HÖbVIngG
INHALT
Hessisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) Vom 6. Oktober 2010
- Hessisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) Vom 6. Oktober 2010
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Erster Teil Rechtsstellung, Aufgaben und Zulassung
- § 1 Rechtsstellung, Aufgaben
- § 2 Voraussetzungen für die Zulassung
- § 3 Zulassungsverfahren
- Zweiter Teil Berufsausübung
- § 4 Niederlassung, berufliche Zusammenarbeit
- § 5 Rechte und Pflichten, Wahrnehmung der Aufgaben
- § 6 Vertretung
- § 7 Kosten
- Dritter Teil Aufsicht
- § 8 Aufsicht
- § 9 Ahndung von Berufspflichtverletzungen
- Vierter Teil Erlöschen der Zulassung, Geschäftsabwicklung
- § 10 Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
- § 11 Rücknahme der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
- § 12 Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
- § 13 Verzicht auf die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
- § 14 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- § 15 Geschäftsabwicklung
- Fünfter Teil Besondere Vorschriften
- § 16 Berufsausbildung von Fachkräften
- § 17 Beteiligung der Berufsvertretung
- § 18 Ordnungswidrigkeiten
- Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 19 Übergangsvorschriften
- § 20 Erlass von Rechtsverordnungen
- § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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