Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Vom 30. September 2020
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Vom 30. September 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 6 neu gefasst und Anlage 7 neu eingefügt durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1033) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) vom 30. September 2020 | 01.10.2020 |
Eingangsformel | 01.10.2020 |
Teil 1 - Ausbildung und Leistungsbewertung der beruflichen Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten | 01.10.2020 |
Abschnitt 1 - Ausbildung und Leistungsbewertung | 01.10.2020 |
§ 1 - Inhalt und Gliederung der Ausbildung | 01.10.2020 |
§ 2 - Theoretischer und praktischer Unterricht | 01.10.2020 |
§ 3 - Praktische Ausbildung | 01.10.2020 |
§ 4 - Praxisanleitung | 01.10.2020 |
§ 5 - Praxisbegleitung | 01.10.2020 |
§ 6 - Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen | 01.10.2020 |
§ 7 - Kooperationsverträge | 01.10.2020 |
Abschnitt 2 - Bestimmungen für die staatliche Prüfung | 01.10.2020 |
§ 8 - Staatliche Prüfung | 01.10.2020 |
§ 9 - Prüfungsausschuss | 01.10.2020 |
§ 10 - Zulassung zur Prüfung | 01.10.2020 |
§ 11 - Nachteilsausgleich | 01.10.2020 |
§ 12 - Vornoten | 01.10.2020 |
§ 13 - Schriftlicher Teil der Prüfung | 01.10.2020 |
§ 14 - Praktischer Teil der Prüfung | 01.10.2020 |
§ 15 - Benotung | 01.10.2020 |
§ 16 - Niederschrift | 01.10.2020 |
§ 17 - Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung; Zeugnis | 01.10.2020 |
§ 18 - Rücktritt von der Prüfung | 01.10.2020 |
§ 19 - Versäumnisfolgen | 01.10.2020 |
§ 20 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche | 01.10.2020 |
§ 21 - Prüfungsunterlagen | 01.10.2020 |
§ 22 - Erlaubnisurkunde | 01.10.2020 |
Teil 2 - Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen | 01.10.2020 |
§ 23 - Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen | 01.10.2020 |
§ 24 - Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 39 des Pflegeassistenzgesetzes | 01.10.2020 |
§ 25 - Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 38 des Pflegeassistenzgesetzes | 01.10.2020 |
§ 26 - Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 37 des Pflegeassistenzgesetzes | 01.10.2020 |
§ 27 - Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 01.10.2020 |
§ 28 - Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 01.10.2020 |
Teil 3 - Zuständigkeit; Übergangsvorschriften | 01.10.2020 |
§ 29 - Zuständige Behörde | 01.10.2020 |
§ 30 - Übergangsvorschriften | 01.10.2020 |
§ 31 - Sicherung der Ausbildung und Prüfung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, einer Großschadenslage oder einer Katastrophe | 01.10.2020 |
§ 32 - Inkrafttreten | 01.10.2020 |
Anlage 1 - Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 8 | 01.10.2020 |
Anlage 2 - Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts | 01.10.2020 |
Anlage 3 - Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung | 01.10.2020 |
Anlage 4 - Zeugnis über die staatliche Prüfung | 01.10.2020 |
Anlage 5 - Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach § 39 Pflegeassistenzgesetz | 01.10.2020 |
Anlage 6 - Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 38 Pflegeassistenzgesetz | 01.10.2020 |
Anlage 7 - Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung nach § 37 Pflegeassistenzgesetz | 01.10.2020 |
Anlage 8 - Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung | 01.10.2020 |
Aufgrund des § 52 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 1 und Absatz 2 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Teil 1 Ausbildung und Leistungsbewertung der beruflichen Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten
Abschnitt 1 Ausbildung und Leistungsbewertung
§ 1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 6 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung, an der Pflege, Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege mitwirken zu können. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 1 konkretisiert.
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens
1.
den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von mindestens 1.300 Unterrichtsstunden gemäß der in Anlage 2 vorgesehenen Stundenverteilung und
2.
die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 1.600 Stunden gemäß der in Anlage 3 vorgesehenen Stundenverteilung.
(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Der Unterricht und die praktische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 7.
(4) Fehlzeiten können nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeassistenzgesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten. Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Allgemein darf die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.
(5) Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 7 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Pflegeassistenzgesetzes ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Absatz 2 erreicht wird. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Unter unmittelbarer Aufsicht einer Pflegefachkraft sollen ab dem 13. Monat der Ausbildungszeit mindestens 20, höchstens 40 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.
§ 2 Theoretischer und praktischer Unterricht
(1) Im Unterricht nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 6 des Pflegeassistenzgesetzes erforderlich sind. Die Auszubildenden werden befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die beruflichen Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen, soweit die Mitwirkung nicht anderen Berufsgruppen vorbehalten ist. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Pflegeassistenzberufs erforderlichen personalen Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbstständigkeit zu fördern.
(2) Im Unterricht ist sicherzustellen, dass die verschiedenen Versorgungsbereiche und Altersstufen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curriculum unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplans. Der durch das zuständige Ministerium am 9. Juli 2020 veröffentlichte Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht vom 29. Mai 2020 gilt in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich.
§ 3 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 6 des Pflegeassistenzgesetzes erforderlich sind. Die Auszubildenden werden befähigt, die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.
(2) Die praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung soll mindestens 1.200 Stunden umfassen. Ein Pflichteinsatz nach § 8 Absatz 1 des Pflegeassistenzgesetzes ist beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen; eine Aufteilung auf eine zweite Einrichtung ist zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach Anlage 1 ansonsten nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Vertiefungseinsatz ist in dem für den Vertiefungseinsatz gewählten Versorgungsbereich gemäß dem Ausbildungsvertrag durchzuführen.
(3) Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung mit dem Orientierungseinsatz. Die Pflichteinsätze erfolgen in den allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege nach § 8 Absatz 1 des Pflegeassistenzgesetzes. Die genaue zeitliche Reihenfolge wird im Ausbildungsplan festgelegt.
(4) Der von den Auszubildenden zu führende Ausbildungsnachweis nach § 18 Satz 2 Nummer 3 des Pflegeassistenzgesetzes ist von der Pflegeschule so zu gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der praktischen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan und eine entsprechende Kompetenzentwicklung feststellen lassen.
Zur grundsätzlichen Festlegung des Ausbildungsnachweises lädt die aufsichtsführende Behörde alle Schulleitungen ein.
§ 4 Praxisanleitung
(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeassistenzgesetzes sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegeassistentin und als Pflegeassistent heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 4 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplans.
(2) Für die Praxisanleitung während des Orientierungseinsatzes und des Pflichteinsatzes in Einrichtungen nach § 8 Absatz 1 des Pflegeassistenzgesetzes gilt § 4 Absatz 2 und Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
§ 5 Praxisbegleitung
Die Pflegeschule stellt durch ihre Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Auszubildenden insbesondere fachlich zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen. Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in den Einrichtungen zu gewährleisten. Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jede Auszubildende oder für jeden Auszubildenden daher mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Orientierungseinsatz und Pflichteinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen.
§ 6 Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen
(1) Für jedes Ausbildungsjahr erteilt die Pflegeschule den Auszubildenden ein Zeugnis über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. Für jeden der beiden Bereiche ist eine Note zu bilden. Im Zeugnis sind etwaige Fehlzeiten differenziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung auszuweisen.
(2) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung erstellt eine qualifizierte Leistungseinschätzung über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter Ausweisung von Fehlzeiten nach § 1 Absatz 4. Ist ein Praxiseinsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Leistungseinschätzung ist der Auszubildenden oder dem Auszubildenden bei Beendigung des Einsatzes bekannt zu machen und zu erläutern.
(3) Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der für das Ausbildungsjahr erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen nach Absatz 2 festgelegt.
§ 7 Kooperationsverträge
Die zur Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen erforderlichen Kooperationsverträge bestimmen sich nach § 8 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung. Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.
Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung
§ 8 Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung umfasst jeweils einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Gegenstand sind die auf § 6 des Pflegeassistenzgesetzes beruhenden, in Anlage 1 aufgeführten Kompetenzen.
(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person ihre Fachkompetenz und die zur Ausübung des Berufs erforderliche personale Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbstständigkeit nachzuweisen. Im praktischen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zur Mitwirkung bei der Pflege von Menschen in stabilen Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen verfügt und befähigt ist, die Aufgaben in der Pflege gemäß dem Ausbildungsziel des Pflegeassistenzgesetzes auszuführen.
(3) Die zu prüfende Person legt den schriftlichen Teil der Prüfung bei der Pflegeschule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse vorher zu hören.
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel in der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde.
§ 9 Prüfungsausschuss
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ist der nach § 10 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu bildende Prüfungsausschuss verantwortlich.
§ 10 Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
der ordnungsgemäß schriftlich geführte Ausbildungsnachweis nach § 3 Absatz 4,
3.
die Jahreszeugnisse nach § 6 Absatz 1 und
4.
die Bestätigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung mit Ausweisung der Fehlzeiten.
Anstelle der Nummern 2 und 3 können zu prüfende Personen, die nicht die vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert haben, die nach § 16 Nummer 1 oder Nummer 2 des Pflegeassistenzgesetzes erforderlichen Ausbildungsnachweise nachweisen.
(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die nach § 15 des Pflegeassistenzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 dieser Verordnung zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ beträgt.
(4) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für zu prüfende Personen, die gemäß § 16 des Pflegeassistenzgesetzes nicht die vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert haben, entsprechend. Zur Durchführung der Externenprüfung sind die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1 zu nutzen; die zuständige Behörde stellt sicher, dass die antragstellende Person die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kann. Abweichend von § 8 Absatz 3 legt die zu prüfende Person den schriftlichen Teil der Prüfung an der Pflegeschule ab, an der sie die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz absolviert hatte; § 8 Absatz 4 gilt für den praktischen Teil der Prüfung entsprechend. Wurde die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht an einer Pflegeschule im Saarland absolviert, kann die zuständige Behörde die Pflegeschule und die Einrichtung bestimmen.
§ 11 Nachteilsausgleich
Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung richten sich nach § 12 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.
§ 12 Vornoten
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Pflegeschule jeweils eine Vornote für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind die Zeugnisse nach § 6 Absatz 1.
(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten des schriftlichen und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt.
(3) Die Vornote für den schriftlichen Teil der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note für die im Unterricht erbrachten Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 gebildet. Die Vornote für den praktischen Teil der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 gebildet.
(4) Die Vornoten werden den Auszubildenden spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.
§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 1. Er besteht aus einer Aufsichtsarbeit, in der schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten sind und die 120 Minuten dauert.
(2) Die Aufgaben für die zentralen Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Pflegeschule erarbeitet und von der zuständigen Behörde ausgewählt. Die zuständige Behörde legt einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.
(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note der einzelnen Aufsichtsarbeit.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 1. Die Prüfung findet in realen und komplexen Pflegesituationen statt. Sie erstreckt sich auf die Mitwirkung an der Pflege von mindestens zwei Menschen, von denen einer einen erhöhten Pflegebedarf aufweist. Die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft. Wesentliches Prüfungselement sind die in § 4 des Pflegeassistenzgesetzes beschriebenen und nach § 4 des Pflegeberufegesetzes abzugrenzenden Tätigkeiten.
(2) Die Prüfungsaufgabe soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prüfende Person im Rahmen der praktischen Ausbildung den Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 2 des Pflegeassistenzgesetzes absolviert hat. Sie wird auf Vorschlag der Pflegeschule unter Einwilligung des zu pflegenden Menschen und des für den zu pflegenden Menschen verantwortlichen Fachpersonals durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer nach Absatz 6 bestimmt.
(3) Der praktische Teil der Prüfung umfasst bis zu 120 Minuten für die Vorbereitung, die am Vortag erfolgen kann. Am Prüfungstag ist zusätzlich vor Beginn der Prüfung eine angemessene Zeit für die Vorbereitung der Pflegesituation oder Pflegesituationen unter Aufsicht sicherzustellen. Die Prüfung in der Pflegesituation oder den Pflegesituationen umfasst 90 Minuten. Die anschließende Reflexion, die Bestandteil der praktischen Prüfung ist, soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Die abzuprüfenden Kompetenzbereiche richten sich nach der jeweiligen realen Pflegesituation.
(4) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist, abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen.
(5) Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote.
(6) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(7) Der praktische Teil der Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Pflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.
§ 15 Benotung
Für die Vornoten und für die staatliche Prüfung gelten folgende Noten:
Erreichter Wert | Note | Notendefinition |
bisunter 1,50 | sehr gut(1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
1,50 bisunter 2,50 | gut(2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,50 bisunter 3,50 | befriedigend(3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
3,50 bisunter 4,50 | ausreichend(4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,50 bisunter 5,50 | mangelhaft(5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ab 5,50 | ungenügend(6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
§ 16 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 17 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung; Zeugnis
(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils nach § 13 Absatz 4 und des praktischen Teils der Prüfung nach § 14 Absatz 6 jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist. Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der zwei Prüfungsteile gebildet.
(2) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.
(3) Die Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(4) Hat die zu prüfende Person die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 13 Absatz 2 oder den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. Im Einzelfall kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern abweichend von Satz 1 über eine zusätzliche Ausbildung entscheiden. Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die zusätzliche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 22 Absatz 2 des Pflegeassistenzgesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. Die zu prüfende Person hat ihrem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen Nachweis über die zusätzliche Ausbildung beizufügen.
§ 18 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen.
(3) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 17 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 19 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 20 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
§ 21 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 22 Erlaubnisurkunde
Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeassistenzgesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegeassistenzgesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 8 aus.
Teil 2 Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
§ 23 Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
(1) Eine Person, die außerhalb des Geltungsbereiches des Pflegeberufegesetzes eine Ausbildung absolviert hat, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“ nach § 1 des Pflegeassistenzgesetzes zu führen.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeassistenzgesetzes vorliegen. Nach Erlaubniserteilung führt die Person die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“.
(3) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person zu entscheiden.
(4) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Bescheid enthält folgende Angaben:
1.
das Niveau der im Saarland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die im Saarland zur Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten notwendig sind, und
4.
eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Sinne des § 33 des Pflegeassistenzgesetzes im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat,
5.
die Angabe, welche Anpassungsmaßnahme erforderlich ist
zum Führen der Berufsbezeichnung oder
zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung.
§ 24 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 39 des Pflegeassistenzgesetzes
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 39 des Pflegeassistenzgesetzes ist es, festzustellen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten erforderlich sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann. Der Anpassungslehrgang darf höchstens zwei Jahre dauern.
(2) Der Anpassungslehrgang wird entsprechend dem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches ab. Das erfolgreiche Bestehen der Prüfung ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen
(4) Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehrgangs wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer gemeinsam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter nach Absatz 2 Satz 2, die den Teilnehmer oder die Teilnehmerin während des Lehrgangs betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 2 nicht erteilt werden, darf die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.
§ 25 Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 38 des Pflegeassistenzgesetzes
(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten erforderlich sind. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat. Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 1.
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung ist eine komplexe Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus mindestens drei verschiedenen Kompetenzbereichen enthält. Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und bezieht sich auf eine andere Altersstufe der zu pflegenden Menschen.
(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens 45 und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung erfüllen muss, abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung die mit der Aufgabenstellung geforderten Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen.
(4) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person in mindestens zwei und höchstens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie die selbstständigen und delegierbaren Tätigkeiten wahrnehmen und an der Pflege mitwirken kann. Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im Sinne der Anlage 3 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, sowie die Zahl der Pflegesituationen fest.
(5) Der praktische Teil der Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen und insbesondere auf die selbstständigen und delegierbaren Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen.
(6) Der praktische Teil der Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Pflegesituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern über das Bestehen.
(7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Pflegesituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(8) Die Kenntnisprüfung findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Zur Durchführung der Prüfungen kann die zuständige Behörde die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 23 Absatz 4 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 16, 18 bis 21 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.
(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.
§ 26 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 37 des Pflegeassistenzgesetzes
(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kompetenzen verfügt.
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Die zu prüfende Person hat in der praktischen Prüfung in mindestens zwei und höchstens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie die selbstständigen und delegierbaren Tätigkeiten wahrnehmen und an der Pflege mitwirken kann. Im Rahmen der pflegerischen Versorgung hat eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Versorgung eingebundenen Personen deutlich zu werden. Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im Sinne der Anlage 3 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, sowie die Zahl der Pflegesituationen fest. Gemäß den festgestellten Unterschieden sind in der praktischen Prüfung die Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 1 nachzuweisen.
(3) Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen und insbesondere auf die selbstständigen und delegierbaren Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen.
(4) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Pflegesituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern über das Bestehen.
(5) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesituation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.
(6) Die Eignungsprüfung findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Zur Durchführung der Prüfungen kann die zuständige Behörde die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 23 Absatz 4 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 16, 18 bis 21 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.
§ 27 Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Eine Person, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt und eine Erlaubnis nach § 1 des Pflegeassistenzgesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeassistenzgesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
(3) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder nach Absatz 2 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ersetzen.
(4) Eine antragstellende Person nach Absatz 1 kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaates vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeassistenzgesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(5) Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde behandelt die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen vertraulich. Die Bescheinigungen und Mitteilungen dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 28 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Die zuständige Behörde hat die Person, die beabsichtigt, eine Dienstleistung im Sinne des § 40 des Pflegeassistenzgesetzes zu erbringen, und dies erstmalig anzeigt, binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 42 Absatz 3 des Pflegeassistenzgesetzes zu unterrichten. In der Unterrichtung teilt die Behörde der Person mit, ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung nach § 26 abzulegen.
(2) Ist der zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 42 Absatz 3 des Pflegeassistenzgesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, teilt sie der Person innerhalb dieser Frist die Gründe der Verzögerung mit. Die zuständige Behörde hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Die zuständige Behörde unterrichtet spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten die Person über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(3) Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde in den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 genannten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Teil 3 Zuständigkeit; Übergangsvorschriften
§ 29 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales.
§ 30 Übergangsvorschriften
(1) Für Ausbildungen, die nach dem Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), vor Ablauf des 30. September 2020 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2022 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf vom 9. September 2003 (Amtsbl. S. 2518), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), anzuwenden.
(2) Für Ausbildungen, die nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418) vor Ablauf des 30. September 2020 begonnen wurden, ist diese bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden.
§ 31 Sicherung der Ausbildung und Prüfung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, einer Großschadenslage oder einer Katastrophe
Die zuständige Behörde kann während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder während einer Großschadenslage oder einer Katastrophe im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, Ausnahmen von den Regelungen zum Ablauf der Ausbildung nach § 1 Absatz 3, § 2 und § 3, zur Praxisanleitung nach § 4, zur Praxisbegleitung nach § 5, zum Prüfungsausschuss nach § 9, zum schriftlichen Teil der Prüfung nach § 13 und zum praktischen Teil der Prüfung nach § 14 dieser Verordnung zulassen, soweit sie erforderlich sind. In diesen Fällen kann der theoretische Unterricht auch über eine webbasierte Videokonferenz oder über digitale Lernplattformen stattfinden; der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Pflegeschule die oder den Auszubildenden für diese Zeit freizustellen. Zur Sicherung der Ausbildungsqualität muss das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels und dessen zuverlässige Überprüfung gewährleistet werden.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 1 Satz 2)
Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 8
I.
Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen in Zusammenarbeit mit Pflegefachpersonen organisieren, gestalten und durchführen
1.
Pflege von Menschen aller Altersstufen in Zusammenarbeit mit der Pflegefachperson organisieren, gestalten und durchführen
Die Auszubildenden
a)
verfügen über Grundlagenwissen von zentralen Theorien und Modellen zum Pflegeprozess,
b)
beteiligen sich an der Organisation und Durchführung des Pflegeprozesses,
c)
nutzen unter Anleitung einer Pflegefachperson ausgewählte Assessmentverfahren und beteiligen sich an der Beschreibung des Pflegebedarfs unter Verwendung von pflegediagnostischen Begriffen,
d)
erkennen häufig vorkommende Pflegeanlässe und Pflegebedarfe in unterschiedlichen Lebens- und Entwicklungsphasen in akuten und dauerhaften Pflegesituationen und kommunizieren diese mit Pflegefachpersonen,
e)
erfragen Pflegeziele, führen gesicherte Pflegemaßnahmen durch und evaluieren gemeinsam mit der Pflegefachperson den Erfolg der Maßnahmen,
f)
dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in der Pflegedokumentation auch unter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme und beteiligen sich auf dieser Grundlage an der Evaluation des Pflegeprozesses,
g)
kennen lebensweltorientierte Angebote zur Auseinandersetzung mit und Bewältigung von Pflegebedürftigkeit und ihren Folgen,
h)
reflektieren den Einfluss der unterschiedlichen ambulanten und stationären Versorgungskontexte auf die Pflegeprozessgestaltung.
2.
Pflegeprozesse und Pflegediagnostik bei Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen in Zusammenarbeit mit der Pflegefachperson organisieren, gestalten und durchführen unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention
Die Auszubildenden
a)
erheben unter Anleitung von Pflegefachpersonen pflegebezogene Daten von Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen sowie zugehörige Ressourcen und Widerstandsfaktoren,
b)
erklären die vorliegenden Daten bei Menschen mit überschaubaren Pflegebedarfen und gesundheitsbedingten Einschränkungen anhand von grundlegenden pflege- und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen,
c)
setzen unter Anleitung von Pflegefachpersonen geplante kurative und präventive Pflegeinterventionen sowie Interventionen zur Förderung von Gesundheit um,
d)
beziehen Angehörige in ihre pflegerische Versorgung von Menschen aller Altersstufen ein,
e)
nehmen Hinweiszeichen auf mögliche Gewaltausübung wahr und geben entsprechende Beobachtungen weiter,
f)
verfügen über ein grundlegendes Verständnis zu physischen, psychischen und psychosomatischen Zusammenhängen, die pflegerisches Handeln begründen,
g)
erschließen sich neue Informationen zu den Wissensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin.
3.
Unterstützend Mitwirken bei pflegerischen Prozessen und Pflegediagnostik von Menschen aller Altersstufen in belastenden Lebenssituationen sowie Unterstützen von Pflegefachpersonen bei Organisation, Gestaltung und Durchführung der Pflegemaßnahmen
Die Auszubildenden
a)
pflegen, begleiten und unterstützen in Absprache mit der Pflegefachperson Menschen aller Altersstufen in Phasen fortschreitender Demenz und/oder dauerhaften Krankheitsverläufen,
b)
verfügen über Grundlagenwissen zu Bewältigungsformen und Unterstützungsangeboten für Familien in entwicklungs- oder gesundheitsbedingten Lebenskrisen,
c)
beteiligen sich unter Anleitung durch Pflegefachpersonen an der Durchführung eines individualisierten Pflegeprozesses für sterbende Menschen in verschiedenen Handlungsfeldern,
d)
begleiten unter Anleitung von Pflegefachpersonen sterbende Menschen, respektieren deren spezifische Bedürfnisse auch in religiöser Hinsicht und kennen Unterstützungsangebote zur Bewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer,
e)
verfügen über Grundlagenwissen zu den Schwerpunkten palliativer Versorgungsangebote.
4.
In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln
Die Auszubildenden
a)
treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen ein bis zum Eintreffen von Pflegefachpersonen oder ärztlichem Personal,
b)
handeln in Absprache mit einer Ersthelferin oder einem Ersthelfer bis zum Eintreffen von Pflegefachpersonen oder ärztlichem Personal,
c)
erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben des Notfallplans und der Notfallevakuierung.
5.
Menschen aller Altersstufen bei der Lebensgestaltung unterstützen und begleiten
Die Auszubildenden
a)
erheben soziale und biografische Informationen des zu pflegenden Menschen und seines familiären Umfeldes und identifizieren Ressourcen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung,
b)
setzen unter Aufsicht durch die Pflegefachperson Angebote für Menschen verschiedener Altersgruppen zur sinnstiftenden Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen um und fördern damit die Lebensqualität und die umfassende Entwicklung in der Lebensspanne,
c)
beteiligen sich an der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten und berücksichtigen dabei die Bedürfnisse und Erwartungen, die kulturellen und religiösen Kontexte sowie die Lebens- und Entwicklungsphase der zu pflegenden Menschen,
d)
kennen die Potenziale freiwilligen Engagements in verschiedenen Versorgungskontexten.
6.
Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern
Die Auszubildenden
a)
wahren das Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen, insbesondere auch, wenn dieser in seiner Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt ist,
b)
unterstützen unter Anleitung und Überwachung einer Pflegefachperson Menschen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Kompensation eingeschränkter Fähigkeiten,
c)
nutzen ihr Grundlagenwissen über die langfristigen Alltagseinschränkungen, tragen durch rehabilitative Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiedererlangung von Alltagskompetenz bei und integrieren hierzu auch technische Assistenzsysteme in das pflegerische Handeln,
d)
verfügen über Grundlagenwissen zu familiären Systemen und sozialen Netzwerken,
e)
stimmen die Interaktion sowie die Gestaltung des Pflegeprozesses unter Anleitung von Pflegefachpersonen auf den physischen, emotionalen und kognitiven Entwicklungsstand des zu pflegenden Menschen ab.
II.
Kommunikation personen- und situationsorientiert gestalten
1.
Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen personen- und situationsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen
Die Auszubildenden
a)
erkennen eigene Emotionen sowie Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion,
b)
bauen kurz- und langfristige Beziehungen mit Menschen unterschiedlicher Altersphasen und ihren Bezugspersonen auf und beachten dabei die Grundprinzipien von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz,
c)
nutzen in ihrer Kommunikation neben verbalen auch nonverbale, paralinguistische und leibliche Interaktionsformen und berücksichtigen die Relation von Nähe und Distanz in ihrer Beziehungsgestaltung
d)
wenden Grundsätze der verständigungs- und beteiligungsorientierten Gesprächsführung an,
e)
erkennen grundlegende, insbesondere gesundheits-, alters- oder kulturbedingte Kommunikationsbarrieren und setzen unterstützende Maßnahmen ein, um diese zu überbrücken,
f)
erkennen sich abzeichnende oder bestehende Konflikte mit zu pflegenden Menschen, wenden grundlegende Prinzipien der Konfliktlösung an und nutzen kollegiale Beratung,
g)
erkennen Asymmetrie und institutionelle Einschränkungen in der pflegerischen Kommunikation,
h)
verfügen über sprachsystemische Kenntnisse (Fachwortschatz und Syntax), um Interaktionsmuster ausführen zu können,
i)
beherrschen berufsrelevante Register sowie den flexiblen Wechsel zwischen den Registern,
j)
setzen Strategien ein, um Sprachprobleme anzugehen und zu lösen.
2.
Information bei Menschen aller Altersstufen mitverantwortlich organisieren, gestalten, steuern und bewerten
Die Auszubildenden
a)
informieren Menschen aller Altersstufen zu gesundheits- und pflegebezogenen Fragestellungen und leiten unter Überwachung durch die Pflegefachperson bei der Selbstpflege insbesondere Bezugspersonen an,
b)
wenden didaktische Prinzipien bei Angeboten der Information und Instruktion an.
3.
Ethisch reflektiert handeln
a)
respektieren Menschenrechte, Ethikkodizes sowie religiöse, kulturelle, ethnische und andere Gewohnheiten von zu pflegenden Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen,
b)
erkennen das Prinzip der Autonomie der zu pflegenden Person als eines von mehreren konkurrierenden ethischen Prinzipien und unterstützen zu pflegende Menschen bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung,
c)
erkennen ethische Konflikt- und Dilemmasituationen und informieren die Pflegefachperson.
III.
Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten mitgestalten
1.
Beteiligung an der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams
Die Auszubildenden
a)
sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in qualifikationsheterogenen Teams bewusst und grenzen die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche begründet voneinander ab,
b)
fordern kollegiale Beratung ein und nehmen sie an,
c)
verfügen über Grundlagenwissen zur Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten sowie freiwillig Engagierten innerhalb ihres Kompetenzbereichs,
d)
beteiligen sich an der Organisation pflegerischer Arbeit,
e)
beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um.
2.
Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext unter Anleitung/Überwachung durchführen
Die Auszubildenden
a)
beachten die Anforderungen der Hygiene und wenden Grundregeln der Infektionsprävention in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen an,
b)
wirken entsprechend den rechtlichen Bestimmungen an der Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie im Rahmen des erarbeiteten Kenntnisstandes mit,
c)
beobachten und benennen die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Pflegephänomene und Komplikationen in stabilen Situationen und kommunizieren diese mit den Pflegefachpersonen,
d)
wirken entsprechend ihrem Kenntnisstand in der Unterstützung und Begleitung von Maßnahmen der Diagnostik und Therapie mit und übernehmen die Durchführung in stabilen Situationen.
3.
Mitwirkung in interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen
Die Auszubildenden
a)
beteiligen sich an einer effektiven interdisziplinären Zusammenarbeit in der Versorgung und Behandlung,
b)
nehmen Gewaltphänomene in der Pflegeeinrichtung wahr und verfügen über Grundlagenwissen zu Ursachen und Handhabung,
c)
nehmen interprofessionelle Konflikte und Gewaltphänomene in der Pflegeeinrichtung wahr und verfügen über Grundlagenwissen zu Ursachen, Deutungen und Handhabung,
d)
verfügen über Grundlagenwissen zur integrierten Versorgung von chronisch kranken Menschen in der Primärversorgung.
IV.
Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien begründen
1.
Mitwirken bei der Umsetzung der Qualität pflegerischer Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen
Die Auszubildenden
a)
integrieren grundlegende Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in ihr unmittelbares Pflegehandeln,
b)
orientieren ihr Handeln an qualitätssichernden Instrumenten, wie insbesondere evidenzbasierten Leitlinien und Standards.
2.
Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei ökonomische und ökologische Prinzipien beachten
Die Auszubildenden
a)
üben den Beruf unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachpersonen aus und reflektieren hierbei die gesetzlichen Vorgaben sowie ihre ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten,
b)
verfügen über ausgewähltes Wissen zu gesamtgesellschaftlichen Veränderungen, ökonomischen, technologischen sowie epidemiologischen und demografischen Entwicklungen im Gesundheits- und Sozialsystem,
c)
verfügen über Grundlagenwissen zur Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich,
d)
verfügen über Grundlagenwissen zu rechtlichen Zuständigkeiten und unterschiedlichen Abrechnungssystemen für stationäre, teilstationäre und ambulante Pflegesektoren,
e)
sind aufmerksam für die Ökologie in den Gesundheitseinrichtungen, verfügen über Grundlagenwissen zu Konzepten und Leitlinien für eine ökonomische und ökologische Gestaltung der Einrichtung und gehen mit materiellen und personellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch nachhaltig um.
V.
Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen begründen
1.
Pflegehandeln an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere an pflegewissenschaftlichen Forschungsergebnissen, Theorien und Modellen ausrichten
Die Auszubildenden verstehen die Notwendigkeit, die Wissensgrundlagen des eigenen Handelns kontinuierlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern.
2.
Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowie das berufliche Selbstverständnis übernehmen
Die Auszubildenden
a)
bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,
b)
nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderungen am Arbeitsplatz und/oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
c)
gehen selbstfürsorglich mit sich um und tragen zur eigenen Gesunderhaltung bei, nehmen Unterstützungsangebote wahr oder fordern diese am jeweiligen Lernort ein,
d)
reflektieren ihre persönliche Entwicklung als beruflich Pflegende,
e)
verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und seine Funktion im Kontext der Gesundheitsberufe.
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1)
Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts
Kompetenzbereich | ||||
I. | Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen in Zusammenarbeit mit Pflegefachpersonen organisieren, gestalten und durchführen | 680 Std. | ||
II. | Kommunikation personen- und situationsorientiert gestalten | 300 Std. | ||
III. | Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten mitgestalten | 100 Std. | ||
IV. | Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien begründen | 60 Std. | ||
V. | Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen begründen | 60 Std. | ||
Stunden zur freien Verteilung | 100 Std. | |||
Gesamtsumme | 1.300 Std. |
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2)
Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung
I. Orientierungseinsatz | ||
Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung | 400 Std. | |
II. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen | ||
1. Stationäre Akutpflege | 200 Std. | |
2. Stationäre Langzeitpflege | 200 Std. | |
3. Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 200 Std. | |
III. Vertiefungseinsatz | ||
Einsatz beim Träger der praktischen Ausbildung | 600 Std. | |
Summe | 1.600 Std. |
Anlage 4
(zu § 17 Absatz 2)
Zeugnis über die staatliche Prüfung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 5
(zu § 24)
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach § 39 Pflegeassistenzgesetz
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 6
(zu § 25)
Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 38 Pflegeassistenzgesetz
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 7
Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung nach § 37 Pflegeassistenzgesetz
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 8
(zu § 22)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback