Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Polizeilaufbahnverordnung - PolLaufbVO M-V) Vom 15. Februar 2011
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Polizeilaufbahnverordnung - PolLaufbVO M-V) Vom 15. Februar 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Verordnung vom 25. Januar 2023 (GVOBl. M-V S. 447, 464) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Polizeilaufbahnverordnung - PolLaufbVO M-V) vom 15. Februar 2011 | 01.03.2011 |
Eingangsformel | 01.03.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 29.07.2021 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.03.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.03.2011 |
§ 2 - Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Laufbahnen, Ämter und Dienstzweige des Polizeivollzugsdienstes | 29.07.2021 |
§ 3 - Leistungsgrundsatz | 01.03.2011 |
§ 4 - Stellenausschreibung | 29.07.2021 |
Abschnitt 2 - Die Laufbahnen | 01.03.2011 |
Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften | 01.03.2011 |
§ 5 - Einstellung in den Vorbereitungsdienst | 29.07.2021 |
§ 6 - Befähigung | 09.02.2023 |
§ 7 - Probezeit | 29.07.2021 |
§ 8 - (aufgehoben) | 29.07.2021 |
§ 9 - Beförderung | 29.07.2021 |
Unterabschnitt 2 - Laufbahngruppe 1 | 01.03.2011 |
§ 10 - Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (mittlerer Dienst) | 29.07.2021 |
§ 11 - Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeigneter Ausbildung | 01.03.2011 |
Unterabschnitt 3 - Laufbahngruppe 2 | 01.03.2011 |
§ 12 - Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst) | 09.02.2023 |
§ 13 - Regelaufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (gehobener Dienst) | 29.07.2021 |
§ 14 - Aufstieg für besondere Verwendungen (gehobener Dienst) | 29.07.2021 |
§ 15 - Ernennung zur Polizei-/Kriminaloberkommissarin und zum Polizei-/Kriminaloberkommissar | 29.07.2021 |
§ 16 - Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für besondere Fachverwendungen in das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst) | 29.07.2021 |
§ 17 - Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst) | 09.02.2023 |
§ 18 - Qualifizierung für besondere Verwendungen (höherer Dienst) | 29.07.2021 |
§ 19 - Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst) | 29.07.2021 |
§ 20 - Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst) | 29.07.2021 |
Abschnitt 3 - Ergänzende Vorschriften | 01.03.2011 |
§ 21 - Fortbildung | 01.03.2011 |
§ 22 - Qualifizierung | 29.07.2021 |
§ 23 - Dienstliche Beurteilung | 29.07.2021 |
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.03.2011 |
§ 24 - Erwerb der uneingeschränkten Laufbahnbefähigung | 29.07.2021 |
§ 25 - (aufgehoben) | 29.07.2021 |
§ 26 - Anwendbare Vorschriften | 01.03.2011 |
§ 27 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.03.2011 |
Anlage | 29.07.2021 |
Aufgrund des § 107 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Laufbahnen, Ämter und Dienstzweige des Polizeivollzugsdienstes |
§ 3 | Leistungsgrundsatz |
§ 4 | Stellenausschreibung |
Abschnitt 2 Die Laufbahnen | |
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften | |
§ 5 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
§ 6 | Befähigung |
§ 7 | Probezeit |
§ 8 | (weggefallen) |
§ 9 | Beförderung |
Unterabschnitt 2 Laufbahngruppe 1 | |
§ 10 | Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (mittlerer Dienst) |
§ 11 | Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeigneter Ausbildung |
Unterabschnitt 3 Laufbahngruppe 2 | |
§ 12 | Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst) |
§ 13 | Regelaufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (gehobener Dienst) |
§ 14 | Aufstieg für besondere Verwendungen (gehobener Dienst) |
§ 15 | Ernennung zur Polizei-/Kriminaloberkommissarin und zum Polizei-/Kriminaloberkommissar |
§ 16 | Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für besondere Fachverwendungen in das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst) |
§ 17 | Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst) |
§ 18 | Qualifizierung für besondere Verwendungen (höherer Dienst) |
§ 19 | Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst) |
§ 20 | Einstellungen von Bewerberinnen und Bewerbern in das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst) |
Abschnitt 3 Ergänzende Vorschriften | |
§ 21 | Fortbildung |
§ 22 | Qualifizierung |
§ 23 | Dienstliche Beurteilung |
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 24 | Erwerb der uneingeschränkten Laufbahnbefähigung |
§ 25 | (weggefallen) |
§ 26 | Anwendbare Vorschriften |
§ 27 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 107 des Landesbeamtengesetzes.
§ 2 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Laufbahnen, Ämter und Dienstzweige des Polizeivollzugsdienstes
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes und dieser Verordnung sind:
1.
Beamtinnen und Beamte, denen ein in der Anlage aufgeführtes Amt verliehen ist,
2.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes.
(2) Die zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 und 2 gehörenden Ämter sowie die Einstiegsämter ergeben sich aus der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.
(3) Ämter der Besoldungsordnung A müssen ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig durchlaufen werden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Ämter der Besoldungsordnung B brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden.
(4) Beim Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 wird das erste Einstiegsamt dieser Laufbahn verliehen. Die bisher nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 brauchen nicht durchlaufen zu werden. Eine Ausnahme von Satz 1 stellt die Regelung des § 15 dar.
(5) Wer die Voraussetzungen nach § 17 erfüllt, braucht die Ämter unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 nicht zu durchlaufen.
(6) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die einen Aufstieg nach § 13 oder § 14 oder eine Qualifizierung nach § 17 oder § 18 erfolgreich absolviert haben, ist die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes vorgesehene Erprobungszeit zur Feststellung der Eignung vor Übertragung einer höherwertigen Funktion nicht anzuwenden.
(7) Dienstzweige des Polizeivollzugsdienstes sind der Schutzpolizeivollzugsdienst, der Wasserschutzpolizeivollzugsdienst und der Kriminalpolizeivollzugsdienst. Die Beamtinnen und Beamten können den Dienstzweig wechseln, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Bedürfnis besteht.
§ 3 Leistungsgrundsatz
Die Entscheidung über Einstellung, Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beförderung und Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einschließlich Qualifizierung zu treffen.
§ 4 Stellenausschreibung
Eine Pflicht zur Stellenausschreibung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes besteht nicht
1.
für die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit,
2.
für Stellen, die durch Umsetzung, Abordnung oder Versetzung ohne Beförderung besetzt werden,
3.
für Stellen, die durch Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn im Wege der Tauschversetzung besetzt werden, ansonsten mit Zustimmung der Personalvertretung,
4.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
5.
für Stellen, wenn eine beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein beschäftigter Arbeitnehmer, die oder der aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung im Bereich derselben Dienststelle eingestellt worden ist, in das Beamtenverhältnis berufen werden soll,
6.
für Stellen, wenn eine Auswahl unter allen Beamtinnen und Beamten der Dienststelle vorangegangen ist, die für die beabsichtigte Ernennung oder die Besetzung des Dienstpostens die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
7.
bei der Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes, der Qualifizierung nach den §§ 17 und 18 sowie des Aufstiegs.
Abschnitt 2 Die Laufbahnen
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer
1.
die nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz erforderlichen allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
3.
polizeidiensttauglich ist und
4.
die Einstellungsauswahlprüfung bestanden hat.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ihrer Laufbahn eingestellt.
(3) Einstellungsstelle für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf der Laufbahngruppe 1 und des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 ist die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege. Für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 ist das für Inneres zuständige Ministerium die Einstellungsstelle.
(4) Einzelheiten regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
§ 6 Befähigung
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für die Laufbahnen in der Regel
1.
durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
2.
durch Feststellung der Befähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber durch den Landesbeamtenausschuss (§ 17 des Landesbeamtengesetzes),
3.
durch Feststellung bei einer in einem anderen Land oder beim Bund erworbenen Laufbahnbefähigung durch das für Inneres zuständige Ministerium (§ 15 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes),
4.
durch Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (§ 16 des Landesbeamtengesetzes)
5.
nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel (§ 24 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 37 der Allgemeinen Laufbahnverordnung),
6.
nach den Vorschriften des § 11 (Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeigneter Ausbildung), des § 13 (Regelaufstieg in die Laufbahngruppe 2), des § 14 (Aufstieg für besondere Verwendungen), des § 15 (Ernennung zur Polizei-/Kriminaloberkommissarin und zum Polizei-/Kriminaloberkommissar), des § 16 (Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für besondere Fachverwendungen in das erste Einstiegsamt), des § 20 (Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in das zweite Einstiegsamt) sowie des § 24 (Erwerb der uneingeschränkten Laufbahnbefähigung) und
7.
durch Zuerkennung nach § 12 Absatz 4 (Feststellung der Laufbahnbefähigung für das nächst niedrigere Einstiegsamt durch den Prüfungsausschuss).
8.
durch Zuerkennung nach § 13 Absatz 7 (Feststellung der Laufbahnbefähigung nach mindestens zwölfmonatiger erfolgreicher Regelaufstiegsausbildung).
(2) Näheres kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.
§ 7 Probezeit
(1) Während der Probezeit sollen sich die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren. Sie sollen während der Probezeit in unterschiedlichen Bereichen eingesetzt werden.
(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in der Regel wiederholt zu bewerten. Zum Ende der Probezeit wird in einer die gesamte Probezeit umfassenden Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat. Die Bewährung liegt vor, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten den für das Amt in Fach-, Methoden-, Sozial-, persönlicher und Führungskompetenz gestellten Anforderungen jeweils mindestens der Beurteilungsnote „befriedigend” entsprechen und zu erwarten ist, dass auch künftig die wechselnden Anforderungen der Laufbahn erfüllt werden.
(3) Näheres regelt das für Inneres zuständige Ministerium in den Beurteilungsrichtlinien gemäß § 23 Absatz 6.
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Beförderung
(1) Die Beförderungssperrfrist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist zum Abschluss der Probezeit mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden.
(2) Die Beförderungssperrfrist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landesbeamtengesetzes beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte befindet sich bereits in einem Amt der Besoldungsordnung B.
(3) Die Ernennung in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach einem Regelaufstieg gemäß § 13 stellt eine Beförderung im Sinne des Landesbeamtengesetzes dar, sofern mit der Ernennung ein höheres Endgrundgehalt verbunden ist.
(4) Näheres kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.
Unterabschnitt 2 Laufbahngruppe 1
§ 10 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (mittlerer Dienst)
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
2.
mindestens das 16., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat, sofern sich das Höchstalter nicht nach § 18a Landesbeamtengesetz erhöht, und
3.
a)
die mittlere Reife oder
b)
die Berufsreife und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
die Berufsreife und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
besitzt.
(2) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Polizeimeisteranwärterin“ oder „Polizeimeisteranwärter“.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.
§ 11 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeigneter Ausbildung
(1) Bewerberinnen und Bewerber können in das zweite Einstiegsamt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen und
2.
eine Abschlussprüfung einer geeigneten Ausbildung besitzen und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für eine spezielle Verwendung im Polizeidienst förderlich sind.
(2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.
Unterabschnitt 3 Laufbahngruppe 2
§ 12 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst)
(1) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
2.
am Einstellungstag das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern sich das Höchstalter nicht nach § 18a Landesbeamtengesetz erhöht, und
3.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Die Bildungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 erfüllt, wer die Hochschulzugangsberechtigung (§§ 18 und 19 des Landeshochschulgesetzes) mindestens für einen Studiengang, der mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließt, aufweist.
(2) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Polizeikommissaranwärterin“ oder „Polizeikommissaranwärter“.
(3) Der Vorbereitungsdienst erfolgt als Bachelorstudiengang und dauert in der Regel drei Jahre. Er wird an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege durchgeführt.
(4) Beamtinnen und Beamten, die die Bachelorarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestehen, kann durch die für diese Prüfung zuständige Stelle die Befähigung für das nächst niedrigere Einstiegsamt zuerkannt werden. Einzelheiten regelt das für Inneres zuständige Ministerium in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
§ 13 Regelaufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (gehobener Dienst)
(1) Zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer
1.
einen zweijährigen Vorbereitungsdienst in der Laufbahngruppe 1 des Polizeivollzugsdienstes absolviert hat,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren seit Beendigung der Probezeit bewährt hat,
3.
in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit „gut“ beurteilt worden ist,
4.
eine Verwendung in unterschiedlichen Bereichen vorweisen kann und
5.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannter Bildungsstand besitzt.
Die Bildungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 5 erfüllt, wer die Hochschulzugangsberechtigung (§§ 18 und 19 des Landeshochschulgesetzes) mindestens für einen Studiengang, der mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließt, aufweist.
(2) Von dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geforderten zweijährigen Vorbereitungsdienst in der Laufbahngruppe 1 des Polizeivollzugsdienstes und dem in Nummer 3 geforderten Ergebnis der Regelbeurteilung kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) In einem Auswahlverfahren wird nach den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben und der vorgesehenen Einführung die Eignung der Beamtinnen und Beamten festgestellt.
(4) Die zugelassene Beamtin oder der zugelassene Beamte wird in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung umfasst einen Studiengang (Bachelorstudiengang) von 18 Monaten Dauer. Dieser wird durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege durchgeführt und schließt mit der Laufbahnprüfung ab, die als Bachelorprüfung abgelegt wird.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 2, erste Alternative, zugelassen worden sind und denen aufgrund ihrer vor der Zulassung im Wege der Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnisse kein Bachelorgrad verliehen werden kann, erwerben mit dem erfolgreichen Abschluss der Laufbahnprüfung die Befähigung für die neue Laufbahn.
(6) Von der Einführung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein für die Laufbahn geeignetes und mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen Abschluss nach § 16 Absatz 2 nachweist. Die Entscheidung über das Absehen von der Einführungszeit trifft das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses stellt mit der Zulassung zum Aufstieg die Befähigung für die neue Laufbahn fest.
(7) Für die Beamtin oder den Beamten, die oder der mindestens zwölf Monate erfolgreich an der Einführung teilgenommen hat, kann die Laufbahnbefähigung nach § 14 Absatz 5 festgestellt werden.
(8) Nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung oder nach der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 können die Beamtinnen und Beamten zu Polizei-/Kriminalkommissarinnen oder Polizei-/Kriminalkommissaren ernannt werden, wenn die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(9) Einzelheiten regelt das für Inneres zuständige Ministerium in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
§ 14 Aufstieg für besondere Verwendungen (gehobener Dienst)
(1) Zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 darf nur zugelassen werden, wer
1.
geeignet ist,
2.
in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit „gut“ beurteilt worden ist,
3.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Laufbahngruppe 1 erreicht hat,
4.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren seit Beendigung der Probezeit bewährt hat und
5.
a)
die mittlere Reife oder
b)
die Berufsreife und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
die Berufsreife und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
besitzt.
(2) Von dem in Absatz 1 Nummer 2 geforderten Ergebnis der Regelbeurteilung kann das für Inneres zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
(3) In dem Auswahlverfahren wird nach den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben und der vorgesehenen Einführung die Eignung der Beamtinnen und Beamten festgestellt.
(4) Die zugelassene Polizeivollzugsbeamtin oder der zugelassene Polizeivollzugsbeamte wird in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert in der Regel neun Monate und umfasst einen Ausbildungsgang. Einzelheiten regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(5) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Beamtinnen und Beamten erlangen eine Qualifikation bis höchstens zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11. Ihnen kann nach Bestehen der Laufbahnprüfung das erste Einstiegsamt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 15 Ernennung zur Polizei-/Kriminaloberkommissarin und zum Polizei-/Kriminaloberkommissar
(1) Zum Auswahlverfahren zum Aufstieg dürfen nur zugelassen werden
1.
Polizei-/Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister mit Amtszulage, die in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit „gut“ beurteilt worden sind und
2.
sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen auf einem Dienstposten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes bewährt haben.
(2) Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren erwerben die zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten die Befähigung für die neue Laufbahn und erlangen eine Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10. Sie können ohne Aufstiegsprüfung zu Polizei/Kriminaloberkommissarinnen und Polizei/Kriminaloberkommissaren ernannt werden.
§ 16 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für besondere Fachverwendungen in das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst)
(1) Bewerberinnen und Bewerber können in das erste Einstiegsamt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und
2.
ein geeignetes, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium besitzen und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für eine spezielle Verwendung im Polizeidienst förderlich sind.
(2) Für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugdienst in der Landespolizei können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden,
1.
die eine Lizenz für Berufs- und Verkehrspilotinnen oder -piloten nach den geltenden europäischen Bestimmungen über die Lizenzierung von Pilotinnen oder Piloten (Hubschrauber) und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich haben,
2.
die eine Lizenz für Flugtechnikerinnen oder Flugtechniker auf Hubschraubern bei der Polizei des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich haben und
3.
die eine Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden europäischen Bestimmungen oder Lizenzen als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der geltenden Verordnung über Luftfahrtpersonal oder Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfung nach den geltenden europäischen Vorschriften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in den Bereichen haben (Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig, Prüferinnen oder Prüfer von Luftfahrtgerät und Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2).
Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Mit der Feststellung wird die Laufbahnbefähigung erworben.
(3) Während der Probezeit werden die Beamtinnen und Beamten durch eine polizeifachliche Unterweisung in die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn eingeführt. Die Einzelheiten der Fortbildung regelt das für Inneres zuständige Ministerium.
§ 17 Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst)
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden sind, darf das zweite Einstiegsamt ihrer Laufbahn übertragen werden, wenn sie die Qualifizierungsfortbildung erfolgreich abgeleistet haben. Sie müssen sich zuvor in einem Auswahlverfahren als geeignet erwiesen haben.
(2) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer
1.
die Laufbahnbefähigung nach den §§ 12, 13, 16 Absatz 1 oder dem 24 mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss erworben hat,
2.
mindestens drei Jahre Polizeidienst nach Beendigung der Probezeit sowie Verwendungsbreite nach erstmaliger Übertragung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 geleistet hat,
3.
höchstens 44 Jahre alt ist,
4.
nach den Fähigkeiten, den dienstlichen Leistungen sowie der Persönlichkeit geeignet ist und
5.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Die Bildungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 5 erfüllt, wer die Hochschulzugangsberechtigung (§§ 18 und 19 des Landeshochschulgesetzes) mindestens für einen Studiengang, der mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließt, aufweist.
(3) Von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann das für Inneres zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingeführt. Die Einführung erfolgt als Masterstudiengang und dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte von je einem Jahr. Der erste Abschnitt wird in Bund und Ländern und der zweite Abschnitt an der Deutschen Hochschule der Polizei absolviert. Die Qualifizierung schließt mit der Masterprüfung ab. Für die Prüfung gilt die Prüfungsordnung der Deutschen Hochschule der Polizei.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung können die Beamtinnen und Beamten zu Polizei-/Kriminalrätinnen oder Polizei-/Kriminalräten ernannt werden, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 18 Qualifizierung für besondere Verwendungen (höherer Dienst)
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden sind, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(2) Zum Auswahlverfahren darf nur zugelassen werden, wer
1.
geeignet ist,
2.
das Amt der Besoldungsgruppe A 13 erreicht hat,
3.
zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat und
4.
in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit „gut“ beurteilt worden ist.
(3) Von dem in Absatz 2 Nummer 4 geforderten Ergebnis der Regelbeurteilung kann das für Inneres zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
(4) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden für die künftigen Aufgaben qualifiziert. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereiches. Hierbei sollen durch die Beamtinnen und Beamten bereits höherwertige Aufgaben wahrgenommen werden. Die Qualifizierung dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den künftigen Verwendungsbereich gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss der Einführung können die Beamtinnen oder Beamten zu Polizei-/Kriminaloberrätinnen oder Polizei-/Kriminaloberräten ernannt werden, wenn die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren und der Qualifizierungsmaßnahme erwerben die ausgewählten Beamtinnen und Beamten eine Qualifikation für ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 15.
§ 19 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst)
(1) In den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
2.
am Einstellungstag das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern sich das Höchstalter nicht nach § 18a Landesbeamtengesetz erhöht, und
3.
ein wissenschaftliches Studium, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze um vier Jahre am Einstellungstag zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber Spezialkenntnisse besitzt, die von besonderem Wert für die Landespolizei sind.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Polizei-/Kriminalratanwärterin oder Polizei-/Kriminalratanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt.
(4) Die Beamtinnen und Beamten werden in einem Vorbereitungsdienst in die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingeführt. Der Vorbereitungsdienst erfolgt als Masterstudiengang und dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in zwei Abschnitte von je einem Jahr. Der erste Abschnitt wird in Bund und Ländern und der zweite Abschnitt an der Deutschen Hochschule der Polizei absolviert. Für die Prüfung gilt die Prüfungsordnung der Deutschen Hochschule der Polizei.
§ 20 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst)
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die in § 19 Absatz 1 und 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen und
1.
eine für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignete Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfolgreich abgelegt oder
2.
die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erworben haben,
können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizei-/Kriminalrätin oder zum Polizei-/Kriminalrat ernannt werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber können in das zweite Einstiegsamt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und
2.
ein geeignetes, mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium besitzen und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für eine spezielle Verwendung im Polizeidienst förderlich sind.
(3) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.
Abschnitt 3 Ergänzende Vorschriften
§ 21 Fortbildung
(1) Eine geeignete Fortbildung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Eigene Initiativen der Beamtinnen und Beamten sollen gefördert werden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Maßnahmen der insbesondere rechtlichen, funktionsbezogenen, verhaltensorientierten, einsatzbezogenen und technischen Fortbildung teilzunehmen. Sie sollten sich darüber hinaus selbst fortbilden, damit sie über die Aufgaben ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.
(3) Beamtinnen und Beamte, die ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch dienstliche oder außerdienstliche Fortbildung wesentlich gesteigert haben, sind durch die Vorgesetzten zu fördern. Sie sollen Gelegenheit erhalten, ihre besonderen Fachkenntnisse anzuwenden.
§ 22 Qualifizierung
(1) Die Übertragung von Beförderungsämtern setzt die erforderliche Qualifizierung voraus. Maßnahmen der Qualifizierung sind neben der beruflichen Erfahrung und Fortbildung insbesondere der Wechsel des Aufgabenbereiches. Je höher das Beförderungsamt ist, desto höhere Anforderungen sind an die Qualifizierung zu stellen.
(2) Näheres kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.
§ 23 Dienstliche Beurteilung
(1) Die Beamtinnen und Beamten sollen zu festgelegten Stichtagen regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt werden (Regelbeurteilung). Die Beurteilung ist in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Die Beurteilung erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und soll sich besonders auf die allgemeine geistige Befähigung, den Bildungsstand, die dienstlichen Leistungen und die Belastbarkeit sowie das soziale Verhalten der Beamtin oder des Beamten erstrecken. Sie ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.
(3) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note 15 vom Hundert und bei der zweithöchsten Note 35 vom Hundert nicht überschreiten. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.
(4) Von der Regelbeurteilung sind ausgenommen:
1.
Beamtinnen und Beamte während der Probezeit,
2.
Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungszeit im Rahmen eines Aufstiegs oder einer Qualifizierung oder einer Probezeit nach § 21 des Landesbeamtengesetzes für ein Amt mit leitender Funktion befinden,
3.
Beamtinnen und Beamte, die
a)
ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder höher innehaben oder
b)
ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und die Funktion einer Leiterin oder eines Leiters einer Dienststelle ausüben, wenn die oberste Dienstbehörde für diese Beamtengruppe vor dem Beurteilungsstichtag eine Ausnahme von der Regelbeurteilung zugelassen hat,
4.
Beamtinnen und Beamte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie die Erstellung einer Beurteilung beantragen,
5.
Beamtinnen und Beamte,
a)
bei denen am Beurteilungsstichtag feststeht, dass sie innerhalb des darauffolgenden Regelbeurteilungszeitraumes endgültig aus dem aktiven Dienst ausscheiden werden, es sei denn, dass sie die Erstellung einer Beurteilung beantragen,
b)
die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr
aa)
beurlaubt,
bb)
in Elternzeit im Sinne von § 28 Absatz 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung,
cc)
zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet,
dd)
einer anderen Einrichtung zugewiesen sind (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes) oder
ee)
von ihrer dienstlichen Tätigkeit im einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt sind,
c)
die am Beurteilungsstichtag nach einer Versetzung von einem anderen Dienstherrn weniger als ein Jahr in der Dienststelle tätig sind,
d)
die nach einer Rückkehr aus einer
aa)
Beurlaubung,
bb)
Elternzeit im Sinne von § 28 Absatz 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung,
cc)
Abordnung zu einem anderen Dienstherrn,
dd)
Zuweisung (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes) oder
ee)
Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit
am Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr in der Dienststelle tätig sind, wenn die Beurlaubung, Elternzeit, Abordnung, Zuweisung oder Freistellung mindestens ein Jahr betragen hat.
(5) Dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind zulässig, wenn neben einer Regelbeurteilung Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Beamtin oder des Beamten benötigt werden.
(6) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt Beurteilungsrichtlinien. In diesen sind insbesondere die weiteren Inhalte, das Verfahren und die Zuständigkeit zu regeln.
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Erwerb der uneingeschränkten Laufbahnbefähigung
(1) Beamtinnen und Beamte, die die nach § 10 der Polizeilaufbahnverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Polizeilaufbahnverordnung vom 21. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 268) abzulegende Laufbahnprüfung für besondere Verwendungen mit dem Endergebnis „befriedigend“ oder besser bestanden haben und über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, können nach Bewährung auf Dienstposten der Laufbahngruppe 2 und nach Absolvierung eines Studiengangs an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege von sechs Monaten Dauer die Laufbahnprüfung ablegen. Damit verfügen sie über die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.
(2) Näheres regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
§ 25 (aufgehoben)
§ 26 Anwendbare Vorschriften
(1) Die Allgemeine Laufbahnverordnung ist auf die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeibeamten anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Landesbeamtenausschusses, Ausnahmen von den anwendbaren Vorschriften der Allgemeinen Laufbahnverordnung zu bewilligen.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 18. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 9), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 268) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, 15. Februar 2011
Der Innenminister
Lorenz Caffier
Anlage
(zu § 2 Absatz 1 und 2)
Die Laufbahnen in der Fachrichtung Polizeidienst umfassen die nachfolgenden Ämter:
1.
Allgemeines
Das Bundesbesoldungsgesetz findet in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
2.
Laufbahngruppe 1
Besoldungsgruppe A 7 | Polizei-/Kriminalmeisterin und Polizei-/Kriminalmeister1 |
Besoldungsgruppe A 8 | Polizei-/Kriminalobermeisterin und Polizei-/Kriminalobermeister |
Besoldungsgruppe A 9 | Polizei-/Kriminalhauptmeisterin und Polizei-/Kriminalhauptmeister |
Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage2 | Polizei-/Kriminalhauptmeisterin und Polizei-/Kriminalhauptmeister |
3.
Laufbahngruppe 2
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 9 | Polizei-/Kriminalkommissarin und Polizei-/Kriminalkommissar3 |
Besoldungsgruppe A 10 | Polizei-/Kriminaloberkommissarin und Polizei-/Kriminaloberkommissar |
Besoldungsgruppe A 11 | Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar |
Besoldungsgruppe A 12 | Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar |
Besoldungsgruppe A 13 | Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarin/Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar Polizei-/Kriminalrätin und Polizei-/Kriminalrat4 |
Besoldungsgruppe A 14 | Polizei-/Kriminaloberrätin und Polizei-/Kriminaloberrat |
Besoldungsgruppe A 15 | Polizei-/Kriminaldirektorin und Polizei-/Kriminaldirektor |
Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Polizei-/Kriminaldirektorin und Leitender Polizei-/Kriminaldirektor |
B-Besoldung
B 2 | Direktorin/Direktor des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (Besetzung des Amtes auch durch Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes möglich) |
B 3 | Direktorin/Direktor des Landeskriminalamtes Polizeipräsidentin/Polizeipräsident |
B 4 | Inspekteurin/Inspekteur der Polizei |
Fußnoten
1)
Als (zweites) Einstiegsamt
2)
Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz
3)
Als erstes Einstiegsamt
4)
Als zweites Einstiegsamt
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