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Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG) Vom 20. Februar 2020

Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG) Vom 20. Februar 2020
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280)1)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148)
1)
§ 2 des Änderungsgesetzes lautet: ,,Die Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) ist erfolgt.”

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG) vom 20. Februar 202029.02.2020
Inhaltsverzeichnis16.05.2020
Erster Teil - Klimaschutzziele, allgemeine Vorschriften29.02.2020
§ 1 - Klimaschutz als Querschnittsaufgabe29.02.2020
§ 2 - Ziele des Gesetzes29.02.2020
§ 3 - Begriffsbestimmungen16.05.2020
§ 4 - Hamburger Klimaschutzziele29.02.2020
§ 5 - Anpassung an die Folgen des Klimawandels29.02.2020
§ 6 - Hamburger Klimaplan29.02.2020
§ 7 - Klimabeirat29.02.2020
Zweiter Teil - Wärmenetze, Kohleausstieg29.02.2020
§ 8 - Anschluss- und Benutzungsgebot29.02.2020
§ 9 - Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen29.02.2020
§ 10 - Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen29.02.2020
Dritter Teil - Gebäude, erneuerbare Energien29.02.2020
§ 11 - Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen16.05.2020
§ 12 - Beschränkungen für bestimmte Heizkessel16.05.2020
§ 13 - Beschränkungen für mechanische Raumkühlung16.05.2020
§ 14 - Förderung klimafreundlicher Baustoffe29.02.2020
§ 15 - Wärmeschutz und Energiebedarf29.02.2020
§ 16 - Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie29.02.2020
§ 17 - Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung29.02.2020
§ 18 - Ersatzmaßnahmen29.02.2020
§ 19 - Kombinationsmöglichkeiten29.02.2020
Vierter Teil - Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung29.02.2020
§ 20 - Anforderungen an öffentliche Gebäude29.02.2020
§ 21 - Nutzung von erneuerbaren Energien29.02.2020
§ 22 - Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden29.02.2020
§ 23 - Klimaneutrale Landesverwaltung29.02.2020
§ 24 - Funktionalitätsvorbehalt, Ausnahmen29.02.2020
Fünfter Teil - Wärmeplanung, Wärmekataster29.02.2020
§ 25 - Wärme- und Kälteplanung29.02.2020
§ 26 - Wärmekataster29.02.2020
§ 27 - Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten29.02.2020
§ 28 - Datenübermittlung29.02.2020
Sechster Teil - Klimaschutz im Verkehr29.02.2020
§ 29 - Nachhaltige Mobilität29.02.2020
Siebter Teil - Befugnisse der zuständigen Behörden29.02.2020
§ 30 - Befugnisse der zuständigen Behörden29.02.2020
Achter Teil - Schlussbestimmung29.02.2020
§ 31 - Übergangsregelung29.02.2020
Inhaltsübersicht
Erster Teil Klimaschutzziele, allgemeine Vorschriften
§ 1Klimaschutz als Querschnittsaufgabe
§ 2Ziele des Gesetzes
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Hamburger Klimaschutzziele
§ 5Anpassung an die Folgen des Klimawandels
§ 6Hamburger Klimaplan
§ 7Klimabeirat
Zweiter Teil Wärmenetze, Kohleausstieg
§ 8Anschluss- und Benutzungsgebot
§ 9Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen
§ 10Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen
Dritter Teil Gebäude, erneuerbare Energien
§ 11 Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen
§ 12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel
§ 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung
§ 14Förderung klimafreundlicher Baustoffe
§ 15Wärmeschutz und Energiebedarf
§ 16Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie
§ 17Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung
§ 18Ersatzmaßnahmen
§ 19Kombinationsmöglichkeiten
Vierter Teil Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung
§ 20Anforderungen an öffentliche Gebäude
§ 21Nutzung von erneuerbaren Energien
§ 22Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden
§ 23Klimaneutrale Landesverwaltung
§ 24Funktionalitätsvorbehalt, Ausnahmen
Fünfter Teil Wärmeplanung, Wärmekataster
§ 25Wärme- und Kälteplanung
§ 26Wärmekataster
§ 27Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten
§ 28Datenübermittlung
Sechster Teil Klimaschutz im Verkehr
§ 29Nachhaltige Mobilität
Siebter Teil Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 30Befugnisse der zuständigen Behörden
Achter Teil Schlussbestimmung
§ 31Übergangsregelung

Erster Teil Klimaschutzziele, allgemeine Vorschriften

§ 1 Klimaschutz als Querschnittsaufgabe

Die Erfordernisse des Klimaschutzes einschließlich der Anpassung an den Klimawandel müssen bei allen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berücksichtigt werden. Dabei haben die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in eigener Verantwortung an der Verwirklichung des Klimaschutzes einschließlich der Anpassung an den Klimawandel mitzuwirken.

§ 2 Ziele des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Klima zu schützen und einen Beitrag zur Sicherung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 zu leisten. Dies soll im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg erreicht werden, unter anderem durch eine möglichst sparsame, rationelle und ressourcenschonende sowie eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren. Der Senat soll den bundesweiten Kohleausstieg unterstützen und darauf hinwirken, ihn zu beschleunigen. Er soll darauf hinwirken, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 31. Dezember 2030 die Beendigung der Energieerzeugung aus Stein- und Braunkohle (Kohleausstieg) möglich gemacht wird. Dabei soll aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme von der Nutzung städtischer Wärmenetze ausgeschlossen werden.
(2) Das Ziel wird verwirklicht im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch die Umsetzung der Vorgaben des Hamburger Klimaplans (§ 6) unter Ausnutzung von Maßnahmen wie städtebaulicher und anderer Planung, finanzieller Förderung, freiwilligen Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren, Informationsangeboten und ordnungsrechtlichen Maßnahmen.
(3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele wirkt der Senat insbesondere darauf hin, dass
1.
die Energieumwandlung und -verteilung effizient und gemäß dem Stand der Technik erfolgt,
2.
Maßnahmen der Sektorkopplung vorrangig umgesetzt werden,
3.
die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels soweit wie möglich vorbereitet und bei allen Planungen und Investitionen der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigt wird.
(4) Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 sind das Prinzip der Sozialverträglichkeit und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung) zu berücksichtigen. Die günstigste Zweck-Mittel-Relation im Sinne dieses Gesetzes besteht insbesondere darin, dass ein möglichst hoher Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 mit einem möglichst geringen Einsatz von Mitteln erreicht wird.
(5) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Gesetzes ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen und privaten Erziehungs- und Bildungsträger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes aufklären und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Energie und natürlichen Ressourcen fördern.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Kohlendioxidemissionen, die durch den Verbrauch von Endenergie in der Freien und Hansestadt Hamburg verursachten Emissionen von Kohlendioxid nach der amtlichen Methodik zur Verursacherbilanz des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein für die Freie und Hansestadt Hamburg,
2.
Wohngebäude, jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
3.
Nichtwohngebäude, jedes andere Gebäude,
4.
öffentliche Gebäude, alle Nichtwohngebäude im Eigentum oder Besitz
a)
der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
b)
einer juristischen Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg oder ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an ihr unmittelbar oder mittelbar
aa)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
bb)
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
cc)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können;
ausgenommen sind Gebäude von juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen des Privatrechts im Sinne von Buchstabe b, soweit diese Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen,
5.
Wärmenetze, Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grenze eines Grundstücks hinaus haben; Einrichtungen, die ausschließlich und direkt Industriestandorte mit Wärme versorgen, gelten nicht als Wärmenetz,
6.
Wärmeversorgungsunternehmen, natürliche oder juristische Personen, die Dritte als Letztverbraucher über ein Wärmenetz mit Wärme versorgen,
7.
Stromdirektheizungen, Geräte zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit Festkörper-Wärmespeichern,
8.
Heizkessel, aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, die zur Übertragung der durch Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger dienen und für die Bereitstellung von Raumwärme sowie Warmwasser betrieben werden,
9.
Heizungsanlagen, Anlagen zur zentralen Erzeugung überwiegend von Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser; als Heizungsanlagen gelten nicht
a)
Anlagen, die Wärme für ein Wärmenetz erzeugen,
b)
Anlagen mit einer Wärmeleistung über 1500 kW zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme mehrerer Gebäude, deren Eigentümer und Betreiber identisch ist mit dem Eigentümer der damit versorgten Gebäude,
10.
Austausche von Heizungsanlagen, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird; als Austausch gilt auch, wenn die Heizungsanlage durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird; bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern liegt ein Austausch vor, sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird,
11.
Wärmeenergiebedarfe, die Summe der zur Deckung der Wärmebedarfe für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung; die Bestimmung des Wärmeenergiebedarfs erfolgt entweder durch
a)
die Berechnung nach den technischen Regeln, die in den Anlagen 1 und 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt wird; sofern diese Anlagen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter Anteile des Wärmeenergiebedarfs enthalten, wird der Wärmeenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet, oder
b)
die nach anerkannten Regeln der Technik vorgenommene Messung der von der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage abgegebenen Wärmemenge, wobei sicherzustellen ist, dass die abgegebene Wärmemenge vollständig und direkt an der Wärmeerzeugungsanlage erfasst wird, oder
c)
die Multiplikation des Endenergieverbrauchs der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage mit einem Referenznutzungsgrad von 0,85 bei Heizkesseln die mit Öl betrieben werden und 0,9 bei Gaskesseln, sofern die Anlage den gesamten Wärmeenergiebedarf deckt; liegt ein gültiger Energieverbrauchsausweis vor, kann auf die darin enthaltenen Daten zurückgegriffen werden;
in den Fällen der Buchstaben b und c sind die Regelungen des § 19 Absatz 3 EnEV sinngemäß anzuwenden,
12.
Nutzflächen,
a)
bei Wohngebäuden die Gebäudenutzflächen nach § 2 Nummer 14 EnEV,
b)
bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundflächen nach § 2 Nummer 15 EnEV,
13.
Sanierungsfahrpläne, gebäudeindividuelle energetische Planungen, die ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude enthalten, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr 2050 orientieren und vollständig oder schrittweise durchgeführt werden können,
14.
elektrische Fahrzeuge, reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge,
15.
erneuerbare Energien, Energien im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719, 1722), in der jeweils geltenden Fassung sowie § 3 Nummer 10c des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719, 1722), in der jeweils geltenden Fassung,
16.
Abwärme, die Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,
17.
Quartierslösungen, schriftliche zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern vereinbarte Konzepte zur gemeinsamen energetischen Versorgung mehrerer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen.

§ 4 Hamburger Klimaschutzziele

(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen nach der Verursacherbilanz der Freien und Hansestadt Hamburg soll bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Kohlendioxidemissionen um 55 vom Hundert (v.H.) und bis zum Jahr 2050 um 95 v.H. erfolgen. Dabei ist das Erreichen eines möglichst stetigen Reduktionspfades für die Freie und Hansestadt Hamburg anzustreben.
(2) Mit der Verringerung der Kohlendioxidemissionen sowie dem Erhalt von natürlichen Kohlenstoffspeichern auch auf öffentlichen Flächen verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg das Ziel der Klimaneutralität in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts.
(3) Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie und Verkehr für das Jahr 2030 im Vergleich zu den Kohlendioxidemissionen des Jahres 1990 ergeben sich aus dem Hamburger Klimaplan (§ 6).
(4) Der Senat überprüft die Zielerreichung nach den Absätzen 1 bis 3 und § 6 unter Einbindung des Klimabeirates (§ 7) sowie für den Zeitraum nach dem Jahr 2030 die Notwendigkeit weiterer Ziele.

§ 5 Anpassung an die Folgen des Klimawandels

(1) Entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 3 berücksichtigt der Senat die Folgen des Klimawandels, unter anderem durch Maßnahmen eines vorsorgenden Hochwasserschutzes, städtebaulicher und landschaftsplanerischer Instrumente sowie des Gesundheitsschutzes. Er setzt die der Anpassung an den Klimawandel dienenden Maßnahmen des Hamburger Klimaplans um.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg ergreift die ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg bei ihren Anpassungsmaßnahmen zu unterstützen. Sie kooperiert zu dem Zweck der möglichst weitgehenden Vorsorge mit den angrenzenden Ländern.

§ 6 Hamburger Klimaplan

(1) Der Senat beschließt den Hamburger Klimaplan. Dieser enthält die verbindlichen Sektorziele und legt die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen fest. Er enthält eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Zielerreichung, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie eine Prognose der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Zielerreichung und der Entwicklung der Rahmenbedingungen einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen im Sinne einer möglichst stetigen Erreichung der Ziele gemäß § 4. Soweit erforderlich werden weitere Ziele für den Zeitraum nach 2030 gemäß § 4 Absätze 1 und 3 aufgenommen. Der Hamburger Klimaplan bestimmt zudem die der Anpassung an den Klimawandel dienenden Maßnahmen.
(2) Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle zwei Jahre über den Stand der Zielerreichung und der Umsetzung der Maßnahmen des Hamburger Klimaplans (Zwischenbericht).
(3) Alle vier Jahre legt der Senat der Bürgerschaft die Fortschreibung des Hamburger Klimaplans vor.
(4) Der Senat beteiligt die Öffentlichkeit im Rahmen der Fortschreibung des Klimaplans.

§ 7 Klimabeirat

(1) Der Senat setzt einen Klimabeirat ein. Der Klimabeirat berät den Senat bei der Umsetzung dieses Gesetzes und des Klimaplans. Der Klimabeirat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener wissenschaftlicher Bereiche zusammen. Seine Mitglieder werden vom Senat für fünf Jahre benannt und nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann der Senat jederzeit nachbesetzen. Der Klimabeirat soll Empfehlungen abgeben, die den Berichten und Vorlagen nach § 6 Absätze 2 und 3 beizufügen sind. Er kann auch öffentliche Stellungnahmen abgeben und öffentlich tagen.
(2) Der Senat regelt Näheres zum Klimabeirat in einer Geschäftsordnung.

Zweiter Teil Wärmenetze, Kohleausstieg

§ 8 Anschluss- und Benutzungsgebot

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zur Förderung der Ziele dieses Gesetzes die Nutzung bestimmter Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung, insbesondere den Anschluss an ein Wärmenetz, vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung ist das jeweilige Anschluss- und Benutzungsgebot für eine ressourceneffiziente und klimaschonende Wärmeversorgung zu bestimmen. Der Senat wird ermächtigt, die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren auf die Bezirksämter weiter zu übertragen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sollen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot, insbesondere bei Gebäuden mit einem besonders niedrigen Energiebedarf, vorgesehen werden. Das Anschluss- und Benutzungsgebot kann sich in der Rechtsverordnung auch auf Gebäude mit bestehenden Heizungsanlagen erstrecken, wenn ein Austausch oder Ersatz erfolgt. Die Regelungen der Rechtsverordnung dürfen in den erfassten Gebieten bestehende Quartierslösungen nicht beeinträchtigen.

§ 9 Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden spätestens nach dem 31. Dezember 2019 keine von Dritten unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme beziehen oder vertreiben.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden spätestens nach dem 31. Dezember 2030 keine Wärme selbst erzeugen oder vertreiben, die unmittelbar auf der Erzeugung aus Stein- oder Braunkohle basiert. Sie sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 1 genannten Ziele den Einsatz von unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierter Wärme bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglichst weitgehend zu vermeiden. Spätestens zum 31. Dezember 2025 prüft die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 1 genannten Ziele, ob ein vollständiger Verzicht auf unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierter Wärme vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglich ist.
(3) Im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihrer juristischen Personen einschließlich deren Tochterunternehmen stehende Flächen, für die das Hamburgische Wegegesetz nicht gilt, werden für die Verlegung von neuen Wärmenetzen nicht zur Verfügung gestellt, wenn diese Wärmenetze für Wärme aus Erzeugungsanlagen verwendet werden sollen, in denen unmittelbar Stein- oder Braunkohle eingesetzt wird. Dies gilt nicht für die Erweiterung bestehender Wärmenetze, die ausschließlich dem Anschluss neuer, bisher nicht an das Wärmenetz angeschlossener Wärmekunden oder Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer dient.

§ 10 Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen

(1) Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Darin ist darzulegen, wie das Ziel der nahezu klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 erreicht werden kann und wie sichergestellt wird, dass bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 30 v.H. der aus dem jeweiligen Netz genutzten Wärme aus erneuerbaren Energien stammt. Der Dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde vorzulegen. Er ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Erstellung zu aktualisieren und erneut der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 wird auch unvermeidbare Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Prozessen als erneuerbare Energie anerkannt. Zudem kann der biologische abbaubare Anteil des Abfalls (§ 3 Nummer 15) pauschal mit 50 v.H. angenommen werden.
(3) Die zuständige Behörde prüft die Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssigkeit und ihre Umsetzbarkeit bis zum Jahr 2030 entsprechend dem Ziel in Absatz 1 und bescheinigt dies dem Wärmeversorgungsunternehmen. Bei der Prüfung soll die zuständige Behörde bei mehreren Wärmenetzen eines Wärmeversorgungsunternehmens einen summarischen Ansatz wählen. Die zuständige Behörde überwacht laufend die voraussichtliche Einhaltung der Dekarbonisierungsfahrpläne und weist die Wärmeversorgungsunternehmen rechtzeitig auf voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin.
(4) Wärmeversorgungsunternehmen haben sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Informationen über den spezifischen Kohlenstoffdioxid-Faktor, den Anteil und die Art erneuerbarer Energien und den Primärenergiefaktor des jeweiligen Wärmenetzes auf der Internetseite des Wärmeversorgungsunternehmens oder an anderer geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen.
(5) Die Informationen nach Absatz 4 sowie die Zielwerte aus den Dekarbonisierungsfahrplänen nach Absatz 1 werden in das Wärmekataster (§ 26) aufgenommen.
(6) Der Senat wird ermächtigt, den Inhalt und die Zielwerte der Dekarbonisierungsfahrpläne nach Absatz 1 sowie Näheres über die Informationen nach Absatz 4 in einer Rechtsverordnung mit dem Ziel der Vergleichbarkeit näher zu konkretisieren.

Dritter Teil Gebäude, erneuerbare Energien

§ 11 Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen

(1) Der Neuanschluss fest installierter Stromdirektheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zwei Kilowatt Leistung für jede Wohnungs-, Betriebs- oder sonstige Nutzungseinheit ist unzulässig.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch und Ersatz von Stromdirektheizungen nach dem 31. Dezember 2025.
(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn der Verzicht auf den Neuanschluss oder der Austausch und Ersatz von fest installierten Stromdirektheizungen im Einzelfall technisch unmöglich ist oder soweit er im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

§ 12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel

(1) Der Neuanschluss von Heizkesseln, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist nach dem 31. Dezember 2021 unzulässig. Dies gilt nicht für Heizkessel, die mit Flüssiggas betrieben werden.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch und Ersatz von Heizkesseln nach dem 31. Dezember 2025.
(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn der Verzicht auf den Neuanschluss oder der Austausch und Ersatz von Heizkesseln im Einzelfall technisch unmöglich ist oder soweit er im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

§ 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung

(1) Die Neuinstallation von raumlufttechnischen Anlagen oder Bauelementen zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Aufenthaltsräumen ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Raumkonditionen, die abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einen höheren Energieaufwand erfordern, sind unzulässig.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Gebäude und Aufenthaltsräume zu bestimmen, für die eine mechanische Raumkühlung nach Maßgabe von Absatz 1 zulässig ist.

§ 14 Förderung klimafreundlicher Baustoffe

Der Senat strebt an, bei neu zu errichtenden Gebäuden klimafreundliches und nachhaltiges Bauen zu fördern, um so den Energieeinsatz beziehungsweise die Kohlendioxidemissionen bei der Herstellung der Baustoffe möglichst weitgehend zu reduzieren. Konkrete Maßnahmen sind im Hamburger Klimaplan vorzusehen.

§ 15 Wärmeschutz und Energiebedarf

(1) Wer ein Gebäude errichtet oder errichten lässt, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach diesem Absatz erlassenen Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass Energieverluste beim Heizen oder Kühlen vermieden werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz zu stellen, insbesondere den Transmissionswärmeverlust und den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf für Gebäude ab dem 1. Januar 2026 zu konkretisieren. Die Rechtsverordnung muss Voraussetzungen für Ausnahmen enthalten. Sie kann auch besondere Regelungen für Quartierslösungen treffen.
(2) Für bereits errichtete Gebäude, die ihrer Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden müssen, gelten Anforderungen an den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit keine öffentlich-rechtlichen Pflichten entgegenstehen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz zu stellen, insbesondere den Transmissionswärmeverlust und den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf zu konkretisieren. Die Rechtsverordnung muss Voraussetzungen für Ausnahmen enthalten, insbesondere für den Fall der technischen Unmöglichkeit, der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit sowie einer im Einzelfall vorliegenden unbilligen Härte. Die Rechtsverordnung kann auch besondere Regelungen für Quartierslösungen treffen.

§ 16 Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt langfristig an, dass alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar zur Stromerzeugung durch die Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt oder zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt, haben sicherzustellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf Dachflächen eines Dritten bedienen.
(3) Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird.
(4) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 entfällt, soweit
1.
ihre Erfüllung
a)
anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
b)
im Einzelfall technisch unmöglich ist,
c)
wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
2.
ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde oder
3.
auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden.
(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen:
1.
die Anforderungen an die die technische Unmöglichkeit nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b,
2.
die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c,
3.
die von den Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommenen Gebäude,
4.
das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung.
Der Senat hat die Rechtsverordnung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

§ 17 Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung

(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.
(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Aperturfläche von 0,04 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,03 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1.
(3) Die Erfüllung der Verpflichtung ist innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(4) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentümerinnen oder Eigentümer über, bevor die Nutzungspflicht nach Absatz 1 erfüllt ist, geht auch diese auf die neuen Eigentümerinnen oder Eigentümer über.
(5) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt,
1.
wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 18
a)
anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht oder
b)
im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
2.
wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 18 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
(6) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen:
1.
die Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien nach Absatz 1,
2.
die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3,
3.
die von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 3 ausgenommenen Gebäude.
Der Senat hat die Rechtsverordnung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

§ 18 Ersatzmaßnahmen

(1) Die Pflicht nach § 17 Absatz 1 kann durch folgende geeignete Ersatzmaßnahmen erfüllt werden:
1.
Anschluss an ein Wärmenetz,
2.
nach Maßgabe einer nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung durch
a)
Energieeinsparungen durch baulichen Wärmeschutz,
b)
Sanierungsfahrpläne,
c)
Quartierslösungen.
(2) Der Anschluss an ein Wärmenetz muss die Anforderungen des § 17 Absatz 1 erfüllen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Heizungsanlage auch dann zur Erfüllung der Pflichten aus § 17 an ein Wärmenetz, welches die Anforderungen des § 17 Absatz 1 noch nicht erfüllt, anschließen, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen des Wärmenetzes einen nach § 10 Absatz 3 geprüften Dekarbonisierungsfahrplan vorgelegt hat. Auf Antrag kann die zuständige Behörde für den beabsichtigten Anschluss an ein Wärmenetz die Frist zur Erfüllung der Pflicht nach § 17 Absatz 1 verlängern, insbesondere wenn der geordnete Netzausbau dies erfordert.
(3) Der Senat wird ermächtigt, die Anforderungen an die Ersatzmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der zu erreichenden Anteile erneuerbarer Energien oder der zu erbringenden Reduktion von Kohlendioxidemissionen einschließlich des Verfahrens ihrer Berechnung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 19 Kombinationsmöglichkeiten

Die Nutzung erneuerbarer Energien nach § 17 Absatz 1 und Ersatzmaßnahmen nach § 18 Absatz 1 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 17 Absatz 1 kombiniert werden. Der Senat wird ermächtigt, die Anforderungen an die Kombination einschließlich des Verfahrens ihrer Berechnung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Vierter Teil Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung

§ 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts streben an, öffentliche Gebäude fortlaufend zu sanieren.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Vorbildwirkung insbesondere durch weitere Klimaschutzanforderungen an öffentliche Gebäude. Über die allgemein geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften hinaus verpflichten sie sich beim Neubau und bei Erweiterungen von öffentlichen Gebäuden, für die mit den Planungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird, den Effizienzhaus-40 Standard bei Nichtwohngebäuden anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, die Anforderungen an den Neubau und bei der Erweiterung von öffentlichen Gebäuden durch Rechtsverordnung festzulegen.
(3) Bei Modernisierungen und Instandsetzungen sowie bei sonstigen wesentlichen Veränderungen von öffentlichen Gebäuden sind ebenfalls besondere Klimaschutzvorgaben einzuhalten. Der Senat erlässt entsprechende Verwaltungsvorschriften und schreibt diese fort.
(4) Im Falle der Anmietung von Gebäuden, die den Vorgaben nach Absatz 1 nicht entsprechen, muss der zuständigen Behörde dargelegt werden, dass keine zumutbaren Alternativen vorlagen.
(5) Bei der Planung von Baumaßnahmen und Architektenwettbewerben sind dem Ziel dieses Gesetzes entsprechende Festlegungen zu treffen.

§ 21 Nutzung von erneuerbaren Energien

(1) Über die Pflichten in den §§ 16 und 17 hinaus streben die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien in Bezug auf ihre öffentlichen Gebäude an.
(2) Soweit §§ 16 und 17 eine Nutzungspflicht nicht vorsehen, prüfen die zuständigen Stellen, welche Dachflächen öffentlicher Gebäude sich für die Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien eignen und leiten den Bericht an die zuständige Behörde weiter.
(3) Sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, nutzt die Freie und Hansestadt Hamburg diese Flächen selbst oder ermöglicht die Nutzung durch Dritte.

§ 22 Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden

Entsprechend der Zielsetzung des § 14 gelten die nachfolgenden besonderen Pflichten in Bezug auf öffentliche Gebäude:
1.
Die Möglichkeit, Holz für die Baukonstruktion und tragenden Bauteile zu verwenden, ist bei allen Bauvorhaben der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu prüfen, soweit danach Holz als Baustoff verwendet wird, soll soweit wie technisch möglich und wirtschaftlich verhältnismäßig, nachhaltig erzeugtes und zertifiziertes Holz verwendet werden, wenn dieses am Markt verfügbar ist.
2.
Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an, das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) auf Landesebene einzuführen und auf den Neubau und die wesentliche Modernisierung öffentlicher Gebäude im Regelfall anzuwenden.

§ 23 Klimaneutrale Landesverwaltung

Die Freie und Hansestadt Hamburg wird bis zum Jahr 2030 die Landes- und Bezirksverwaltung, insbesondere den Fuhrpark, klimaneutral organisieren. Öffentliche Gebäude sind hinsichtlich ihres Wärmebedarfs ausgenommen; die §§ 20 bis 22 bleiben unberührt. Die nicht zu vermeidenden Kohlendioxidemissionen sind über geeignete Mechanismen auszugleichen.

§ 24 Funktionalitätsvorbehalt, Ausnahmen

Die Anforderungen nach den §§ 20 bis 23 gelten nur insoweit, als bei deren Einhaltung die Funktionalität der öffentlichen Gebäude und der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung nicht beeinträchtigt wird. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen in Bezug auf öffentliche Gebäude zu regeln, die auf eine vorübergehende Nutzung angelegt sind.

Fünfter Teil Wärmeplanung, Wärmekataster

§ 25 Wärme- und Kälteplanung

(1) Die zuständige Behörde nimmt Aufgaben einer Wärme- und Kälteplanung wahr, die an den Zielen des § 2 orientiert sind. Aufgaben einer Wärme- und Kälteplanung beziehen sich insbesondere auf die Identifizierung von energie- und kosteneffizienten Maßnahmen in einer räumlichen Gebietseinheit, die Koordination von Infrastrukturmaßnahmen im Versorgungsbereich sowie die enge Verzahnung dieser mit der Stadtentwicklung und Bauleitplanung. Damit werden Maßnahmen hin zu einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung in der Stadt eingeleitet. Hierfür kann die zuständige Behörde Energiepläne erstellen oder von Dritten erstellen lassen.
(2) Bei städtebaulichen Planungen sind Ergebnisse der Energiepläne nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

§ 26 Wärmekataster

(1) Die zuständige Behörde führt ein Wärmekataster.
(2) Das Wärmekataster kann die folgenden Daten enthalten:
1.
Anschrift von Gebäuden (Straße, Hausnummer, Postleitzahl),
2.
Nutzungsarten von Gebäuden,
3.
Baujahre von Gebäuden,
4.
Gebäudetypen,
5.
Volumen, Grundfläche, Höhe, Geschosszahl und beheizte Flächen von Gebäuden,
6.
Wärme- und Kälteenergieverbrauch von Gebäuden,
7.
Wärme- und Kälteenergiebedarf von Gebäuden,
8.
energetischer Sanierungszustand von Gebäuden,
9.
Art, Alter, Leistung sowie verwendete Energiequellen von Energieumwandlungsanlagen, insbesondere Wärmeerzeugungsanlagen,
10.
Art, Alter, Lage, Leitungslänge, Durchmesser und Temperaturniveau von Ver- und Entsorgungsnetzen, einschließlich Hausanschlussleitungen,
11.
Zielwerte der Dekarbonisierungsfahrpläne nach § 10,
12.
Abwärmepotenziale, insbesondere Lage, Leistung, Arbeit, Temperaturniveau und zeitliche Verfügbarkeit,
13.
Dach- und Freiflächenpotenziale für die solare Energiegewinnung im Stadtgebiet.
Das Wärmekataster beschränkt sich dabei auf die in Satz 1 genannten Daten.
(3) Für die Daten aus dem Wärmekataster besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht.

§ 27 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Wärme- und Kälteplanung, insbesondere zur Führung des Wärmekatasters, personenbezogene Daten nach § 26 Absatz 2 zu erheben und weiter zu verarbeiten, soweit dies für den Zweck der Wärme- und Kälteplanung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war.
(2) Die im Wärmekataster enthaltenen Daten dürfen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Die zuständige Behörde hat dabei sicherzustellen, dass durch die Anonymisierung der Daten keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.

§ 28 Datenübermittlung

(1) Wärmeversorgungsunternehmen und öffentliche Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung zum Zweck der Führung des Wärmekatasters ihnen vorliegende Daten gemäß § 26 Absatz 2 zu übermitteln.
(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihnen auf Anfrage aus dem Kehrbuch gemäß § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 20 November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1676), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegende Daten zu übermitteln:
1.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchfHwG),
2.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SchfHwG),
3.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SchfHwG).
Die Daten nach Satz 1 sind erforderlich und werden zum Zweck der Führung des Wärmekatasters nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 8 und 9 verarbeitet.

Sechster Teil Klimaschutz im Verkehr

§ 29 Nachhaltige Mobilität

(1) Ziel der Freien und Hansestadt Hamburg ist es, eine nachhaltige und emissionsarme Mobilität im Sinne von § 4 Absatz 3 zu erreichen, insbesondere durch:
1.
die Verbesserung und Optimierung des Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit dem Ziel einer Steigerung des ÖPNV-Anteils,
2.
die schrittweise Ersetzung von Fahrzeugen mit fossilen Antrieben durch andere klimafreundliche Antriebsformen; hierbei gilt eine uneingeschränkte Technologieoffenheit,
3.
die Steigerung des Anteils von Rad- und Fußgängerverkehr,
4.
geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsreduzierende Maßnahmen.
(2) Alle mobilitäts- und infrastrukturbezogenen Planungen berücksichtigen in besonderer Weise die Ziele dieses Gesetzes. Beim Bau oder Umbau von öffentlichen Straßen sind die Ziele dieses Gesetzes zu beachten und zu fördern. Es wird darauf hingewirkt, dass diese den Erfordernissen eines attraktiven und sicheren Fahrrad- und Fußgängerverkehrs entsprechen und ausreichend Raum für öffentliche Ladeinfrastruktur für elektrische Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen alternativen Antrieben geschaffen wird.

Siebter Teil Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 30 Befugnisse der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Achter Teil Schlussbestimmung

§ 31 Übergangsregelung

Regelungen in Bebauungsplänen, die Bezugnahmen auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 204), enthalten, gelten fort und sind entsprechend der Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auszulegen.
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