PolLaufbVO M-V
INHALT
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Polizeilaufbahnverordnung - PolLaufbVO M-V) Vom 15. Februar 2011
- Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Polizeilaufbahnverordnung - PolLaufbVO M-V) Vom 15. Februar 2011
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Laufbahnen, Ämter und Dienstzweige des Polizeivollzugsdienstes
- § 3 Leistungsgrundsatz
- § 4 Stellenausschreibung
- Abschnitt 2 Die Laufbahnen
- Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
- § 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 6 Befähigung
- § 7 Probezeit
- § 8 (aufgehoben)
- § 9 Beförderung
- Unterabschnitt 2 Laufbahngruppe 1
- § 10 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (mittlerer Dienst)
- § 11 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeigneter Ausbildung
- Unterabschnitt 3 Laufbahngruppe 2
- § 12 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst)
- § 13 Regelaufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (gehobener Dienst)
- § 14 Aufstieg für besondere Verwendungen (gehobener Dienst)
- § 15 Ernennung zur Polizei-/Kriminaloberkommissarin und zum Polizei-/Kriminaloberkommissar
- § 16 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für besondere Fachverwendungen in das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst)
- § 17 Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst)
- § 18 Qualifizierung für besondere Verwendungen (höherer Dienst)
- § 19 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst)
- § 20 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst)
- Abschnitt 3 Ergänzende Vorschriften
- § 21 Fortbildung
- § 22 Qualifizierung
- § 23 Dienstliche Beurteilung
- Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 24 Erwerb der uneingeschränkten Laufbahnbefähigung
- § 25 (aufgehoben)
- § 26 Anwendbare Vorschriften
- § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage
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