PflAssAPrV SL
INHALT
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Vom 30. September 2020
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Vom 30. September 2020
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 Ausbildung und Leistungsbewertung der beruflichen Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten
- Abschnitt 1 Ausbildung und Leistungsbewertung
- § 1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung
- § 2 Theoretischer und praktischer Unterricht
- § 3 Praktische Ausbildung
- § 4 Praxisanleitung
- § 5 Praxisbegleitung
- § 6 Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen
- § 7 Kooperationsverträge
- Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung
- § 8 Staatliche Prüfung
- § 9 Prüfungsausschuss
- § 10 Zulassung zur Prüfung
- § 11 Nachteilsausgleich
- § 12 Vornoten
- § 13 Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 14 Praktischer Teil der Prüfung
- § 15 Benotung
- § 16 Niederschrift
- § 17 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung; Zeugnis
- § 18 Rücktritt von der Prüfung
- § 19 Versäumnisfolgen
- § 20 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 21 Prüfungsunterlagen
- § 22 Erlaubnisurkunde
- Teil 2 Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
- § 23 Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
- § 24 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 39 des Pflegeassistenzgesetzes
- § 25 Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 38 des Pflegeassistenzgesetzes
- § 26 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 37 des Pflegeassistenzgesetzes
- § 27 Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 28 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Teil 3 Zuständigkeit; Übergangsvorschriften
- § 29 Zuständige Behörde
- § 30 Übergangsvorschriften
- § 31 Sicherung der Ausbildung und Prüfung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, einer Großschadenslage oder einer Katastrophe
- § 32 Inkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6
- Anlage 7
- Anlage 8
Feedback