich über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht.
(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.

§ 36 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die
1.
in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und
2.
weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist.
(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.

§ 37 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der Ausbildung der antragstellenden Person festgestellt worden sind.
(2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden und liegen die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz vor, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

§ 38 Kenntnisprüfung

(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.
(2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden und liegen die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz vor, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

§ 39 Anpassungslehrgang

(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 Absatz 1 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens zwei Jahre dauern.
(3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt.
(4) Ist die Prüfung bestanden worden und liegen die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz vor, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung

§ 40 Dienstleistungserbringung

Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er zur Dienstleistung berechtigt ist. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Erlaubnis nach § 3 vorliegen und eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann.

§ 41 Berechtigung zur Dienstleistung

Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
1.
über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation verfügt,
2.
während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist,
3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten ergibt,
4.
in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten und
5.
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten erforderlich sind.

§ 42 Meldung der Dienstleistungserbringung

(1) Wer beabsichtigt, im Saarland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation ist vorzulegen:
1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2.
ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3.
eine der beiden folgenden Bescheinigungen:
a)
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage
aa)
eine rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat besteht,
bb)
die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und
cc)
keine Vorstrafen vorliegen oder
b)
ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass eine Tätigkeit, die dem Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten nach diesem Gesetz entspricht, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt worden ist, falls in dem anderen Mitgliedstaat, in dem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat dieser Beruf oder die Qualifikation zu diesem Beruf nicht reglementiert ist, und
4.
eine Erklärung über die zur Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse der antragstellenden Person.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

§ 43 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation

(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
1.
eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder
2.
eine Berufsqualifikation, die
a)
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist,
b)
in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten entspricht, und
c)
entweder nach den §§ 31 bis 33 mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder wesentliche Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt.
(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang vor, der zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt.
(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die Meldung erstattende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.
(4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden und liegen die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz vor, so berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.

§ 44 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach § 43 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.
(4) Das Verfahren zur Überprüfung der Berufsqualifikation muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.

§ 45 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“ führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 besitzt.
(3) Im Übrigen unterliegt die dienstleistungserbringende Person nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG im Geltungsbereich dieses Gesetzes den berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. Sie ist nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
(4) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
1.
eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
2.
den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
3.
die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
4.
die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
5.
die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten.

§ 46 Pflicht zur erneuten Meldung

Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung gegenüber der zuständigen Behörde zu erneuern.

§ 47 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten im Saarland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:
1.
die Bestätigung, dass die antragstellende Person rechtmäßig als Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent niedergelassen ist,
2.
dass der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3.
dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist.

§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei der Dienstleistungserbringung

(1) Im Falle von berechtigten Zweifeln ist die zuständige Behörde berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes hat die zuständige Behörde nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
(2) Wird gegen die Pflichten nach § 45 Absatz 4 verstoßen, so hat die nach § 53 zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.

Teil 4 Finanzierung

§ 49 Grundsätze der Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Ausbildung nach Teil 2 richtet sich
1.
nach § 17a in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Buchstabe g) des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580), in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Träger der praktischen Ausbildung ein Krankenhaus im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes ist, und
2.
nach den §§ 50 bis 52, wenn der Träger der praktischen Ausbildung eine Einrichtung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 ist.
(2) Soweit Ausbildungskosten nach anderen Vorschriften aufgebracht werden, ist dies bei der Finanzierung mindernd zu berücksichtigen.

§ 50 Schulkosten

Die Kosten der Ausbildung in Pflegeschulen, die nicht notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind, werden anteilig aus Landesmitteln nach Maßgabe des Haushalts übernommen.

§ 51 Ausbildungsvergütung

Der Träger der praktischen Ausbildung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 kann die Kosten der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 sind nur die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu finanzieren, für deren Ermittlung Personen, die nach diesem Gesetz ausgebildet werden, entsprechend dem Verhältnis nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes auf die Stelle einer voll ausgebildeten Pflegefachperson anzurechnen sind. Die Anrechnung nach Satz 2 erfolgt nicht für Personen im ersten Ausbildungsjahr; bei der Ausbildung in Teilzeitform verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Ausgenommen sind:
1.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
2.
die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
3.
die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 52.
Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstationären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pflegeeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - richtet sich die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildungsvergütung einschließlich einer Ausbildungsumlage nach § 52 in den Vergütungen ausschließlich nach diesen Gesetzen.

§ 52 Ausbildungsumlage

(1) Zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 20 werden von den in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben. Dies gilt unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Stelle führt den Kostenausgleich durch, indem sie die Ausgleichsbeträge bei den Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 erhebt, die eingehenden Beträge verwaltet und die Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung auszahlt.
(3) Die Umlage folgt den nachfolgenden Berechnungsgrundsätzen:
1.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, dass der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zulasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im Übrigen gilt § 82a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
2.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten; bei der Prüfung der Angemessenheit des Angebots an Ausbildungsplätzen ist zu berücksichtigen, dass eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Pflegeberufegesetzes den Zugang zur Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ermöglicht und nach § 12 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes auch zu einer Anrechnung und Verkürzung der Ausbildung führen kann.
3.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Absatz 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der für das Umlageverfahren nach Absatz 2 zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.
Das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und über das Ausgleichsverfahren einschließlich einer Verwaltungskostenpauschale ist durch Rechtsverordnung zu regeln. § 20 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
(4) Widerspruch und Klage gegen die Bescheide der für die Durchführung des Kostenausgleichs zuständigen Stelle, die die Festsetzung und Zahlung von Ausgleichsbeträgen und Erstattungsbeträgen sowie die Festsetzung einer Verwaltungskostenpauschale vorsehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über das Verarbeiten personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle zum Zweck der Erfüllung der Durchführung und Berechnung des Kostenausgleichs, insbesondere für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge und Ausgleichsmasse, soweit dieses erforderlich ist, geregelt werden.

Teil 5 Aufgaben, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung; Statistik

§ 53 Zuständige Behörde

Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 ist das Landesamt für Soziales.

§ 54 Zuständiges Ministerium

Zuständiges Ministerium nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§ 55 Zuständige Stelle

(1) Als zuständige Stelle nach § 52 wird die Saarländische Pflegegesellschaft e. V. mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des Öffentlichen Rechts im Wege der Beleihung bestimmt. Sie handelt im eigenen Namen und in den Handlungsformen des Öffentlichen Rechts. Diese Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.
(2) Das zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständige Stelle aus.

§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; Verordnungsermächtigung

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Pflegeassistentin und des Pflegeassistenten
1.
die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Teil 2,
2.
das Nähere über den Nachweis der sprachlichen Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 4,
3.
das Nähere über die Prüfung für Externe nach § 16,
4.
die Bildung von Noten,
5.
das Nähere über die staatliche Abschlussprüfung nach § 7 Absatz 1 und über die Urkunde nach § 1,
6.
die Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten, der Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Prüfungsniederschriften sowie
7.
die Mindestanforderungen nach Teil 3
zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 5 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit §§ 29 und 31 beantragen, Folgendes zu regeln:
1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung nach Teil 3 Abschnitt 2 dieses Gesetzes sowie
4.
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 und §§ 34 bis 39.
(3) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Art und die zuständige Stelle des Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 12 Absatz 4,
2.
weitere Anforderungen für die Ausbildung an Pflegeschulen nach § 10 Absatz 2,
3.
das Nähere zur Geeignetheit von Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1,
4.
die Anforderungen an die Praxisanleitung nach § 7 Absatz 4,
5.
das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und über das Ausgleichsverfahren nach § 52 Absatz 3,
6.
das Nähere über das Verarbeiten personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle nach § 52 Absatz 6 und
7.
die Berufsausübung durch eine entsprechende Berufsordnung
zu regeln.
(4) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 55 Absatz 1 als Landesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
1.
die Träger der praktischen Ausbildung, die weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,
2.
die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, höchstem Bildungs- und Berufsabschluss, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung und
3.
zusätzliche, nicht von Nummer 1 oder 2 erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens.
Auskunftspflichtig ist die zuständige Stelle gegenüber dem Statistischen Amt des Saarlandes.

Teil 6 Bußgeldvorschriften

§ 57 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“ führt oder
2.
wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der aufgrund von § 52 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Teil 7 Übergangsvorschriften

§ 58 Fortgeltung der Berufsbezeichnung

(1) Eine im Saarland durch die zuständige Behörde erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), oder nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Die die Erlaubnis nach § 1 dieses Gesetzes betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Personen nach Absatz 1 dürfen Aufgaben nach § 4 Absatz 2 nur entsprechend ihrer Qualifikation beruflich durchführen.

§ 59 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe

(1) Eine bis zum 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer nach dem Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf kann nach den bisherigen geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ zu führen.
(2) Eine bis zum 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Krankenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Krankenpflegehelfer nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe kann nach den bisherigen geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ zu führen.
(3) Teil 4 dieses Gesetzes findet auf die Finanzierung der Ausbildungen nach Absatz 1 und 2 keine Anwendung.

§ 60 Übergangsvorschriften für Verfahren zur Gleichwertigkeit und Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs erworbenen Abschlüssen

(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2022 auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe oder des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf in der jeweils am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.
(2) Die zuständige Behörde weist die antragstellenden Personen nach Absatz 1 oder 2 auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung und zur Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz hin.
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