HmbKliSchG 
                
                
            INHALT
Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG) Vom 20. Februar 2020
- Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG) Vom 20. Februar 2020
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Erster Teil Klimaschutzziele, allgemeine Vorschriften
 - § 1 Klimaschutz als Querschnittsaufgabe
 - § 2 Ziele des Gesetzes
 - § 3 Begriffsbestimmungen
 - § 4 Hamburger Klimaschutzziele
 - § 5 Anpassung an die Folgen des Klimawandels
 - § 6 Hamburger Klimaplan
 - § 7 Klimabeirat
 - Zweiter Teil Wärmenetze, Kohleausstieg
 - § 8 Anschluss- und Benutzungsgebot
 - § 9 Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen
 - § 10 Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen
 - Dritter Teil Gebäude, erneuerbare Energien
 - § 11 Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen
 - § 12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel
 - § 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung
 - § 14 Förderung klimafreundlicher Baustoffe
 - § 15 Wärmeschutz und Energiebedarf
 - § 16 Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie
 - § 17 Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung
 - § 18 Ersatzmaßnahmen
 - § 19 Kombinationsmöglichkeiten
 - Vierter Teil Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung
 - § 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude
 - § 21 Nutzung von erneuerbaren Energien
 - § 22 Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden
 - § 23 Klimaneutrale Landesverwaltung
 - § 24 Funktionalitätsvorbehalt, Ausnahmen
 - Fünfter Teil Wärmeplanung, Wärmekataster
 - § 25 Wärme- und Kälteplanung
 - § 26 Wärmekataster
 - § 27 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten
 - § 28 Datenübermittlung
 - Sechster Teil Klimaschutz im Verkehr
 - § 29 Nachhaltige Mobilität
 - Siebter Teil Befugnisse der zuständigen Behörden
 - § 30 Befugnisse der zuständigen Behörden
 - Achter Teil Schlussbestimmung
 - § 31 Übergangsregelung