ThürSchulG
INHALT
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Erster Abschnitt Grundsätze des Schulwesens
- § 1 Recht auf schulische Bildung
- § 2 Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen
- § 3 Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges
- § 3 a Gliederung des Schulwesens, Schulstufen
- § 4 Schularten
- § 5 Grundschule
- § 6 Regelschule
- § 6 a Gemeinschaftsschule
- § 6 b Gesamtschule
- § 7 Gymnasium
- § 7 a Förderschule
- § 8 Schulformen der berufsbildenden Schulen
- § 8 a Gemeinsamer Unterricht, Feststellungsverfahren
- § 9 Externenprüfungen
- § 10 Ganztagsschulen, Außerunterrichtliche Angebote
- § 11
- § 12 Schulversuche, Erprobungsmodelle
- § 13 Schulen und Schulträgerschaft
- § 14 Schulbezirke, Einzugsbereiche
- § 15 Gastschulverhältnis, Zuweisung
- § 15 a Auswahlverfahren an allgemein bildenden Schulen
- § 15 b Auswahlverfahren an berufsbildenden Schulen und am Kolleg
- § 16 Schulgeldfreiheit
- Zweiter Abschnitt Schulpflicht
- § 17 Allgemeines zur Schulpflicht
- § 18 Beginn der Vollzeitschulpflicht
- § 19 Dauer der Vollzeitschulpflicht
- § 20 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
- § 21 Berufsschulpflicht
- § 22 (aufgehoben)
- § 23 Bedeutung der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber
- § 24 Schulzwang
- Dritter Abschnitt Schulverhältnis, Schüler und Eltern
- § 24 a Schulverhältnis
- § 25 Rechte des Schülers
- § 26 Recht auf freie Meinungsäußerung
- § 26 a Schülerzeitungen
- § 27 Schülergruppen
- § 28 Mitwirkung der Schüler
- § 29 Vertrauenslehrer
- § 30 Pflichten des Schülers
- § 31 Recht der Eltern auf Information und Beratung
- § 32 Mitwirkung der Eltern
- Vierter Abschnitt Personal und Konferenzen
- § 33 Schulleiter
- § 34 Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte
- § 35 Sonstiges unterstützendes Personal an Schulen
- § 35 a Schulsozialarbeit
- § 36 Mobile Sonderpädagogische Dienste
- § 37 Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Fachkonferenz
- Fünfter Abschnitt Schulkonferenz, Landesschulbeirat
- § 38 Schulkonferenz
- § 39 Landesschulbeirat
- Sechster Abschnitt Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren
- § 40 Schulaufsicht
- § 40 a Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien
- § 40 b Eigenverantwortliche Schule und schulische Evaluation
- § 41 Schulnetzplanung
- § 41 a Mindestschülerzahl und Zügigkeit
- § 41 b Klassenbildung
- § 41 c Ausnahmen bei Mindestschülerzahl und Zügigkeit
- § 41 d Zeiten für den Schulweg
- § 41 e Kooperationsmodelle
- § 42 Kommunale Medienzentren
- Siebter Abschnitt Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte
- § 43 Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel, Stundentafeln
- § 44 Lernmittelfreiheit
- § 45 Schulorganisation
- § 46 Religionsunterricht und Ethikunterricht
- § 47 Gesundheitsförderung und Sexualerziehung
- § 47 a Berufliche und arbeitsweltliche Orientierung
- § 48 Leistungen und Zeugnisse
- § 49 Versetzung, Wiederholung und Überspringen
- § 50 Entlassung wegen mangelnder Leistung
- Achter Abschnitt Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
- § 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
- § 52 Ausschluss
- Neunter Abschnitt Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen
- § 53 Beratungsdienste, Schulpsychologischer Dienst
- § 54 Unterricht in besonderen Fällen
- § 55 Schulgesundheitspflege
- § 55 a Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe
- Zehnter Abschnitt Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz
- § 56 Veranstaltungen, Werbung, Sammlungen und Versammlungen in der Schule
- § 57 Datenschutz
- § 58 Statistik
- Elfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 59 Ordnungswidrigkeiten
- § 60 Verordnungen
- § 60 a Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums
- § 60 b Fachberufe des Gesundheits- und Sozialwesens
- § 61 Übergangsbestimmungen
- § 62 Gleichstellungsbestimmung
- § 63 In-Kraft-Treten
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