ThürPsychKG
INHALT
Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 5. Februar 2009
- Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 5. Februar 2009
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Erster Abschnitt Allgemeines
- § 1 Anwendungsbereich
- Zweiter Abschnitt Hilfen
- § 2 Fürsorgegrundsatz
- § 3 Begriff und Zweck der Hilfen
- § 4 Durchführung der Hilfen
- § 5 Planung und Koordination der Hilfen
- § 6 Maßnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
- Dritter Abschnitt Unterbringung
- § 7 Voraussetzungen und Zweck der Unterbringung
- § 8 Unterbringungsantrag und -verfahren
- § 9 Vorläufige Unterbringung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst
- Vierter Abschnitt Rechtsstellung und Betreuung während der Unterbringung
- § 10 Rechtsstellung des untergebrachten Patienten
- § 11 Eingangsuntersuchung
- § 12 Behandlung
- § 13 Gestaltung der Unterbringung
- § 14 Besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
- § 15 Durchsuchung
- § 16 Unmittelbarer Zwang
- § 17 Persönlicher Besitz
- § 18 Religionsausübung
- § 19 Besuchsrecht
- § 20 Recht auf Postverkehr
- § 21 Verarbeitung und Nutzung von Erkenntnissen aus der Überwachung
- § 22 Beurlaubung
- § 23 Hausordnung
- § 24 Besuchskommission
- § 25 Patientenfürsprecher
- § 26 Beendigung der Unterbringung
- Fünfter Abschnitt Entlassung und nachsorgende Hilfen für psychisch kranke Menschen
- § 27 Aufhebung der Unterbringung
- § 28 Nachsorgende Hilfen
- Sechster Abschnitt (aufgehoben)
- § 29 (aufgehoben)
- § 30 (aufgehoben)
- § 31 (aufgehoben)
- § 32 (aufgehoben)
- § 33 (aufgehoben)
- § 34 (aufgehoben)
- § 35 (aufgehoben)
- Siebenter Abschnitt Datenschutz
- § 36 Allgemeine Regelungen zum Datenschutz
- § 37 (aufgehoben)
- § 38 (aufgehoben)
- Achter Abschnitt Zuständigkeit und Kosten
- § 39 Aufsichtsbehörden
- § 40 Kosten der Unterbringung
- Neunter Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 41 Einschränkung von Grundrechten
- § 42 Gleichstellungsbestimmung
- § 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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