Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2021 (GVBl. S. 215) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 | 01.08.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2020 |
Erster Abschnitt - Grundsätze des Schulwesens | 01.08.2003 |
§ 1 - Recht auf schulische Bildung | 01.08.2020 |
§ 2 - Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen | 01.08.2020 |
§ 3 - Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges | 01.08.2020 |
§ 3 a - Gliederung des Schulwesens, Schulstufen | 01.08.2020 |
§ 4 - Schularten | 01.08.2020 |
§ 5 - Grundschule | 01.08.2020 |
§ 6 - Regelschule | 01.08.2020 |
§ 6 a - Gemeinschaftsschule | 01.08.2020 |
§ 6 b - Gesamtschule | 01.08.2020 |
§ 7 - Gymnasium | 01.08.2020 |
§ 7 a - Förderschule | 01.08.2020 |
§ 8 - Schulformen der berufsbildenden Schulen | 01.08.2020 |
§ 8 a - Gemeinsamer Unterricht, Feststellungsverfahren | 01.08.2020 |
§ 9 - Externenprüfungen | 01.08.2003 |
§ 10 - Ganztagsschulen, Außerunterrichtliche Angebote | 01.08.2020 |
§ 11 - (aufgehoben) | 01.08.2020 |
§ 12 - Schulversuche, Erprobungsmodelle | 24.07.2019 |
§ 13 - Schulen und Schulträgerschaft | 01.08.2020 |
§ 14 - Schulbezirke, Einzugsbereiche | 01.08.2020 |
§ 15 - Gastschulverhältnis, Zuweisung | 01.08.2020 |
§ 15 a - Auswahlverfahren an allgemein bildenden Schulen | 01.08.2020 |
§ 15 b - Auswahlverfahren an berufsbildenden Schulen und am Kolleg | 01.08.2020 |
§ 16 - Schulgeldfreiheit | 01.08.2020 |
Zweiter Abschnitt - Schulpflicht | 01.08.2003 |
§ 17 - Allgemeines zur Schulpflicht | 01.08.2020 |
§ 18 - Beginn der Vollzeitschulpflicht | 01.08.2020 |
§ 19 - Dauer der Vollzeitschulpflicht | 01.08.2020 |
§ 20 - Erfüllung der Vollzeitschulpflicht | 01.08.2020 |
§ 21 - Berufsschulpflicht | 01.08.2020 |
§ 22 - (aufgehoben) | 01.08.2011 |
§ 23 - Bedeutung der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber | 01.08.2020 |
§ 24 - Schulzwang | 01.08.2003 |
Dritter Abschnitt - Schulverhältnis, Schüler und Eltern | 01.08.2020 |
§ 24 a - Schulverhältnis | 01.08.2020 |
§ 25 - Rechte des Schülers | 01.08.2020 |
§ 26 - Recht auf freie Meinungsäußerung | 01.08.2020 |
§ 26 a - Schülerzeitungen | 01.08.2020 |
§ 27 - Schülergruppen | 01.08.2020 |
§ 28 - Mitwirkung der Schüler | 01.08.2020 |
§ 29 - Vertrauenslehrer | 01.08.2020 |
§ 30 - Pflichten des Schülers | 31.12.2008 |
§ 31 - Recht der Eltern auf Information und Beratung | 01.08.2020 |
§ 32 - Mitwirkung der Eltern | 01.08.2003 |
Vierter Abschnitt - Personal und Konferenzen | 01.08.2020 |
§ 33 - Schulleiter | 01.08.2020 |
§ 34 - Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte | 01.08.2020 |
§ 35 - Sonstiges unterstützendes Personal an Schulen | 01.08.2020 |
§ 35 a - Schulsozialarbeit | 01.08.2020 |
§ 36 - Mobile Sonderpädagogische Dienste | 01.08.2020 |
§ 37 - Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Fachkonferenz | 01.08.2020 |
Fünfter Abschnitt - Schulkonferenz, Landesschulbeirat | 01.08.2003 |
§ 38 - Schulkonferenz | 01.08.2020 |
§ 39 - Landesschulbeirat | 01.08.2003 |
Sechster Abschnitt - Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren | 31.12.2008 |
§ 40 - Schulaufsicht | 01.08.2003 |
§ 40 a - Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien | 31.12.2008 |
§ 40 b - Eigenverantwortliche Schule und schulische Evaluation | 29.05.2021 |
§ 41 - Schulnetzplanung | 01.08.2021 |
§ 41 a - Mindestschülerzahl und Zügigkeit | 01.08.2021 |
§ 41 b - Klassenbildung | 01.08.2021 |
§ 41 c - Ausnahmen bei Mindestschülerzahl und Zügigkeit | 01.08.2021 |
§ 41 d - Zeiten für den Schulweg | 01.08.2021 |
§ 41 e - Kooperationsmodelle | 01.08.2021 |
§ 42 - Kommunale Medienzentren | 01.08.2020 |
Siebter Abschnitt - Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte | 01.08.2003 |
§ 43 - Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel, Stundentafeln | 01.08.2020 |
§ 44 - Lernmittelfreiheit | 01.08.2020 |
§ 45 - Schulorganisation | 01.08.2020 |
§ 46 - Religionsunterricht und Ethikunterricht | 01.08.2003 |
§ 47 - Gesundheitsförderung und Sexualerziehung | 01.08.2020 |
§ 47 a - Berufliche und arbeitsweltliche Orientierung | 01.08.2020 |
§ 48 - Leistungen und Zeugnisse | 01.08.2020 |
§ 49 - Versetzung, Wiederholung und Überspringen | 01.08.2020 |
§ 50 - Entlassung wegen mangelnder Leistung | 01.08.2020 |
Achter Abschnitt - Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen | 01.08.2003 |
§ 51 - Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen | 01.08.2007 |
§ 52 - Ausschluss | 01.08.2020 |
Neunter Abschnitt - Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen | 01.08.2020 |
§ 53 - Beratungsdienste, Schulpsychologischer Dienst | 01.08.2020 |
§ 54 - Unterricht in besonderen Fällen | 01.08.2020 |
§ 55 - Schulgesundheitspflege | 01.08.2003 |
§ 55 a - Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe | 31.12.2008 |
Zehnter Abschnitt - Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz | 01.08.2003 |
§ 56 - Veranstaltungen, Werbung, Sammlungen und Versammlungen in der Schule | 01.08.2020 |
§ 57 - Datenschutz | 01.08.2020 |
§ 58 - Statistik | 01.08.2020 |
Elfter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.08.2020 |
§ 59 - Ordnungswidrigkeiten | 01.08.2020 |
§ 60 - Verordnungen | 01.08.2020 |
§ 60 a - Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums | 01.08.2020 |
§ 60 b - Fachberufe des Gesundheits- und Sozialwesens | 01.08.2020 |
§ 61 - Übergangsbestimmungen | 01.08.2021 |
§ 62 - Gleichstellungsbestimmung | 01.08.2020 |
§ 63 - In-Kraft-Treten | 01.08.2020 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Grundsätze des Schulwesens | |
§ 1 | Recht auf schulische Bildung |
§ 2 | Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen |
§ 3 | Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges |
§ 3 a | Gliederung des Schulwesens, Schulstufen |
§ 4 | Schularten |
§ 5 | Grundschule |
§ 6 | Regelschule |
§ 6 a | Gemeinschaftsschule |
§ 6 b | Gesamtschule |
§ 7 | Gymnasium |
§ 7 a | Förderschule |
§ 8 | Schulformen der berufsbildenden Schulen |
§ 8 a | Gemeinsamer Unterricht, Feststellungsverfahren |
§ 9 | Externenprüfungen |
§ 10 | Ganztagsschulen, Außerunterrichtliche Angebote |
§ 11 | (aufgehoben) |
§ 12 | Schulversuche, Erprobungsmodelle |
§ 13 | Schulen und Schulträgerschaft |
§ 14 | Schulbezirke, Einzugsbereiche |
§ 15 | Gastschulverhältnis, Zuweisung |
§ 15 a | Auswahlverfahren an allgemein bildenden Schulen |
§ 15 b | Auswahlverfahren an berufsbildenden Schulen und am Kolleg |
§ 16 | Schulgeldfreiheit |
Zweiter Abschnitt Schulpflicht | |
§ 17 | Allgemeines zur Schulpflicht |
§ 18 | Beginn der Vollzeitschulpflicht |
§ 19 | Dauer der Vollzeitschulpflicht |
§ 20 | Erfüllung der Vollzeitschulpflicht |
§ 21 | Berufsschulpflicht |
§ 22 | (aufgehoben) |
§ 23 | Bedeutung der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber |
§ 24 | Schulzwang |
Dritter Abschnitt Schulverhältnis, Schüler und Eltern | |
§ 24 a | Schulverhältnis |
§ 25 | Rechte des Schülers |
§ 26 | Recht auf freie Meinungsäußerung |
§ 26 a | Schülerzeitungen |
§ 27 | Schülergruppen |
§ 28 | Mitwirkung der Schüler |
§ 29 | Vertrauenslehrer |
§ 30 | Pflichten des Schülers |
§ 31 | Recht der Eltern auf Information und Beratung |
§ 32 | Mitwirkung der Eltern |
Vierter Abschnitt Personal und Konferenzen | |
§ 33 | Schulleiter |
§ 34 | Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte |
§ 35 | Sonstiges unterstützendes Personal an Schulen |
§ 35 a | Schulsozialarbeit |
§ 36 | Mobile Sonderpädagogische Dienste |
§ 37 | Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Fachkonferenz |
Fünfter Abschnitt Schulkonferenz, Landesschulbeirat | |
§ 38 | Schulkonferenz |
§ 39 | Landesschulbeirat |
Sechster Abschnitt Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren | |
§ 40 | Schulaufsicht |
§ 40 a | Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien |
§ 40 b | Eigenverantwortliche Schule und schulische Evaluation |
§ 41 | Schulnetzplanung |
§ 42 | Kommunale Medienzentren |
Siebter Abschnitt Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte | |
§ 43 | Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel, Stundentafeln |
§ 44 | Lernmittelfreiheit |
§ 45 | Schulorganisation |
§ 46 | Religionsunterricht und Ethikunterricht |
§ 47 | Gesundheitsförderung und Sexualerziehung |
§ 47 a | Berufliche und arbeitsweltliche Orientierung |
§ 48 | Leistungen und Zeugnisse |
§ 49 | Versetzung, Wiederholung und Überspringen |
§ 50 | Entlassung wegen mangelnder Leistung |
Achter Abschnitt Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen | |
§ 51 | Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen |
§ 52 | Ausschluss |
Neunter Abschnitt Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen | |
§ 53 | Beratungsdienste, Schulpsychologischer Dienst |
§ 54 | Unterricht in besonderen Fällen |
§ 55 | Schulgesundheitspflege |
§ 55 a | Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe |
Zehnter Abschnitt Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz | |
§ 56 | Veranstaltungen, Werbung, Sammlungen und Versammlungen in der Schule |
§ 57 | Datenschutz |
§ 58 | Statistik |
Elfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 59 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 60 | Verordnungen |
§ 60 a | Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums |
§ 60 b | Fachberufe des Gesundheits- und Sozialwesens |
§ 61 | Übergangsbestimmungen |
§ 62 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 63 | In-Kraft-Treten |
Erster Abschnitt Grundsätze des Schulwesens
§ 1 Recht auf schulische Bildung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf diskriminierungsfreie schulische Bildung und Förderung. Das Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.
(2) Für den Zugang zu den Schularten und den Bildungsgängen dürfen weder das Geschlecht, die Herkunft, die Sprache, die Behinderung, die religiöse oder politische Anschauung oder die sexuelle Orientierung des Schülers noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung seiner Eltern bestimmend sein.
§ 2 Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen
(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Thüringen leitet sich ab von den grundlegenden Werten, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegt sind. Die Schule erzieht zur Achtung vor dem menschlichen Leben, zur Verantwortung für die Gemeinschaft, zu einem gewaltfreien und friedlichen Zusammenleben weltweit und zu einem verantwortlichen Umgang mit der Umwelt und der Natur. Sie pflegt die Verbundenheit mit der Heimat in Thüringen und in Deutschland, fördert die Offenheit gegenüber Europa und weckt das Verantwortungsgefühl für alle Menschen in der Welt. Wesentliche Ziele der Schule sind die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Vorbereitung auf das Berufsleben, die Befähigung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbst bestimmten und kritischen Umgang mit Medien, die Erziehung zur Aufgeschlossenheit für Kultur und Wissenschaft sowie die Achtung vor den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer. Die Schüler lernen, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Akzeptanz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter und der verschiedenen Lebensweisen zu gestalten. Dabei werden die Schüler darauf vorbereitet, Aufgaben in Familie, Gesellschaft und Staat zu übernehmen und dazu angehalten, sich im Geiste des Humanismus und der christlichen Nächstenliebe für die Mitmenschen einzusetzen. Die Schule fördert den Entwicklungsprozess der Schüler zur Ausbildung ihrer Individualität, zu Selbstvertrauen und eigenverantwortlichem Handeln. Sie bietet Raum zur Entfaltung von Begabungen sowie für den Ausgleich von Bildungsbenachteiligungen. Die natürlichen Rechte der Eltern und die ihnen obliegenden Pflichten zur Erziehung ihrer Kinder bleiben davon unberührt. Die Schule wirkt Mobbing und Gewalt aktiv entgegen.
(2) Die Schulen sind im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags zur individuellen Förderung der Schüler als durchgängiges Prinzip des Lehrens und Lernens verpflichtet. Die Schulen haben den Auftrag, Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig gemeinsam in den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, mit Ausnahme der Förderschulen, (allgemeine Schulen) zu unterrichten; die Förderschulen wirken dabei unterstützend mit. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium stellt in Abstimmung mit den Schulträgern den Ausbau des gemeinsamen Unterrichts in Thüringen in einem ,Entwicklungsplan Inklusion‘ dar, der den regionalen Gegebenheiten Rechnung trägt; dieser wird mindestens alle fünf Jahre fortgeschrieben.
(3) Bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens wirken das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Schulträger mit den Eltern, den Lehrern, den Erziehern, den Sonderpädagogischen Fachkräften, den Schülern, den Mitarbeitern von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiteren Vertretern von Einrichtungen, die an der schulischen oder außerschulischen Bildung und Erziehung beteiligt sind, zusammen.
(4) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet die Schulen insbesondere bei der Einschulung, beim Schulwechsel und beim Übergang in die weiterführenden Schulen zu einer engen Zusammenarbeit untereinander sowie mit den Kindertageseinrichtungen und mit außerschulischen Einrichtungen, die an der Bildung und Erziehung beteiligt sind. Bei der Gestaltung schulischer Bildungsprozesse und der Übergänge dient der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre als Orientierungsrahmen.
§ 3 Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges
(1) Die Eltern haben im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen nach Maßgabe der Befähigung und Leistung des Schülers die Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Schularten (§ 4), Schulformen (§ 8) und Bildungsgängen sowie deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten; volljährige Schüler wählen selbst. Der Bildungsgang ist ein schulisches Lehr- und Lernangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses ermöglichen.
(2) Die Schule, insbesondere der Klassenlehrer, der Beratungslehrer sowie der Schulleiter, unterstützt und berät die Eltern sowie die volljährigen Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn.
§ 3 a Gliederung des Schulwesens, Schulstufen
(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schularten gegliedert. Die Schulstufen ordnen das Schulwesen schulartübergreifend nach Klassenstufen.
(2) Schulstufen sind:
1.
die Primarstufe, welche die Klassenstufen 1 bis 4 umfasst,
2.
die Sekundarstufe I, welche die Klassenstufen 5 bis 9 oder 10 der allgemein bildenden Schulen umfasst,
3.
die Sekundarstufe II, welche die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe), die berufsbildenden Schulen sowie das Kolleg umfasst.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind die Schulstufen im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung die Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe sowie Werkstufe, welche je drei Klassenstufen umfassen.
§ 4 Schularten
(1) Im Freistaat Thüringen gibt es folgende Schularten:
1.
die Grundschule,
2.
die Regelschule,
3.
die Gemeinschaftsschule,
4.
die Gesamtschule,
5.
das Gymnasium,
6.
die berufsbildenden Schulen,
7.
das Kolleg und
8.
die Förderschulen.
(2) Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4; sie wird von allen Schülern gemeinsam besucht. Sie vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für jede weitere schulische Bildung und fördert die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes.
(3) Die Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 10 vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft die Voraussetzung für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit oder den Übergang in weiterführende Bildungsgänge. Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss. Der Qualifizierende Hauptschulabschluss wird nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 9 oder eines zehnten Schuljahrs und bestandener Prüfung erworben. Der Realschulabschluss wird nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Prüfung erworben.
(4) Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 12. Für die Beschreibung der Klassenstufen 1 bis 4 gilt Absatz 2 entsprechend. Ab Klassenstufe 5 vermittelt die Gemeinschaftsschule auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzepts eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung, die für eine qualifizierte berufliche Ausbildung oder ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird. Die Schüler können entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie die allgemeine Hochschulreife erwerben; Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 7 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. Die Schulart Gemeinschaftsschule deckt das Angebot der Schulart Grundschule oder der Schulart Regelschule mit ab.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 1 bis 10 umfassen. In dem Fall muss das Angebot zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife durch die Kooperation mit einem Gymnasium, einer kooperativen Gesamtschule oder einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe nach Absatz 4 Satz 1 gewährleistet werden.
(6) Abweichend von Absatz 4 kann die Gemeinschaftsschule mit der Klassenstufe 5 beginnen; in diesem Fall muss das für die Primarstufe erforderliche Angebot durch eine Grundschule gewährleistet werden.
(7) Das Gymnasium führt die Klassenstufen 5 bis 12. Es vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird oder auf eine sonstige berufliche Ausbildung vorbereitet. Das Gymnasium führt nach erfolgreichem Besuch der Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler mit Realschulabschluss besteht die Möglichkeit, nach erfolgreichem Besuch der dreijährigen Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. In der Oberstufe kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Gymnasien können in der Ausnahme Spezialklassen führen oder als Spezialschulen gestaltet sein, sie dienen der Begabungsförderung.
(8) Zur Umsetzung der Jenaplanpädagogik können Gemeinschaftsschulen abweichend von Absatz 4 Satz 1 nach der Klassenstufe 10 mit der gymnasialen Oberstufe verbunden sein und die Klassenstufen 1 bis 13 umfassen; die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(9) Die berufsbildenden Schulen führen zu allgemeinen und beruflichen Abschlüssen, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit, in weiterführende schulische Bildungsgänge sowie in die Hochschulen ermöglichen.
(10) Das Kolleg führt Schüler mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens zweijähriger Berufstätigkeit oder gleichgestellter Tätigkeit in einem dreijährigen Vollzeitbildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler ohne Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen Abschluss dauert der Bildungsgang vier Jahre. Das Mindestalter für die Aufnahme ist das vollendete 18. Lebensjahr. Der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist möglich. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(11) Der Unterricht an Förderschulen wird dem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schüler gerecht. Die Schüler können entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie den Realschulabschluss erwerben; Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Förderschule bietet zudem eine dem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Beratung und sonderpädagogische Förderung in den allgemeinen Schulen an.
(12) Gesamtschulen werden integrativ oder kooperativ geführt. Sie umfassen die Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen können mit einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe verbunden sein.
§ 5 Grundschule
(1) Die Schuleingangsphase der Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 und 2, die eine inhaltliche Einheit bilden. Die reguläre Verweildauer von zwei Jahren kann dem Entwicklungsstand des Schülers entsprechend auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden.
(2) Die erste Versetzungsentscheidung in der Grundschule erfolgt am Ende der Klassenstufe 4.
(3) Fremdsprachenunterricht wird ab Klassenstufe 3 erteilt; im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Möglichkeiten kann Fremdsprachenunterricht bereits in den Klassenstufen 1 und 2 angeboten werden.
(4) Das Nähere zur Schuleingangsphase, insbesondere zu deren Organisation sowie zur Entscheidung über die Verweildauer, regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 6 Regelschule
(1) In den Klassenstufen 5 und 6 der Regelschule wird der Unterricht von den Schülern in allen Fächern gemeinsam besucht. Nach dieser Phase der Orientierung beginnt ab Klassenstufe 7 eine Differenzierung. Hierzu werden Kurse eingerichtet, wobei Kurs I der Anspruchsebene der Hauptschule und Kurs II der Anspruchsebene der Realschule entspricht. Ab der Klassenstufe 9 können auch auf den Hauptschulabschluss oder auf den Realschulabschluss bezogene Klassen geführt werden; die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.
(2) Einer Regelschule wird auf Antrag das Qualitätssiegel 'Oberschule' zuerkannt, wenn sie eine Schulausgangsphase nach den Absätzen 5a (individuelle Abschlussphase), 6 und 7 mit festgelegten Qualitätskriterien gestaltet, die sich insbesondere auf die besondere Form der Zusammenarbeit mit den Eltern, mit den Grundschulen und mit den weiterführenden Schulen sowie mit den Partnern der beruflichen Ausbildung beziehen.
(3) Die Einstufungen in einen Kurs oder eine Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses vorbereiten, erfolgen nach Befähigung und Leistung des Schülers bei Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen auf Empfehlung der Klassenkonferenz und nach Beratung mit den Eltern durch den Schulleiter. Bei der Abwägung sind im Sinne des § 2 Abs. 2 sowie § 8a pädagogische und sonderpädagogische Förderung sowie die Gewährung von Nachteilsausgleichen zu berücksichtigen.
(4) Umstufungen zwischen Kurs I und Kurs II sind bis zum Beginn der Klassenstufe 9 möglich. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Für Schüler, die einer praxisbezogenen Förderung bedürfen, können in den Klassenstufen 7 und 8 besondere Klassen mit einem handlungs- und projektorientierten Unterricht eingerichtet werden (Praxisklassen). Die Entscheidung über den Besuch der Praxisklassen erfolgt nach einer besonderen Schullaufbahnberatung auf Empfehlung der Klassenkonferenz durch den Schulleiter der aufnehmenden Schule. Der handlungs- und projektorientierte Unterricht kann auch integrativ durchgeführt werden (Praxisunterricht); Satz 2 gilt entsprechend.
(5a) Die Klassenstufe 9 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Teils der Regelschule kann in einem oder in zwei Schulbesuchsjahren absolviert werden (individuelle Abschlussphase).
(6) Für Schüler mit Hauptschulabschluss kann zur Stärkung der Ausbildungsfähigkeit nach Klassenstufe 9 ein zusätzliches 10. Schuljahr angeboten werden; der Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses ist möglich.
(7) Schüler, die bestimmte Leistungsvoraussetzungen erfüllen und den Qualifizierenden Hauptschulabschluss nachweisen, können in die zum Realschulabschluss führende Klassenstufe 10 der Regelschule eintreten; den Schülern sind entsprechende zusätzliche Fördermaßnahmen anzubieten.
(8) Schüler des Gymnasiums können bis zum Beginn der Klassenstufe 10 in die Regelschule übertreten.
(9) Näheres zu den Leistungsvoraussetzungen, zu Einstufung und Umstufung, zur Aufnahme in die Praxisklasse, in den Praxisunterricht und in das zusätzliche 10. Schuljahr, zur individuellen Abschlussphase, insbesondere zu deren Organisation und zur Entscheidung über die Verweildauer sowie zu den zusätzlichen Fördermaßnahmen nach Absatz 7 wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss geregelt.
§ 6 a Gemeinschaftsschule
(1) Die Schüler der Gemeinschaftsschule lernen über die Klassenstufe 4 hinaus gemeinsam und werden entsprechend ihrer Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Interessen im vorwiegend binnendifferenzierenden Unterricht individuell gefördert. Die heterogene Zusammensetzung der Schülerschaft erfordert und ermöglicht unterschiedliche Formen der Lernorganisation, um die ganzheitliche Kompetenzentwicklung der Schüler auszubilden.
(2) Der Unterricht in der Gemeinschaftsschule erfolgt auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts, wonach der Erwerb der Abschlüsse nach § 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ermöglicht wird. Das Konzept beschreibt insbesondere Formen des klasseninternen gemeinsamen Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8 auf drei Anspruchsebenen. Ab Klassenstufe 9 wird abschlussbezogen unterrichtet; das Konzept kann von der Einrichtung äußerlich differenzierender Kurse zugunsten eines weiterhin binnendifferenzierenden Unterrichts absehen. § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 5a bis 7 gelten entsprechend. Einstufungen und Umstufungen in die verschiedenen Anspruchsebenen in den einzelnen Fächern erfolgen auf Empfehlung der Klassenkonferenz nach Wahl der Eltern. Umstufungen sind bis zum Beginn der Klassenstufe 9 möglich. Schüler, die sich auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, werden in Klassenstufe 9 auf Anspruchsebene III unterrichtet. Für diese Schüler und für die gymnasiale Oberstufe gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 bis Abs. 6 entsprechend. Die Klassenstufe 10 kann als Einführungsphase der Thüringer Oberstufe geführt werden, auch wenn die Qualifikationsphase an der Gemeinschaftsschule nicht angeboten wird.
(3) Gemeinschaftsschulen können auch durch Schulartänderung aus Grundschulen, Regelschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Förderschulen einzeln oder im Verbund entstehen, wobei eine Förderschule mit einer anderen allgemein bildenden Schule zu verbinden ist. Tritt die Schule, von der das Bestreben zur Schulartänderung in eine Gemeinschaftsschule ausgeht, an die potentielle Verbundschule heran, dann hat der Schulleiter dieser Schule hierzu einen Beschluss der Schulkonferenz herbeizuführen. Der Schulträger hat bei Errichtung der Gemeinschaftsschule zur Erteilung des Einvernehmens nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ein pädagogisches Konzept nach Absatz 2 vorzulegen. Bei einer Schulartänderung hat der Schulträger ein von den beteiligten Schulen entwickeltes pädagogisches Konzept vorzulegen, das auch die Entwicklung der jeweiligen Schule zur Gemeinschaftsschule beschreibt. Für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe hat der Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium, eine kooperative Gesamtschule oder eine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 als kooperierende Schule zu bestimmen. Diese soll im Einzugsgebiet der Gemeinschaftsschule liegen. In Kooperationsvereinbarungen legen die beteiligten Schulen Inhalt und Struktur der Zusammenarbeit fest.
(4) Näheres zu den Anforderungen an den Inhalt des pädagogischen Konzepts nach Absatz 2 und zu den erforderlichen Voraussetzungen für dessen Umsetzung sowie zur Einstufung und Umstufung nach Absatz 2 einschließlich der erforderlichen Leistungsvoraussetzungen wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss geregelt.
§ 6 b Gesamtschule
(1) Gesamtschulen werden integrativ oder kooperativ geführt. Die Schüler können entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie die allgemeine Hochschulreife erwerben; § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Die Gesamtschule in kooperativer Form fasst die eigenständigen Schularten Regelschule und Gymnasium pädagogisch und organisatorisch zusammen.
(3) Die Gesamtschule in integrativer Form bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit; sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 13. Integrierte Gesamtschulen weisen ab der Klassenstufe 7 Leistungsdifferenzierungen auf mindestens zwei Anspruchsebenen auf. Der Unterricht findet in Klassen, mit der Möglichkeit der Binnendifferenzierung, sowie in äußerlich differenzierenden Kursen statt.
§ 7 Gymnasium
(1) Das Gymnasium beginnt mit der Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der Regelschule ist nach den Klassenstufen 5 und 6 zu ermöglichen, ein Übertritt aus der Gemeinschaftsschule nach den Klassenstufen 4 bis 8. Der Übertritt in die dreijährige Oberstufe des Gymnasiums ist auch mit dem Realschulabschluss möglich.
(2) Voraussetzung für den Übertritt in das Gymnasium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung in Form eines Probeunterrichts. Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn sie ergibt, dass der Schüler für den Besuch des Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist. Ein Schüler ist dann nicht geeignet, wenn nach seiner Befähigung und Leistung aufgrund einer pädagogischen Prognose eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im Gymnasium nicht erwartet werden kann. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn bei einem Schüler aufgrund des Erreichens bestimmter Leistungsvoraussetzungen in einzelnen Fächern oder des Vorliegens einer auf seinen bisherigen Leistungen, seinem Leistungsvermögen und seiner Leistungsbereitschaft beruhenden Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums eine erfolgreiche Mitarbeit am Gymnasium erwartet werden kann. § 17 Abs. 4 bleibt unberührt. Sowohl für die Aufnahmeprüfung in Form des Probeunterrichts als auch für die weitere Unterrichtsteilnahme ist sicherzustellen, dass förder- bzw. unterstützungsbedürftige Schüler im Sinne des gemeinsamen Unterrichts nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 8 a alle notwendigen Unterstützungsmaßnahmen und Hilfsmittel erhalten, die sie zu einer erfolgreichen Teilnahme am gemeinsamen Unterricht benötigen.
(3) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 erwirbt der Schüler einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.
(4) Die Klassenstufen 10 bis 12 bilden die Thüringer Oberstufe. Die Klassenstufe 10 bildet die Einführungsphase und die Klassenstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Qualifikationsphase wird in halbjährlichen Kursen durchgeführt und gliedert sich in Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau und Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau.
(5) Der Besuch der Oberstufe dauert in der Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre; die Verweildauer kann für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein weiteres Jahr überschritten werden.
(6) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 erfolgt der Eintritt in die Qualifikationsphase. Bestandteil der Versetzung ist eine besondere Leistungsfeststellung nach zentralen Vorgaben; für Schüler mit Realschulabschluss bedarf es der besonderen Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 erwirbt der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss.
(7) In den Spezialgymnasien für Musik und Sport kann der Ausbildungsgang um eine Klassenstufe erweitert werden. Gleiches gilt für die an einem Gymnasium gebildeten Spezialklassen für Musik.
(8) Den Spezialgymnasien für Sport können ab Klassenstufe 7 auf den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss bezogene Klassen angegliedert werden.
(9) Näheres
1.
zum Übertrittsverfahren, insbesondere zur Aufnahmeprüfung in Form des Probeunterrichts, zu den bestimmten Leistungsvoraussetzungen in einzelnen Fächern und zu den Voraussetzungen einer Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums,
2.
zur Thüringer Oberstufe und zum Prüfungsverfahren zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife,
3.
zur besonderen Leistungsfeststellung,
4.
zur Erweiterung der Klassenstufen bei Spezialgymnasien, Spezialklassen und zur Eignungsprüfung sowie
5.
zu den Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss geregelt.
§ 7 a Förderschule
(1) Förderschulen sind sonderpädagogische Zentren für Unterricht, Förderung und Beratung. Sie kooperieren mit den allgemeinen Schulen, um jeden Schüler zu einem für ihn bestmöglichen Abschluss zu führen. Förderschulen sind Ganztagsfördereinrichtungen. Sie können mit Einrichtungen zur Unterbringung der Schüler verbunden sein; diese unterliegen nicht der Schulaufsicht.
(2) Förderschulen sind:
1.
überregionale Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Hören oder Sehen,
2.
regionale Förderzentren mit den Förderschwerpunkten
a)
Hören,
b)
Sehen,
c)
körperliche und motorische Entwicklung,
d)
Lernen,
e)
Sprache,
f)
emotionale und soziale Entwicklung sowie
g)
geistige Entwicklung.
Überregionale Förderzentren koordinieren zur Unterstützung der Schulen ein landesweites Netzwerk für die Förderschwerpunkte Sehen und Hören. Regionale Förderzentren können einen oder mehrere Förderschwerpunkte führen und als Beratungs- und Unterstützungszentrum mit den ihnen in einem Netzwerkbereich zugeordneten allgemeinen Schulen (Netzwerkschulen) zusammenarbeiten. Vorgaben für die Größe von Netzwerkbereichen der regionalen Förderzentren legt das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung fest.
(3) Die überregionalen Förderzentren können bei Bedarf folgende Bildungsgänge führen:
1.
Bildungsgang der Grundschule mit den Klassenstufen 1 bis 4,
2.
Bildungsgänge der Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 9 oder 10.
(4) Die regionalen Förderzentren können bei Bedarf folgende Bildungsgänge führen:
1.
Bildungsgang der Grundschule mit den Klassenstufen 1 bis 4,
2.
Bildungsgänge der Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 9 oder 10,
3.
Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung mit den Klassenstufen 1 bis 12.
(5) Schüler, denen der sonderpädagogische Förderbedarf im Lernen am Ende der Klassenstufe 8 aberkannt wird, können im Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Förderschule verbleiben. In begründeten Ausnahmefällen können Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf Antrag des Schulleiters der allgemeinen Schule im Einvernehmen mit den Eltern oder auf Antrag der Eltern zeitweise nach Maßgabe der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen zur Beschulung an einer Förderschule zugelassen werden. Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 an allgemeinen Schulen sind vorrangig zu nutzen. Die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt unter Beteiligung der jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden und der abgebenden Schule.
§ 8 Schulformen der berufsbildenden Schulen
(1) Formen der berufsbildenden Schulen sind:
1.
die Berufsschule,
2.
die Berufsfachschule,
3.
die Höhere Berufsfachschule,
4.
die Fachoberschule,
5.
das berufliche Gymnasium,
6.
die Fachschule und
7.
die Förderberufsschule.
(2) Die Berufsschule führt in Teilzeitunterricht im Rahmen der dualen Berufsausbildung gemeinsam mit der betrieblichen oder der außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen Qualifikationen. Der Unterricht an der Berufsschule kann an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht erteilt werden. Die Schüler erwerben mit dem Berufsschulabschluss einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen im Berufsschulabschluss sowie ausreichende Fremdsprachenkenntnisse führen zum Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses. Schüler mit Realschulabschluss können mit dem Besuch der Berufsschule neben der beruflichen Qualifikation zusätzlich die Fachhochschulreife erwerben.
(3) Das Berufsvorbereitungsjahr in schulischer oder kooperativer Form ermöglicht jungen Menschen ohne Hauptschulabschluss bei Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses. Für junge Menschen mit Migrationshintergrund, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie den Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres in einem Jahr erreichen werden, können entsprechende Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache und grundlegender schulischer Bildung eingerichtet werden. Diese dem Berufsvorbereitungsjahr vorgeschalteten Angebote können ein- oder zweijährig ausgestaltet sein und aufeinander aufbauen.
(4) Die einjährige Berufsfachschule in schulischer oder kooperativer Form ermöglicht Jugendlichen mit Hauptschulabschluss den Erwerb einer beruflichen Qualifikation oder Teilqualifikation. Die zwei- oder dreijährige Berufsfachschule führt im Anschluss an den Hauptschulabschluss in Vollzeitunterricht bei Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen zu einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss und zu beruflichen Qualifikationen oder Teilqualifikationen.
(5) Die zwei- oder dreijährige Höhere Berufsfachschule führt im Anschluss an den Realschulabschluss zu einer beruflichen Qualifikation; es kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden.
(6) Die Fachoberschule führt im Anschluss an den Realschulabschluss in einem zweijährigen Vollzeitbildungsgang zur Fachhochschulreife. Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung treten unmittelbar in die zweite Hälfte des Bildungsganges ein.
(7) Das berufliche Gymnasium führt im Anschluss an den Realschulabschluss in einem dreijährigen Bildungsgang mit den Klassenstufen 11, 12 und 13 zur allgemeinen Hochschulreife. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Nach erfolgreichem Besuch der Einführungsphase an einem allgemein bildenden Gymnasium oder einer Gemeinschaftsschule kann ein Schüler in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums eintreten; ihr Besuch wird auf die höchstens vierjährige Verweildauer in der Oberstufe nicht angerechnet. Abweichend von Satz 3 ist ein freiwilliger Eintritt in die Klassenstufe 12 möglich. § 4 Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend.
(8) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf dem Realschulabschluss und einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifizierung eine vertiefte berufliche Weiterbildung sowie allgemein bildende Kenntnisse. Bei technischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen ist vor Aufnahme der Ausbildung eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachzuweisen; eine entsprechende Berufstätigkeit kann auch während der Ausbildung als Praktikum abgeleistet werden, wodurch sich die Ausbildung entsprechend verlängert. Die Berufsausbildung kann durch eine ausreichende einschlägige Berufstätigkeit ersetzt werden. Es kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden. Eine Gesamtqualifikation kann auch aufgrund mehrerer, während des Bildungsgangs erworbener Teilqualifikationen zuerkannt werden. Die Ausbildung dauert mindestens zwei Jahre; Ausnahmen sind möglich.
(9) Die Förderberufsschule führt Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Teilzeitunterricht im Rahmen der dualen Berufsausbildung oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 42m der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit der betrieblichen oder der außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen Qualifikationen. Die Förderberufsschule vermittelt die gleichen Abschlüsse wie die Berufsschule.
(10) Die jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen für die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden ebenso mit den dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlüssen erfüllt. Die Aufnahme kann von einer Eignungsprüfung, vom Ergebnis einer Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung und vom Nachweis der persönlichen Eignung, jeweils bezogen auf den angestrebten Beruf, abhängig gemacht werden. Für den Nachweis der persönlichen Eignung nach Satz 2 kann die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden. Näheres zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in eine berufsbildende Schule sowie zu der Ausbildungsdauer, zu den Leistungsvoraussetzungen und zu den jeweiligen Abschlussprüfungen wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. Soweit im Rahmen der Fachaufsicht andere Ministerien beteiligt sind, werden die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium erlassen.
§ 8 a Gemeinsamer Unterricht, Feststellungsverfahren
(1) Gemeinsamer Unterricht findet in den allgemeinen Schulen in enger Zusammenarbeit mit den Lehrern und Sonderpädagogischen Fachkräften der Förderschule statt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden zielgleich oder zieldifferent unterrichtet. Bei zielgleichem Unterricht werden die Schüler nach den für die allgemeinen Schulen geltenden Lehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit es der sonderpädagogische Förderbedarf erfordert. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung werden zieldifferent unterrichtet. Lernziele und Leistungsanforderungen richten sich für diese Schüler nach denen des Bildungsgangs zur individuellen Lebensbewältigung sowie nach einem sonderpädagogischen Förderplan.
(2) Ergeben sich bei einem Schüler Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf, leitet der Schulleiter nach Einwilligung der Eltern oder auf deren Antrag hin beim zuständigen Schulamt das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Feststellungsverfahren) ein. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Anspruch des Schülers auf individuelle Förderung ohne eine sonderpädagogische Förderung nicht ausreichend entsprochen werden kann, kann das Feststellungsverfahren auch auf Beschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern eingeleitet werden. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erstellt der Mobile Sonderpädagogische Dienst in der Regel innerhalb von sechs Wochen ein Gutachten über das Vorliegen und die Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs (sonderpädagogisches Gutachten). Wird das Feststellungsverfahren vor Schuleintritt eingeleitet, soll dieses spätestens im zweiten Quartal des Kalenderjahres, in dem der Schuleintritt erfolgt, abgeschlossen werden. Eine angemessene Beteiligung der Schulträger der Schulen in freier Trägerschaft am Feststellungsverfahren wird sichergestellt. Wurden im frühkindlichen Bereich Entwicklungsverzögerungen festgestellt, ist präventiv die Förderung des Schülers auf der Grundlage eines pädagogischen Förderplans bereits ab Klassenstufe 1 der Schuleingangsphase verpflichtend zu sichern, so dass die prozessbegleitende Diagnostik spätestens am Ende der Schuleingangsphase abgeschlossen ist.
(3) Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens sowie nach Maßgabe der vorhandenen oder mit vertretbarem Aufwand zu schaffenden personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen legt das zuständige Schulamt für den Schüler den nächstgelegenen geeigneten Lernort im gemeinsamen Unterricht unter Einbeziehung des zuständigen Schulträgers fest. Hierzu kann die am Schulamt installierte Steuergruppe, welche über das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nach Satz 1 berät, einbezogen werden. Wird ein geeigneter Lernort an einer allgemeinen Schule nicht ermittelt, kann der Schüler eine Förderschule besuchen. Abweichend von der Festlegung nach Satz 1 ist nach ausführlicher Beratung der Eltern durch das zuständige Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwillens (§ 3 Abs. 1 Satz 1) der Besuch einer Förderschule möglich.
(4) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten
1.
zur Beschreibung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
2.
zur sonderpädagogischen Förderung,
3.
zur sonderpädagogischen Ferienbetreuung sowie
4.
zur Zusammensetzung, zur Organisation und zu den Aufgaben der Steuergruppe nach Absatz 3 Satz 2
durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 9 Externenprüfungen
Die staatlichen Prüfungen zu den Abschlüssen der allgemein bildenden und der berufsbildenden Schulen können nach den Regelungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen auch als externe Prüfungen abgelegt werden.
§ 10 Ganztagsschulen, Außerunterrichtliche Angebote
(1) Ganztagsschulen verbinden auf der Grundlage eines Ganztagsschulkonzepts Bildung, Betreuung und pädagogische sowie sonderpädagogische Förderung zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Dabei werden insbesondere der Sozialraum und die Schule als Lern- und Lebensort im Sinne des § 2 Abs. 4 einbezogen. Ganztagsschulen können offen, teilgebunden und gebunden geführt werden. In den teilgebundenen und gebundenen Ganztagsschulen findet ein rhythmisierter Tagesablauf statt.
(2) Für Schüler der Primarstufe besteht ein Anspruch auf Förderung in einem Schulhort von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Für Schüler, die das Ganztagsangebot einer Schule in gebundener Form wahrnehmen, gilt dieser Anspruch mit dem Besuch der Schule als erfüllt; für die Ferien bleibt der Anspruch nach Satz 1 unberührt.
(3) An den Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen zur außerunterrichtlichen Bildung, Betreuung und Förderung der Schüler Schulhorte geführt werden (offene Ganztagsschulen). Diese sind organisatorisch Teil der Schule. Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig.
(4) Außerunterrichtliche Angebote werden entsprechend den personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule, den Bedürfnissen der Schüler und dem Wunsch der Eltern ermöglicht. Die Schule öffnet sich außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere solchen der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Unterrichtliche und außerunterrichtliche Inhalte sollen sich dabei sinnvoll ergänzen. Ein Schulförderverein kann Angebote im schulischen Leben unterstützen. Über außerunterrichtliche Angebote der Schule entscheidet die Schulkonferenz; die Durchführung erfolgt im Benehmen mit dem Schulträger. Weiterführende Schulen können auch als offene Ganztagsschulen geführt werden; Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Schulen können auf Antrag des Schulträgers nach Zustimmung der Schulkonferenz bei Bedarf als Ganztagsschulen in teilgebundener oder gebundener Form geführt werden, soweit die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Über den Antrag entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Dem Antrag ist ein geeignetes Ganztagsschulkonzept der Schule beizufügen, das auch den Bedarf der Einrichtung als Ganztagsschule begründet.
(6) In der teilgebundenen Form der Ganztagsschule besteht für Schüler, die für das Ganztagsangebot angemeldet sind, eine Teilnahmeverpflichtung an den Ganztagsangeboten für die Dauer des Schuljahres. In der gebundenen Form der Ganztagsschule ist die Teilnahme an den Ganztagsangeboten für alle Schüler verpflichtend.
§ 11
(aufgehoben)
§ 12 Schulversuche, Erprobungsmodelle
(1) Durch Schulversuche soll die Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden. Schulversuche werden an besonderen Versuchsschulen durchgeführt. Schulversuche müssen nach Anlage, Inhalt und Durchführung geeignet sein, neue Erkenntnisse über Organisationsformen des Unterrichts und über die Erziehung in den Schulen einschließlich neuer Schularten zu vermitteln oder zu sichern oder wesentliche inhaltliche Änderungen zu erproben.
(2) Schulversuche sind nur zulässig, wenn die Schüler im Rahmen des wissenschaftlich begleiteten Schulversuchs gleiche oder gleichwertige Berechtigungen oder Abschlüsse erwerben können wie Schüler an Schulen außerhalb des Versuchs und wenn der Übergang in Schulen außerhalb des Schulversuchs gewährleistet ist.
(3) Schulversuche bedürfen der Genehmigung; über deren Erteilung entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Der Schulleiter stellt den Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs nach Beschluss der Schulkonferenz. Die Einführung des Schulversuchs bedarf der Zustimmung des Schulträgers.
(4) Die in die Durchführung eines Schulversuchs einbezogenen Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet und haben wie ihre Eltern keinen Anspruch darauf, dass an der Schule die vor dem Schulversuch bestehenden Organisationsformen statt oder neben den Versuchsformen fortgeführt werden.
(5) Schulversuche können auch an Schulen in freier Trägerschaft genehmigt werden.
(6) Zur Erprobung neuer Kooperationsmodelle können Schulen einer oder mehrerer Schularten mit dem Ziel, eine Unterrichtsabsicherung an kleineren Schulstandorten zu gewährleisten, unter einer gemeinsamen Schulleitung geführt werden. Insbesondere soll eine gemeinsame Personaleinsatzplanung vorgenommen werden können. Zur Unterstützung der Schulleitung kann eine Verwaltungsleitung vorgesehen werden. Die Erprobungsmodelle sind zu befristen. Sie werden durch einen oder mehrere Schulträger vorgelegt und bedürfen der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
§ 13 Schulen und Schulträgerschaft
(1) Die Schulen sind staatliche Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft. Die staatlichen Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Für Schulen in freier Trägerschaft gilt das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung. Schulen sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen in einer Mehrzahl von Fächern sowie Lerngebieten, Lernfeldern und Modulen (Lernbereiche) und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.
(2) Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft). Schulträger der staatlichen Schulen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Kreisangehörige Gemeinden können auf ihren Antrag hin Schulträger von staatlichen Grundschulen, Regelschulen und Gemeinschaftsschulen sein; die Schulträgerschaft umfasst dabei alle Schulen. Voraussetzungen für die Übernahme der Schulträgerschaft sind insbesondere neben dem Nachweis einer ausreichenden Finanzkraft die Festlegung von im Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträgers übereinstimmenden Schulbezirken, für die Übernahme der Schulträgerschaft über eine Gemeinschaftsschule das Vorhandensein eines im Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträgers übereinstimmenden Einzugsgebiets sowie die Gewährleistung einer zweckmäßigen Schulnetzplanung für den gesamten Landkreis. Auch Zweckverbände können auf ihren Antrag hin bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 Schulträger sein. Die Entscheidung über eine Übertragung der Schulträgerschaft nach den Sätzen 3 und 5 trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem bisherigen Schulträger und dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4 kann die Schulträgerschaft kreisangehöriger Gemeinden einheitlich für alle Grundschulen, Regelschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Gesamtschulen in anderen Gesetzen bestimmt werden.
(4) Staatliche Schulen werden von der kommunalen Gebietskörperschaft als Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium errichtet, verändert oder aufgehoben. Dies gilt auch für das Führen einzelner Förderschwerpunkte an Förderschulen. Mit einer Schulartänderung wird eine Schule aufgehoben und am gleichen Standort eine Schule anderer Schulart errichtet. Schulträger können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Das Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Bei Errichtung einer Gemeinschaftsschule gelten für Schüler, die sich bereits in der Klassenstufe 6 und in höheren Klassenstufen einer durch Schulartänderung entstehenden Gemeinschaftsschule befinden, die Regelungen der jeweiligen Schulart fort, aus der sich die Gemeinschaftsschule entwickelt hat. Entscheiden sich bei der Schulartänderung die Eltern aller Schüler einer Klassenstufe dafür, dass ihre Kinder in der Schulart Gemeinschaftsschule weiter lernen sollen, wird auch diese Klassenstufe in der Gemeinschaftsschule geführt; dies ist nur durchgehend aufsteigend von Klassenstufe 6 möglich. Für die Schüler, die im Jahr der Schulartänderung in den Klassenstufen 9 oder 10 lernen, ist der Besuch der gymnasialen Oberstufe nur mit dem Erwerb des Realschulabschlusses in Klassenstufe 10 möglich.
(6) Die Schulartänderung in eine Gemeinschaftsschule erfolgt grundsätzlich im Konsens zwischen dem Schulträger und der aufzuhebenden Schule. Die Schule erklärt den Willen zur Schulartänderung in eine Gemeinschaftsschule gegenüber dem Schulträger nach einem entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz, der auch ein pädagogisches Konzept nach § 6 a Abs. 2 umfasst. Soweit mehrere Schulen an der Schulartänderung beteiligt sind, gilt Satz 2 für jede der beteiligten Schulen. Die Entscheidung des Schulträgers erfolgt innerhalb von sechs Monaten. Entspricht der Schulträger dem Beschluss der Schulkonferenz oder den Beschlüssen der Schulkonferenzen, beantragt er das Einvernehmen nach Absatz 4 Satz 1 und legt das pädagogische Konzept vor. Kommt ein Konsens nicht zustande, wirkt das zuständige Schulamt auf eine Einigung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium, insbesondere unter Berücksichtigung der Schulnetzplanung des Schulträgers, über die Schulartänderung; die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.
(7) Entfallen die Voraussetzungen für die Trägerschaft einer Schule durch eine kreisangehörige Gemeinde, kann die Gemeinde oder der Landkreis die Übernahme der Schulträgerschaft durch den Landkreis beantragen. Die Entscheidung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium erfolgt nach Anhörung der Beteiligten im Benehmen mit dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium. Wurde die Schulträgerschaft nach Absatz 3 gesetzlich bestimmt und ist nachträglich der Übergang der Schulträgerschaft auf den Landkreis beabsichtigt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, soweit keine andere gesetzliche Regelung besteht.
(8) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann das Land die Schulträgerschaft übernehmen, sofern die Schule überregionale Bedeutung hat. Bezieht sich die überregionale Bedeutung auf Spezialklassen an einem Gymnasium oder auf ein Spezialgymnasium in kommunaler Trägerschaft, erstattet das Land dem Schulträger die Kosten des notwendigen Schulaufwands.
(9) Schulnamen werden auf Vorschlag der Schulkonferenz vom Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt. Regelschulen, denen das Qualitätssiegel ,Oberschule‘ bis zum 31. Juli 2020 zuerkannt wurde, können dieses im Schulnamen fortführen.
(10) Der Schulträger stellt im Rahmen des Pflegebudgets nach § 8 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung die sächliche Ausstattung für die notwendige pflegerische Betreuung an den Schulen zur Verfügung. Die notwendigen pflegerischen Leistungen erfolgen in den Räumlichkeiten der Schulen. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen durch das entsprechende Fachpersonal ist mit der Schule abzustimmen. Satz 2 gilt für die notwendigen therapeutischen Leistungen entsprechend.
(11) Der Schulträger kann Internate errichten. Internate im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die organisatorisch Teil der betreffenden Schulen und für deren Betrieb erforderlich sind.
§ 14 Schulbezirke, Einzugsbereiche
(1) Für jede Grundschule, jede Regelschule sowie jedes regionale Förderzentrum legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen abgegrenzten Schulbezirk fest; dieser kann auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgehen. Für mehrere Grundschulen oder Regelschulen kann jeweils ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Schulbezirk der Wohnsitz des Schülers liegt; im Fall des Satzes 2 sind die Schulen im gemeinsamen Schulbezirk die örtlich zuständigen Schulen. Änderungen der Schulbezirke können im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium einen Schulbezirk festlegen oder verändern, wenn es dafür ein dringendes öffentliches Interesse feststellt.
(2) Absatz 1 gilt für das Einrichten von Klassen nach § 6 Abs. 5 und 6 entsprechend.
(3) Für die Berufsschulen legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium und nach Anhörung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen Einzugsbereiche fest; diese können auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung für einzelne Ausbildungsberufe der Berufsschule über das Gebiet des Schulträgers hinausgehen. Die Einzugsbereiche für Landesfachklassen und andere überregionale Fachklassen legt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger fest. Gleiches gilt für länderübergreifende Fachklassen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium selbst Einzugsbereiche festlegen oder verändern, wenn ein öffentliches Interesse an einer über das Gebiet eines Schulträgers hinausgehenden Festlegung von Einzugsbereichen besteht, insbesondere wenn ansonsten in einzelnen Ausbildungsberufen die Zahl der Schüler eine für die Organisation des Unterrichts ausreichende Klassengröße nicht zustande kommen ließe. Örtlich zuständige Berufsschule ist in der Regel die, in deren Einzugsbereich der Ausbildungsort, bei Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis, in deren Einzugsbereich der Wohnort liegt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres zum Verfahren zur Festlegung von Einzugsbereichen durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 15 Gastschulverhältnis, Zuweisung
(1) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen als der nach § 14 örtlich zuständigen Schule gestattet werden (Gastschulverhältnis), insbesondere wenn
1.
besondere pädagogische oder soziale Gründe vorliegen oder
2.
der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde.
(2) Bei Grund- und Regelschulen sowie bei Förderschulen trifft die Entscheidung nach Absatz 1 das Schulamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schulpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Anhörung des abgebenden und im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulträger unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule.
(3) Bei Berufsschulen trifft die Entscheidung nach Absatz 1 das für den Beschäftigungsort zuständige Schulamt und für Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis das für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schulamt nach Anhörung des aufnehmenden und des abgebenden Schulträgers unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule.
(4) Das zuständige Schulamt kann einen Schüler, auch abweichend von § 14, nach Anhörung der Eltern und der betroffenen Schulträger einer bestimmten Schule zuweisen,
1.
wenn eine Klassenbildung aufgrund der geringen Schülerzahl nicht möglich ist,
2.
wenn in dieser Schule Klassen oder Lerngruppen für besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind,
3.
um eine gleichmäßige Auslastung der Schulen mit Schülern mit Migrationshintergrund, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache haben, zu erreichen,
4.
wenn ein im Laufe des Schuljahres zugezogener Schüler an der nach § 14 örtlich zuständigen Schule nicht mehr aufgenommen werden kann, weil deren Aufnahmekapazität erschöpft ist,
5.
soweit ein Fall des § 51 Abs. 3 Nr. 7 vorliegt oder
6.
soweit einem Schüler der Verbleib an der Schule unzumutbar ist und die Eltern mit einem Schulwechsel einverstanden sind.
Liegt die Schule, der der Schüler zugewiesen werden soll, im Zuständigkeitsbereich eines anderen Schulamtes, ist die Zuweisung in Abstimmung mit diesem vorzunehmen.
§ 15 a Auswahlverfahren an allgemein bildenden Schulen
(1) Übersteigt bei der Anmeldung zur Einschulung die Zahl der Anmeldungen an einer Grundschule in einem gemeinsamen Schulbezirk nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder an einer Gemeinschaftsschule die Aufnahmekapazität, ist den Anträgen auf Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn
1.
die Grundschule oder die Gemeinschaftsschule die nächstgelegene Schule des Bildungsganges ist,
2.
Geschwisterkinder bereits die Schule besuchen.
Im Übrigen entscheidet das Los.
(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für die Sekundarstufe an einer Regelschule in einem gemeinsamen Schulbezirk nach § 14 Abs. 1 Satz 2, an einer Gemeinschaftsschule, an einer Gesamtschule oder an einem Gymnasium die Aufnahmekapazität, ist den Anträgen auf Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn
1.
Geschwisterkinder bereits die Schule besuchen,
2.
die Schule die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges ist,
3.
die Eltern ausdrücklich ein bestimmtes Schulprofil oder ein bestimmtes Fremdsprachenangebot wünschen.
Im Übrigen entscheidet das Los. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 erfolgt die Aufnahme in ein Spezialgymnasium oder in eine Spezialklasse entsprechend den in der Eignungsprüfung erbrachten Leistungen.
(3) Bei Schulen einer Schulart, für die kein Schulbezirk nach § 14 Abs. 1 festzulegen ist, sind innerhalb der jeweiligen durch die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gruppen vorrangig die Schüler zu berücksichtigen, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben.
(4) Zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten kann für einzelne Schulstandorte die Auswahl der Schüler entsprechend der Rangfolge nach den Absätzen 1 oder 2 im Rahmen von für einzelne Gebiete des Schulträgers festgelegten Kontingenten erfolgen; die Entscheidung erfolgt auf Antrag des Schulträgers durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(5) Die Festlegung der Aufnahmekapazität erfolgt durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens. Dabei sind die personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie die durch den Schulträger festzulegende Zügigkeit der Schule zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 oder 2 sind im Auswahlverfahren vorrangig aufzunehmen:
1.
bei einer durch Schulartänderung entstandenen Gemeinschaftsschule die Schüler mit Wohnsitz im ehemaligen Schulbezirk nach § 14 Abs. 1 Satz 1, sofern diesem Wohnsitz kein neuer Schulbezirk zugeordnet ist,
2.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für die diese Schule nach § 8 a Abs. 3 von dem zuständigen Schulamt als geeigneter Lernort festgelegt wurde,
3.
die Schüler, die dieser Schule durch das zuständige Schulamt nach § 15 Abs. 4 zugewiesen wurden, sowie
4.
Schüler, bei denen ein Härtefall vorliegt; dies ist der Fall, wenn andernfalls aufgrund besonderer familiärer, sozialer oder verkehrsbedingter Situationen Belastungen entstehen würden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten.
(7) Wird die Aufnahme in die Schule aufgrund fehlender Aufnahmekapazität abgelehnt, kann das zuständige Schulamt einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Eltern und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. Unterbleibt eine Anmeldung, kann das zuständige Schulamt einen schulpflichtigen Schüler unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einer Schule zuweisen. Liegt die Schule, der der Schulpflichtige zugewiesen werden soll, im Zuständigkeitsbereich eines anderen Schulamtes, ist für die Zuweisung das Einvernehmen mit diesem herzustellen.
(8) Das zuständige Schulamt kann in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger nach Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums für einzelne Schularten von den Absätzen 1, 2 und 6 einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen abweichende Festlegungen treffen.
(9) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Festlegung der Aufnahmekapazität und zum Auswahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 5 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 15 b Auswahlverfahren an berufsbildenden Schulen und am Kolleg
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine berufsbildende Schule, mit Ausnahme der Berufsschule, oder für ein Kolleg die Aufnahmekapazität, führt eine Aufnahmekommission unter Leitung des Schulleiters ein Auswahlverfahren durch. § 15a Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Im Auswahlverfahren zulässige Auswahlkriterien sind:
1.
Eignung und Leistung,
2.
das Vorliegen von Härtefällen und
3.
die Dauer einer Wartezeit.
(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Festlegung der Aufnahmekapazität und zum Auswahlverfahren nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 16 Schulgeldfreiheit
An staatlichen Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Die Eltern werden in angemessener Weise an den Kosten für die Hortbetreuung und für die Unterbringung im Internat beteiligt. Die Schulträger haben eine soziale Staffelung der Beiträge der Eltern vorzunehmen. Der Schulträger kann die Eltern an den Kosten für außerunterrichtliche Angebote beteiligen.
Zweiter Abschnitt Schulpflicht
§ 17 Allgemeines zur Schulpflicht
(1) Wer in Thüringen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Ausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Thüringen gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht.
(3) Die Schulpflicht kann an einer öffentlichen Schule oder an einer Ersatzschule außerhalb Thüringens erfüllt werden. Der Besuch einer Schule außerhalb Thüringens zur Erfüllung der Schulpflicht ist nur aus zwingenden persönlichen Gründen mit Genehmigung des zuständigen Schulamts zulässig.
(4) Für jeden einzelnen aus dem Ausland zugezogenen Schulpflichtigen stellt der Schulleiter fest, in welche Klassenstufe der Grund- oder Regelschule, der Gemeinschaftsschule, der Gesamtschule, des Gymnasiums oder der Förderschule er einzustufen ist. Es gilt derjenige Teil der Schulpflicht als erfüllt, der dem durch die Einstufung bestimmten Zeitpunkt regelmäßig vorausgeht. Der Schüler ist grundsätzlich in die Klassenstufe einzustufen, die Schulpflichtige gleichen Alters, die seit Beginn ihrer Schulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben, in der Regel besuchen. Die Schüler, die wegen ihres Bildungsstands dem Unterricht ihrer Klassenstufe nicht folgen können, können eine Klassenstufe, in begründeten Ausnahmefällen um bis zu drei Klassenstufen, tiefer eingestuft werden. Einzelheiten zur Einstufung sowie zum Eintritt in das Gymnasium und in die weiterführenden Schulformen der berufsbildenden Schulen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(5) Eine Befreiung von der Schulpflicht ist mit Ausnahme des § 19 Abs. 3 Satz 3 nicht möglich. Die Pflicht zum Schulbesuch kann auf Antrag der Eltern ruhen, wenn zwingende Gründe dies rechtfertigen; die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt auf der Grundlage von fachärztlichen oder sonderpädagogischen Gutachten für jeweils bis zu einem Schuljahr. Entfallen die Voraussetzungen für das Ruhen, besteht erneut die Pflicht zum Schulbesuch. Die Zeit, in der die Schulpflicht ruht, wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(6) Im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft sind Schülerinnen mindestens für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz zu beurlauben, soweit sie sich nicht zum Besuch der Schule gegenüber dem zuständigen Schulamt ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung bedarf der Schriftform und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Auf Antrag, der bei minderjährigen Schülerinnen von den Eltern zu stellen ist, kann die Beurlaubung so lange verlängert werden, wie dies im Hinblick auf die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. Die Beurlaubung erfolgt durch das zuständige Schulamt.
§ 18 Beginn der Vollzeitschulpflicht
(1) Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres.
(2) Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.
(3) Ein schulpflichtiges Kind kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern einmal für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
§ 19 Dauer der Vollzeitschulpflicht
(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre. Bei der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich besuchten Schuljahre an. Die Vollzeitschulpflicht endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Sie kann durch das Überspringen einer Klassenstufe verkürzt werden. Ein drittes Schulbesuchsjahr in der Schuleingangsphase wird auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht nicht angerechnet.
(2) Für Schüler, die nach zehn Schulbesuchsjahren den Hauptschulabschluss oder den Qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erreicht haben, soll das Schulverhältnis im unmittelbaren Anschluss daran um ein weiteres Schuljahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft im Fall eines Schulwechsels das zuständige Schulamt unter Beteiligung der betroffenen Schulen, im Übrigen der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz. In besonderen Ausnahmefällen kann das zuständige Schulamt zum Erwerb des Hauptschulabschlusses auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schulbesuchsjahr genehmigen. In besonderen Einzelfällen kann ein Schüler, der nach zehn Schulbesuchsjahren den Hauptschulabschluss nicht erreicht hat, wieder in eine Schule aufgenommen werden, wenn das Schulverhältnis nicht länger als zwei Schuljahre unterbrochen wurde. Die Aufnahme des Schülers oder die Verlängerung des Schulverhältnisses kann abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule erheblich gefährdet wird.
(3) Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung endet die Vollzeitschulpflicht nach zwölf Schulbesuchsjahren; eine Verlängerung des Schulverhältnisses um bis zu drei Jahre ist auf Antrag der Eltern nach Genehmigung durch das zuständige Schulamt nur in dem Fall zulässig, dass der Schüler noch nicht über die Kompetenzen zur individuellen Lebensbewältigung verfügt, der weitere Besuch der Schule dies aber erwarten lässt. Das Schulverhältnis endet in jedem Fall zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler das 21. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen das 24. Lebensjahr, vollendet. Schüler, die das zehnte Schulbesuchsjahr vollendet haben, können auf Antrag der Eltern von der weiteren Schulpflicht befreit werden, wenn sie ein Ausbildungsverhältnis oder eine gleichwertige Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit nachweisen. Die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt nach Anhörung der Schule.
§ 20 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
(1) Die Vollzeitschulpflicht kann an den staatlichen Schulen der Schularten Grundschule, Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, Gymnasium und Förderschulen sowie durch den Besuch einer diesen Schularten entsprechenden Ersatzschule erfüllt werden.
(2) Das zehnte Schulbesuchsjahr der Vollzeitschulpflicht kann auch an berufsbildenden Schulen erfüllt werden. Ein Schulpflichtiger kann das zehnte Schulbesuchsjahr durch den Besuch einer Fachklasse der Berufsschule erfüllen, wenn er den Hauptschulabschluss erworben hat und dem zuständigen Schulamt ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung nachweist.
(2a) Schüler mit Migrationshintergrund, die im maßgeblichen Schuljahr mindestens das 16. Lebensjahr vollenden, können mit Einwilligung der Eltern die Vollzeitschulpflicht auch an berufsbildenden Schulen erfüllen. Zuvor findet ein Beratungsgespräch zur Schullaufbahnentwicklung des Schülers statt.
(3) Jugendliche mit erhöhtem Förderbedarf können im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, wenn eine gleichwertige Bildung gewährleistet ist, an Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder an von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium anerkannten gleichwertigen Maßnahmen der Jugend- und Sozialhilfe teilnehmen. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft das zuständige Schulamt.
(4) Schulpflichtige Kinder beruflich Reisender erfüllen ihre Schulpflicht an einer Stammschule in Thüringen und an Stützpunktschulen in und außerhalb Thüringens.
§ 21 Berufsschulpflicht
(1) Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule erfüllt. Sie endet mit dem Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung, spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Studierende in dualen Studiengängen sind von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule befreit.
(2) Berufsschüler erfüllen ihre Schulpflicht in der für sie örtlich zuständigen Berufsschule nach § 14 Abs. 3, soweit nicht ein Gastschulverhältnis nach § 15 Abs. 3 gestattet wird oder eine Zuweisung nach § 15 Abs. 4 erfolgt.
(3) Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind und sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, sind zum Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule berechtigt. Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule zu gestatten.
(4) Personen mit einem Umschulungsvertrag kann für die Dauer der Umschulung der Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule gestattet werden.
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 Bedeutung der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber
(1) Die Schulpflichtigen haben am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen zu besuchen.
(2) Die Eltern sind verpflichtet, die minderjährigen Schulpflichtigen zum Schulbesuch anzumelden; § 20 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Eltern und diejenigen, die mit der Erziehung und Pflege Schulpflichtiger beauftragt sind, haben dafür zu sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige ihre Verpflichtung aus Absatz 1 erfüllen.
(4) Für Ausbildende und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen, sowie die von ihnen Beauftragten gelten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtungen sowohl hinsichtlich minderjähriger wie volljähriger Berufsschulpflichtiger entsprechend. Dem Berufsschulpflichtigen ist insbesondere die zur Erfüllung der schulischen Pflichten sowie die für die Mitarbeit in der Schülervertretung erforderliche Zeit zu gewähren.
§ 24 Schulzwang
(1) Ein Schulpflichtiger, der ohne berechtigten Grund seinen Verpflichtungen aus § 23 Abs. 1 nicht nachkommt, kann der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, den Ausbildenden, den Arbeitgeber sowie die Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes ohne Erfolg geblieben sind.
(2) Die Entscheidung über die zwangsweise Zuführung trifft der Schulleiter im Einvernehmen mit dem zuständigen Schulamt; die Durchführung erfolgt durch den für den Wohnsitz, für den gewöhnlichen Aufenthalt oder für den Beschäftigungsort örtlich zuständigen Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt.
Dritter Abschnitt Schulverhältnis, Schüler und Eltern
§ 24 a Schulverhältnis
(1) Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und wird mit der Aufnahme des Schülers in die Schule begründet. Die Aufnahmeentscheidung trifft der Schulleiter.
(2) Das Schulverhältnis endet, wenn
1.
ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird, nachdem der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt hat,
2.
die Eltern den Schüler schriftlich abmelden,
3.
ein weiteres Wiederholen der Klassenstufe nach § 50 nicht mehr zulässig ist,
4.
der Schüler nach § 52 dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wird oder
5.
der Schüler nach § 15 Abs. 4 einer anderen Schule zugewiesen wird.
Das Schulverhältnis eines schulpflichtigen Schülers mit der bisher besuchten Schule kann nur enden, wenn die Aufnahme des Schülers an einer anderen Schule nachgewiesen wird.
(3) Das Schulverhältnis kann abweichend von Absatz 2 durch Entscheidung des Schulleiters beendet werden, wenn ein nicht schulpflichtiger Schüler
1.
innerhalb von vier Wochen dem Unterricht an mindestens zehn Unterrichtstagen ganz oder teilweise unentschuldigt fernbleibt oder
2.
sich durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei angekündigten schriftlichen Arbeiten der Leistungseinschätzung in zwei oder mehr Unterrichtsfächern entzieht.
Die Beendigung des Schulverhältnisses ist dem Schüler rechtzeitig schriftlich anzudrohen.
§ 25 Rechte des Schülers
Jeder Schüler hat das Recht, eine seiner Befähigung und Leistung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten; außergewöhnliche Begabungen werden in besonderer Weise gefördert. Der Schüler hat das Recht, in allen ihn betreffenden Angelegenheiten informiert zu werden sowie auf Auskunft über seinen Leistungsstand und die Möglichkeiten seiner Förderung. Das Persönlichkeitsrecht des Schülers ist zu achten. Jeder Schüler hat das Recht, sich mit Beschwerden oder persönlichen Problemen und bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung an den Lehrer, an den Vertrauenslehrer, an die Schülervertretung, an den Schulleiter und an die Schulkonferenz oder an die Ombudsstelle zu wenden. Jeder Schüler hat ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht gegenüber der Klassensprecherversammlung. Über alle wichtigen Angelegenheiten des Schulbetriebs ist der Schüler zu unterrichten.
§ 26 Recht auf freie Meinungsäußerung
Jeder Schüler hat das Recht, in der Schule die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Dies schließt auch das Recht ein, sich im sachlichen Zusammenhang zum Unterricht frei zu äußern. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre sowie im gesetzlichen Auftrag der Schule.
§ 26 a Schülerzeitungen
(1) Die Schüler können in den Schülerzeitungen von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen. Jeder Schüler hat das Recht, an den Schülerzeitungen für eine oder mehrere Schulen mitzuwirken. Die Schülerzeitungen werden von einer Redaktion von Schülern herausgegeben und vertrieben. Die Redaktion ist, anders als bei der im Rahmen einer Schulveranstaltung unter der Verantwortung eines Schulleiters herausgegebenen Schulzeitung, für den Inhalt der Schülerzeitung allein verantwortlich. Sie kann sich einen Lehrer ihres Vertrauens zur Beratung wählen.
(2) Die Herausgabe der Schülerzeitungen unterliegt dem Thüringer Pressegesetz und den einschlägigen presserechtlichen Bestimmungen. Eine Zensur findet nicht statt.
(3) Der Schulleiter kann die Verbreitung einzelner Ausgaben der Schülerzeitungen auf dem Schulgelände untersagen, wenn deren Inhalt das Recht der persönlichen Ehre verletzt oder in anderer Weise gegen Rechtsvorschriften verstößt. Eine weiter gehende Beschränkung ist unzulässig. Ist die Redaktion mit der Entscheidung des Schulleiters nicht einverstanden, so kann sie deren Behandlung in der Schulkonferenz verlangen.
§ 27 Schülergruppen
(1) Die Schüler haben das Recht, sich an ihrer Schule zur Verfolgung von Zielen zusammenzuschließen, die innerhalb des Bildungsauftrags der Schule nach § 2 liegen (Schülergruppen). Schülergruppen dürfen dafür Schulanlagen und Schuleinrichtungen benutzen. Der Schulleiter kann die Benutzung von Schulanlagen und Einrichtungen der Schule mit Auflagen gestatten oder verbieten, wenn schulische Belange dies erfordern. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule.
(2) Schüler mehrerer Schulen haben das Recht, sich zur Verfolgung von Zielen, die innerhalb des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule liegen, zu Arbeitskreisen zusammenzuschließen. Über die Beteiligung an einem solchen Arbeitskreis entscheidet die Klassensprecherversammlung der einzelnen Schule. Für die Sitzungen können sie die Beratungslehrer der beteiligten Schulen beratend hinzuziehen.
(3) Innerhalb des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule haben die Schüler das Recht, mit dem Ziel einer aktiven Betätigung am Wirtschaftsleben eine Schülerfirma zu gründen oder an einer solchen mitzuwirken; bei minderjährigen Schülern ist die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich. Die Schülerfirma ist eine schulische Veranstaltung, die der Zustimmung der Schulkonferenz bedarf, durch den Schulleiter genehmigt wird und von einem Lehrer der Schule betreut wird.
§ 28 Mitwirkung der Schüler
(1) Die Schüler wirken sowohl durch den Klassenrat als auch durch selbstgewählte Schülervertretungen entsprechend ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit am schulischen Leben mit. Schülervertretungen werden für die Klasse oder den Stammkurs (Klassen- oder Kurssprecher), für die Schule (Schülersprecher), auf der Ebene des zuständigen Schulamtes je Landkreis und kreisfreier Stadt für jede Schulart (Kreisschülersprecher) und auf der Ebene des Landes für jede Schulart (Landesschülersprecher) gewählt. Auf der Ebene der Schule besteht als zusätzliches Mitwirkungsgremium die Klassensprecherversammlung. Aus begründetem Anlass, aber mindestens einmal im Schuljahr, kann die Schülervertretung der Schule eine Schülerversammlung einberufen; sie findet in Absprache mit dem Schulleiter während der Unterrichtszeit statt. Die Schüler werden bei den Wahlen der Schülervertretungen von den Lehrern, vom Schulleiter, vom Schulträger und von den Schulaufsichtsbehörden unterstützt. Die gewählten Schülervertretungen werden unmittelbar nach der Wahl von der Schule über ihre Aufgaben und Rechte informiert.
(1a) Zur Planung des Unterrichts sowie zur Erörterung von Problematiken und Konflikten in den Klassen, kann ein Klassenrat gebildet werden. Bestehend aus den Schülern der Klasse und dem Klassenlehrer, soll dieser monatlich zusammenfinden.
(2) Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere die Wahrnehmung schulischer, gesellschaftspolitischer und sozialer Interessen der Schüler in der Schule und bei den Schulaufsichtsbehörden sowie die Unterstützung der Schüler bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem Schulleiter und den Lehrern, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen und Beschwerden. Weitere Aufgaben sind die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen sowie die Beteiligung an Entscheidungen und Maßnahmen der Schulaufsichtsbehörden nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsverordnungen. Für die Treffen und Sitzungen der Schülervertretung muss der Schulleiter geeignete Räume und Einrichtungen zur Verfügung stellen. Auf Antrag gibt der Schulleiter den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung oder dem Schülersprecher und seinem Stellvertreter in der Regel einmal im Monat die Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit zu einer Besprechung zusammenzukommen. Die Schülervertretung regelt Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Schulleiter darf in ihre Arbeit nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen der Schulkonferenz erforderlich ist. Die Schülervertretung kann bei ihren Sitzungen die Anwesenheit des Schulleiters sowie eines Vertreters des Schulträgers ersuchen. Der Schülervertretung stehen neben Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrechten auch Antrags-, Mitbestimmungs- und Mitentscheidungsrechte zu. Der Schulleiter informiert die Schülervertretung der Schule zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schüler von allgemeiner Bedeutung sind sowie über einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Zu Anregungen und Vorschlägen der Schülervertretung nimmt die zuständige Stelle innerhalb von vier Wochen Stellung, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis zu begründen ist.
(2a) Schüler und Schülervertretungen haben das Recht, sich in allen Fragen, die ihre Mitbestimmungsrechte betreffen, an die zentrale Ombudsstelle zu wenden. Die Ombudsstelle ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie hat einen Informations- und Beratungsauftrag, nimmt Beschwerden entgegen, prüft die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und vermittelt in Konfliktfällen.
(3) Die einzelnen Mitwirkungsrechte auf der Ebene der Klasse oder des Stammkurses, der Schule, des zuständigen Schulamtes und des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sowie das jeweilige Wahlverfahren und notwendige Freistellung werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(4) Die Kosten der Schülermitwirkung trägt auf der Ebene des Landes das Land; im Übrigen der jeweilige Schulträger.
§ 29 Vertrauenslehrer
Die Vertrauenslehrer an der Schule pflegen die Verbindung zwischen dem Schulleiter und den Lehrern einerseits und den Schülern andererseits. Sie beraten die Einrichtungen der Schülermitwirkung und vermitteln bei Beschwerden. Die Klassensprecherversammlung wählt mindestens zwei Vertrauenslehrer für jeweils ein Schuljahr.
§ 30 Pflichten des Schülers
(1) Der Schüler hat die Pflicht, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen zu besuchen (§ 23 Abs. 1). Er ist verpflichtet, sich am Unterricht zu beteiligen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Neben den Pflichten nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Vergleichsuntersuchungen nach § 57 Abs. 6 geeignet und erforderlich sind, sowie zur Beteiligung an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 40 b Abs. 2 und 3.
(3) Der Schüler hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.
(4) Befreiung und Beurlaubung der Schüler vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen sind nur nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsverordnungen möglich.
§ 31 Recht der Eltern auf Information und Beratung
(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen die für die Person des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten wahr. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich. Volljährige Schüler nehmen die den Eltern zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr.
(2) Die Eltern haben gegenüber der Schule ein Recht auf Auskunft über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand des Schülers. Insbesondere vor den Entscheidungen über die Schullaufbahn des Schülers sind die Eltern eingehend zu beraten. Die Schule hat die Eltern über sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Die Schule soll in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3, des § 51 Abs. 4 Satz 3 und des § 52 auch die Eltern volljähriger Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren.
(4) Schulleiter und Lehrer informieren und beraten die Eltern in allen wichtigen Angelegenheiten der Schule. Dazu gehören insbesondere die Zugangsvoraussetzungen für die einzelnen Schularten und -formen, die Abschlüsse sowie die Grundzüge der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsziele und der Leistungsbewertung. Über alle wichtigen Angelegenheiten des Schulbetriebs sind die Eltern zu unterrichten.
(5) Der Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Schule dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Hausbesuche, Klassenelternversammlungen und klassenübergereifende Elternversammlungen.
(6) Eltern können mit Zustimmung des jeweiligen Lehrers den Unterricht ihres Kindes besuchen, soweit dadurch der geordnete Unterrichtsbetrieb nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
§ 32 Mitwirkung der Eltern
(1) Die Eltern wirken durch gewählte Elternvertretungen in Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Elternvertretungen werden an den einzelnen Schulen für die Klassen, für die Stammkurse und die gesamte Schule, bei den zuständigen Schulämtern und auf Landesebene gewählt.
(2) Der Schulleiter unterrichtet die Schulelternvertretung zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Er erteilt die für die Arbeit der Schulelternvertretung notwendigen Auskünfte.
(3) Auf der Ebene der Schulämter vertritt die Kreiselternvertretung die Interessen der Elternschaft gegenüber den Schulämtern und den Schulträgern, auf der Landesebene vertritt die Landeselternvertretung diese gegenüber dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium.
(4) Der Elternmitwirkung stehen insbesondere Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrechte zu. Der Schulleiter, das zuständige Schulamt, der Schulträger und das für das Schulwesen zuständige Ministerium prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge der Elternvertretung innerhalb von vier Wochen und teilen dieses Ergebnis der jeweiligen Elternvertretung mit, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis zu begründen ist.
(5) § 28 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt Personal und Konferenzen
§ 33 Schulleiter
(1) Der Schulleiter ist für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrern für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich. In Erfüllung dieser Aufgaben ist er den Lehrern, den Erziehern und den Sonderpädagogischen Fachkräften gegenüber weisungsberechtigt; gegenüber dem sonstigen unterstützenden Personal an der Schule übt er das Weisungsrecht im Rahmen der von dem jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgeber getroffenen allgemeinen Anordnungen aus. Er berät die Lehrer und das sonstige pädagogische Personal und sorgt für deren Zusammenarbeit. Der Schulleiter ist bei der Einstellung des pädagogischen Personals an seiner Schule zu beteiligen. Er fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals und hat dafür Sorge zu tragen, dass diese ihre Fortbildungsverpflichtung wahrnehmen. Die von ihm besuchten Unterrichtsstunden bespricht er mit den Lehrern. Der Schulleiter übt das Hausrecht aus und vertritt die Schule nach außen. Die äußeren Schulangelegenheiten werden in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durchgeführt.
(2) Für jede staatliche Schule wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger und nach Stellungnahme der Schulkonferenz ein Schulleiter beauftragt oder bestellt, der zugleich Lehrer der Schule ist. Auf eine vorherige Ausschreibung des Dienstpostens kann verzichtet werden, soweit eine amtsgleiche Besetzung möglich ist. Die Stellungnahme der Schulkonferenz erfolgt nach Anhörung des Bewerbers. Der Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt der jeweiligen Schulart besitzen; das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen genehmigen. Zur Unterstützung und Vertretung des Schulleiters im Verhinderungsfall wird in der Regel ein stellvertretender Schulleiter, der zugleich Lehrer der Schule ist, eingesetzt.
§ 34 Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte
(1) Lehrer und Sonderpädagogische Fachkräfte an staatlichen Schulen sowie Erzieher an Schulhorten sind Landesbedienstete. Keine Landesbedienstete sind die Lehrkräfte für den Religionsunterricht sowie Lehrer zur Absicherung des Unterrichts in anderen Fächern und Lernbereichen im Honorar- oder Gestellungsvertragsverhältnis.
(2) Der Lehrer unterrichtet und erzieht die ihm anvertrauten Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung. Dabei ist er an die für ihn geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Er erfüllt seine Aufgabe im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern und den Eltern. Unbeschadet seines Rechts, im Unterricht die persönliche Meinung zu äußern, ist der Lehrer zu einer ausgewogenen Darstellung des Unterrichtsgegenstandes verpflichtet. Jede einseitige Unterrichtung und Information der Schüler ist unzulässig.
(3) Der Erzieher betreut und erzieht die ihm anvertrauten Kinder in eigener Verantwortung im Rahmen der geltenden Bestimmungen. Er unterstützt die Erziehungsarbeit der Eltern und der Lehrer.
(4) Die Sonderpädagogische Fachkraft fördert eigenständig und in Zusammenarbeit mit den Lehrern die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ist zur Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs tätig. Die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sonderpädagogische Fachkraft erfüllen Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung sowie Sonder- und Integrationspädagogen mit Masterabschluss. Über die Zulassung von Personen mit geeigneter anderweitiger Berufsausbildung sowie über die jeweils erforderliche Zusatzausbildung entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Sonderpädagogische Fachkräfte sind Lehrkräfte. Näheres zu den Aufgaben der Sonderpädagogischen Fachkräfte wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(4a) Die Lehrer für Förderpädagogik und die sonderpädagogischen Fachkräfte sind für die Förderschule oder die allgemeine Schule im gemeinsamen Unterricht tätig. Sie erfüllen Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung und Beratung an allgemeinen Schulen sowie der Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere in der Schuleingangsphase der Grundschulen und Gemeinschaftsschulen. Daneben können Lehrer für Förderpädagogik auch eigenständigen Unterricht an allgemeinen Schulen erteilen.
(5) Die Lehrer, die Erzieher und die Sonderpädagogischen Fachkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und sich an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 40 b Abs. 2 und 3 zu beteiligen.
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die Bediensteten an durch Gemeinden errichteten und betriebenen Schulen, sofern diese als Schulversuche nach § 12 eingerichtet und bis zum 1. August 2020 genehmigt wurden, kommunale Bedienstete der Gemeinde sein.
§ 35 Sonstiges unterstützendes Personal an Schulen
(1) Der Schulträger weist der Schule das erforderliche Verwaltungs- und Hauspersonal zu. Dieses unterstützt den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Sonstige medizinische, therapeutische und pflegerische Fachkräfte, Integrationshelfer, Bundesfreiwilligendienstleistende sowie Jugendfreiwilligendienstleistende können, soweit es der Einzelfall erfordert, an den Schulen tätig werden. Sie arbeiten mit den Lehrern, Erziehern und Sonderpädagogischen Fachkräften zusammen.
§ 35 a Schulsozialarbeit
Zur Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule können in allen Schularten und Schulformen Schulsozialarbeiter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Träger der freien Jugendhilfe als sonstiges unterstützendes Personal tätig werden. Deren Aufgaben bestimmen sich nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Schulsozialarbeit setzt eine enge Abstimmung zwischen der jeweiligen Schule, dem Schulträger und den Jugendhilfeträgern voraus. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Schulsozialarbeiter mit allen am Schulleben Beteiligten vertrauensvoll zusammen.
§ 36 Mobile Sonderpädagogische Dienste
(1) Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 8 a Abs. 2 werden Lehrer für Förderpädagogik im Rahmen eines Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes der Staatlichen Schulämter tätig.
(2) Das Nähere zur Qualifikation für die Tätigkeit im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst sowie zu dessen Aufgabenerfüllung und Organisation wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 37 Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Fachkonferenz
(1) An jeder Schule besteht eine Lehrerkonferenz. Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle Lehrer, die an der Schule eigenverantwortlich Unterricht erteilen, sowie die an der allgemeinen Schule tätigen Lehrer der Förderschule. Die Erzieher, die Sonderpädagogischen Fachkräfte, die Schulsozialarbeiter und die überwiegend an der Schule tätigen Fachkräfte der Jugendhilfe können beratend an der Lehrerkonferenz teilnehmen. An den Förderschulen sind die Sonderpädagogischen Fachkräfte Mitglieder der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenzen finden außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit statt; der ordnungsgemäße Schulbetrieb muss gewährleistet sein. Vorsitzender der Lehrerkonferenz ist der Schulleiter. Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an den Sitzungen teilnehmen. Die Lehrerkonferenz hat die Aufgabe, über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu beraten und zu beschließen. In den ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugewiesenen Angelegenheiten sind die Beschlüsse der Lehrerkonferenz für den Schulleiter, die Lehrer, die Erzieher und die Sonderpädagogischen Fachkräfte verbindlich. Die Lehrerkonferenz soll insbesondere das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der Lehrer an der Schule sichern. Die Aufgaben des Schulleiters und die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers bleiben unberührt. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz können Vertreter der Eltern, der Schüler, des Schulträgers, der Ausbildungsbetriebe und der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen für die Berufsbildung, Mitarbeiter von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie weitere Vertreter von Einrichtungen, die an der schulischen oder außerschulischen Bildung und Erziehung beteiligt sind, zur Beratung einzelner Themen hinzugezogen werden.
(2) In den berufsbildenden Schulen können schulformbezogene Lehrerkonferenzen eingerichtet werden; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Klassenkonferenz besteht aus den Lehrern, die in der Klasse, in den Kursen oder in den Lerngruppen die Schüler unterrichten, sowie den gegebenenfalls in der Klasse tätigen Lehrern der Förderschule. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenlehrer. In Angelegenheiten der Ein- und Umstufung sowie der Versetzung führt der Schulleiter den Vorsitz; er kann diese Aufgabe seinem Stellvertreter oder einem anderen Lehrer übertragen. Die Sonderpädagogischen Fachkräfte, die Erzieher, die Schulsozialarbeiter und die überwiegend an der Schule tätigen Fachkräfte der Jugendhilfe sowie medizinisches, therapeutisches und pflegerisches Fachpersonal können beratend an der Klassenkonferenz teilnehmen. Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend.
(4) Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; dabei können verwandte Fächer zusammengefasst werden (Fächergruppe). Die Fachkonferenz besteht aus allen Lehrern, die in dem Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung haben oder unterrichten. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend.
(5) Der Schulleiter hat Beschlüsse der Lehrer-, Klassen- oder Fachkonferenz, die nach seiner Auffassung gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Hält die beschlussfassende Konferenz ihren Beschluss aufrecht, so entscheidet das zuständige Schulamt.
(6) Das Nähere über die Aufgaben und das Beschlussverfahren der Lehrer-, Klassen- und Fachkonferenz wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
Fünfter Abschnitt Schulkonferenz, Landesschulbeirat
§ 38 Schulkonferenz
(1) Als Organ der Mitwirkung und Mitbestimmung von Schülern, Eltern, Erziehern und Lehrern an der Schule wird jeweils für zwei Schuljahre eine Schulkonferenz gebildet. Den Vorsitz führt der Schulleiter; er hat kein Stimmrecht. Die Lehrerkonferenz, die Schulelternvertretung und die Schülervertretung der Schule wählen jeweils ihre Vertreter. An Grundschulen besteht die Schulkonferenz aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Lehrer und der Eltern; an durchgehend einzügigen Grundschulen werden je zwei Vertreter gewählt, an durchgehend mindestens zweizügigen Grundschulen je drei Vertreter. Zwei Vertreter der Schüler der Klassenstufe 4 nehmen beratend teil. Wird an der Grundschule ein Hort geführt, wählen die Erzieher aus ihrer Mitte einen Vertreter; dieser ist anstelle eines Vertreters der Lehrer Mitglied in der Schulkonferenz. An Gemeinschaftsschulen, die mit der Klassenstufe 1 beginnen und eine gymnasiale Oberstufe führen, besteht die Schulkonferenz aus je vier Vertretern der Lehrer, der Eltern und der Schüler der Sekundarstufen; Satz 5 gilt entsprechend. In Schulen mit überwiegend volljährigen Schülern besteht die Schulkonferenz aus drei Vertretern der Lehrer und drei Vertretern der Schüler. An Förderschulen besteht die Schulkonferenz aus jeweils der gleichen Anzahl von bis zu drei Vertretern der Lehrer, der Sonderpädagogischen Fachkräfte, der Eltern und, entsprechend ihrer Einsichtsfähigkeit, der Schüler. An den übrigen Schulen besteht die Schulkonferenz aus je drei Vertretern der Lehrer, der Eltern und der Schüler; an Gemeinschaftsschulen mit den Klassenstufen 1 bis 10 gilt Satz 5 entsprechend. Soweit an der allgemeinen Schule tätig, nehmen jeweils ein Vertreter der Lehrer der Förderschule und der Sonderpädagogischen Fachkräfte beratend teil. Soweit an der Schule Maßnahmen der schulbezogenen Jugendhilfe angeboten werden, nimmt ein im Rahmen dieser Maßnahmen an der Schule tätiger Mitarbeiter beratend teil. In Schulen, an denen ein Schulförderverein tätig ist, kann ein Vertreter beratend teilnehmen. Medizinisches, therapeutisches und pflegerisches Fachpersonal kann zu Beratungen der Schulkonferenz hinzugezogen werden.
(1a) Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn die anwesenden Vertreter der Lehrer, Eltern oder Schüler jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und sich dabei auf diese Bestimmung berufen. Über den Antrag ist in einer weiteren Schulkonferenz abschließend erneut zu befinden. Zwischen den beiden Schulkonferenzen muss ein Zeitraum von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen.
(2) Zu den Sitzungen der Schulkonferenz ist rechtzeitig einzuladen. Zeitpunkt und Dauer der Sitzung sind so zu gestalten, dass allen Mitgliedern eine Teilnahme ermöglicht wird. Der Schulträger ist rechtzeitig über die Tagesordnung der Sitzung der Schulkonferenz zu informieren; er kann durch Beauftragte an der Beratung teilnehmen.
(3) Die Schulkonferenz berät Fragen, die Schüler, Eltern, Lehrer und Erzieher gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen. Die Lehrerkonferenz, die Schulelternvertretung und die Schülervertretung sind berechtigt, zu diesen Fragen Anträge an die Schulkonferenz zu richten. Der Schulkonferenz ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben:
1.
zu wesentlichen Festlegungen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Eltern oder Schulelternvertretung vorgeschrieben ist,
2.
zu Maßnahmen nach § 10 Abs. 4, nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2,
3.
zu Maßnahmen der Schulwegsicherung, der Schülerbeförderung und der Unfallverhütung in Schulen,
4.
zur Kooperation der Schule mit den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,
5.
zu Baumaßnahmen im Bereich der Schule,
6.
zum Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),
7.
zur Verwendung der den Schulen zur freien Verfügung zugewiesenen Haushaltsmittel,
8.
zu weiteren Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zur Stellungnahme zugewiesen sind.
Die Schulkonferenz kann ferner auf Antrag eines Betroffenen in Konfliktfällen zwischen Schülern und Lehrern sowie Schülern und Erziehern vermitteln.
(4) In den Fällen des § 6 a Abs. 3, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 9 steht der Schulkonferenz ein Antragsrecht zu.
(5) Die Schulkonferenz entscheidet über
1.
die Bildung von Klassen oder die Differenzierung in Kursen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4,
2.
den Unterrichtsbeginn im Einvernehmen mit dem Schulträger,
3.
das pädagogische Konzept im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Schule zu einer Gemeinschaftsschule,
4.
die Durchführung des Unterrichts an Spezialgymnasien an fünf oder sechs Wochentagen vorbehaltlich der Zustimmung des Schulträgers,
5.
die Pausenordnung,
6.
die Pausenverpflegung unter Berücksichtigung der Grundsätze einer gesunden Ernährung,
7.
das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten,
8.
das außerunterrichtliche Angebot der Schule im Rahmen der an der Schule gegebenen personellen und sächlichen Voraussetzungen,
9.
die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen von Projekten zur Öffnung von Schule gegenüber ihrem sozialen Umfeld und unter Berücksichtigung der gegebenen sächlichen Voraussetzungen,
10.
die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,
11.
die Gründung und Ausgestaltung von Schulpartnerschaften,
12.
schulinterne Grundsätze für Wandertage sowie Klassen- und Kursfahrten,
13.
die Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule,
14.
schulinterne Grundsätze auf Grundlage des Überwältigungsverbotes, der Schülerorientierung und im Sinne der Ziele des § 2 zur Gewährleistung einer ausgewogenen Information der Schüler bei Informationsbesuchen nicht zur Schule gehörender Personen, Organisationen und Institutionen an der Schule und im Unterricht gemäß § 56 Abs. 1,
15.
Grundsätze der schulischen Antidiskriminierungsarbeit,
16.
weitere Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind.
Vor den Beschlüssen zu den Nummern 5, 6 und 12 ist die Klassensprecherversammlung anzuhören.
(6) Die Schulkonferenz wirkt bei der Entscheidung über die Einführung neuer Schulbücher mit.
(7) Wird einer Empfehlung der Schulkonferenz gemäß Absatz 3 von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen. Für die Beschlüsse nach Absatz 5 gilt § 37 Abs. 5 entsprechend.
(8) Das Nähere über die Aufgaben und das Beschlussverfahren der Schulkonferenz wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 39 Landesschulbeirat
Zur Beratung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums wird ein Landesschulbeirat gebildet. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Eltern, der Lehrer, der Erzieher und der Sonderpädagogischen Fachkräfte, der Schüler und der Schulen in freier Trägerschaft. Weitere Mitglieder sind Vertreter von Einrichtungen, die an Bildung und Erziehung beteiligt sind, insbesondere die kommunalen Spitzenverbände. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
Sechster Abschnitt Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren
§ 40 Schulaufsicht
Das Land hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen. Näheres regeln das Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht sowie das Thüringer Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft.
§ 40 a Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien
(1) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien trägt Verantwortung im Prozess von Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen im schulischen und vorschulischen Bereich. Zu seinen Aufgaben gehören dabei insbesondere
1.
die Unterstützung im Prozess der Qualitätsentwicklung Eigenverantwortlicher Schulen sowie die Koordinierung der Erfassung und Auswertung der hierbei erhobenen Daten,
2.
die Planung, Organisation und Koordinierung der Fort- und Weiterbildung der im Landesdienst tätigen Lehrer, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieher sowie die nach dem Thüringer Lehrerbildungsgesetz vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben,
3.
Fortbildungsangebote für pädagogisches Fachpersonal im frühkindlichen Bereich,
4.
die Entwicklung der Lehrpläne und des Bildungsplans,
5.
die Beratung und Unterstützung von staatlichen Schulen, Schulämtern und Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung sowie
6.
die Beratung und Unterstützung der Schulträger staatlicher Schulen und der Medienzentren in medientechnischen und medienpädagogischen Fragen.
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium schließt mit dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien Ziel- und Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der diesem übertragenen Aufgaben ab.
(2) Näheres zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben, die Übertragung weiterer Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung, der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung von Bildungseinrichtungen sowie die Organisation und die Maßnahmen der Qualitätssicherung des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 40 b Eigenverantwortliche Schule und schulische Evaluation
(1) Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich. Sie ist dabei zu einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verpflichtet.
(1a) Für jede Schule wird ein Schulkonto eingerichtet und geführt. Dies erfolgt in der Regel im Namen des Freistaats Thüringen. Bestehende Schulkonten, welche durch Schulträger eingerichtet wurden, können weitergeführt werden. Das Schulkonto dient allein schulischen Zwecken. Es wird insbesondere für den Zahlungsverkehr genutzt, um Beiträge für schulische Veranstaltungen zu sammeln und weiterzuleiten. Die Konten können auch genutzt werden, um unter Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben öffentliche Mittel zu bündeln und zu verwalten. Die näheren Einzelheiten der Kontoführung regelt das für Bildung zuständige Ministerium im Benehmen mit den für Finanzen und Kommunales zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung.
(2) Zur Bewertung ihrer Schul- und Unterrichtsqualität führt die Schule regelmäßig interne Evaluationen durch. Hierfür sind vorrangig die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Angebote zu nutzen. Über die Auswahl der Evaluationsinstrumente entscheidet die Schule in eigener Verantwortung, soweit das für das Schulwesen zuständige Ministerium keine Festlegungen getroffen hat. Vor der Durchführung von Evaluationen sind die Schulkonferenz und der Schulträger zu informieren. Sind Eltern- und Schülerbefragungen vorgesehen, ist die Zustimmung der Schulkonferenz einzuholen. Über die Ergebnisse der Evaluation ist der Schulkonferenz und dem Schulträger zu berichten.
(3) Die Schule nimmt unter Berücksichtigung der personellen Voraussetzungen in angemessenen Zeitabständen an externen Evaluationen teil. Diese werden von Expertenteams, die im Auftrag des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums tätig sind, durchgeführt. Die Expertenteams bestehen in der Regel aus dafür besonders geschulten Lehrern. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann die Schule nach Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums andere geeignete Experten mit einer externen Evaluation beauftragen. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Expertenteams nach den Sätzen 2 und 3 einschließlich der mit deren Koordinierung verbundenen Aufgaben sowie die Genehmigung nach Satz 4 nachgeordneten Behörden durch Rechtsverordnung zuzuordnen.
(4) Zeigt sich im Ergebnis der externen Evaluation ein schulischer Unterstützungsbedarf, so ist dieser von der Schule gegenüber dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien anzuzeigen. Dieses leitet entsprechende Unterstützungsmaßnahmen ein. Die Schule ist verpflichtet, das zuständige Schulamt über das Ergebnis der externen Evaluation sowie über die gegebenenfalls eingeleiteten Unterstützungsmaßnahmen nach Satz 2 zu informieren.
(5) Die Schule ist verpflichtet, an internationalen, nationalen oder landesweiten Lernstandserhebungen und Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die Zwecken der Schulentwicklung und Bildungsplanung dienen. Über die schulbezogene Rückmeldung ist in der Schulkonferenz zu beraten.
§ 41 Schulnetzplanung
(1) Schulnetzpläne werden von den Schulträgern im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet in der Regel alle fünf Jahre aufgestellt und fortgeschrieben. In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Schulbezirke, Einzugsgebiete oder Einzugsbereiche sie gelten sollen. Satz 3 gilt für die Festlegung von Netzwerkbereichen nach § 7 a Abs. 2 Satz 4 entsprechend. Die Schulträger berücksichtigen bei ihrer Planung das örtliche Angebot von Schulen in freier Trägerschaft. Die Pläne müssen sowohl die langfristige Zielplanung, insbesondere zum weiteren Ausbau des gemeinsamen Unterrichts, als auch die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. In die Pläne müssen die Möglichkeiten der Kooperation von Förderschulen mit anderen Schularten und Schulformen aufgenommen werden. Die Pläne sind mit den benachbarten Schulträgern abzustimmen.
(2) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb). Für allgemein bildende Schulen gelten die §§ 41a bis 41e. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die berufsbildenden Schulen durch Rechtsverordnung
1.
die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Mindest- und Höchstschülerzahlen für Schulen, Klassen und Kurse zu bestimmen sowie
2.
die Voraussetzungen, unter denen von den nach Nummer 1 erteilten Vorgaben abgewichen werden darf,
zu regeln.
(3) Die Schulnetzplanung soll ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern, die Grundlage für einen langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen und den Planungsrahmen für ein ausgeglichenes Bildungsangebot in Thüringen berücksichtigen. Es soll darauf hingewirkt werden, die Schulnetz- und die Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten. Für das Angebot nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 findet Satz 1 keine Anwendung.
(4) Die Schulnetzpläne sowie ihre Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Diese ist zu versagen, wenn der vorgelegte Plan den in den Absätzen 1 bis 3 sowie den in den §§ 41a bis 41e genannten Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Schulnetzplänen auch unter Erteilung von Auflagen zustimmen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung und Fortschreibung der Schulnetzpläne sowie zu deren Zustimmung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(5) Die Schulnetzpläne können bei den Schulträgern, für deren Gebiet sie gelten, eingesehen werden.
§ 41 a Mindestschülerzahl und Zügigkeit
(1) Die Mindestschülerzahl an Grundschulen beträgt für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe in der Regel 15 Schüler, für jede weitere einzurichtende Klasse in der Regel 14 Schüler. Grundschulen können ein- oder mehrzügig geführt werden.
(2) Die Mindestschülerzahl an Regelschulen beträgt in der Regel 20 Schüler je Klasse. Regelschulen werden grundsätzlich mindestens zweizügig geführt. Abweichend von Satz 2 können im ländlichen Raum bestehende Regelschulen einzügig geführt werden. Eine ausreichende Differenzierung nach § 6 Abs. 1 und individuelle Förderung nach § 2 Abs. 2 müssen sichergestellt sein und können auch klassenstufenübergreifend oder durch Schulkooperation erfolgen.
(3) Für die Mindestschülerzahl und die Zügigkeit von Gemeinschaftsschulen gilt Absatz 1 für die Klassenstufen 1 bis 4 und Absatz 2 für die Klassenstufen 5 bis 10 entsprechend. Für die gymnasiale Oberstufe gilt Absatz 5.
(4) Die Mindestschülerzahl an Integrativen und Kooperativen Gesamtschulen der Klassenstufen 5 bis 10 beträgt in der Regel 20 Schüler je Klasse. Gesamtschulen werden mindestens dreizügig geführt. Für die gymnasiale Oberstufe gilt Absatz 5.
(5) Die Mindestschülerzahl an Gymnasien, mit Ausnahme der Spezialgymnasien, beträgt in der Regel 20 Schüler je Klasse. Gymnasien werden in der Regel mindestens zweizügig geführt. Die gymnasiale Oberstufe kann durch Schulkooperationen im Sinne von § 41e sichergestellt werden. Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe kann klassenstufenübergreifend organisiert werden.
(6) Sind weder die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 41c noch für eine Kooperation gegeben und stellt der Schulträger nicht bis spätestens zum 31. März eines Jahres einen Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 1 für das in dem Jahr beginnende neue Schuljahr, kann diese durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium angeordnet werden. Der Schulträger ist vorher zu hören.
§ 41 b Klassenbildung
(1) Klassen sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist; die Entscheidung trifft der Schulleiter.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schüler mit Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache werden bei der Klassenbildung an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderzentren doppelt gezählt.
(3) Abweichend von den in § 41a festgelegten Mindestschülerzahlen je Klasse kann eine Klasse im Ausnahmefall auch dann gebildet werden, wenn aufgrund der räumlichen Gegebenheiten, auch unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte, eine sinnvolle Beschulung nicht mehr möglich und damit eine Klassenteilung erforderlich ist. Die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt.
§ 41 c Ausnahmen bei Mindestschülerzahl und Zügigkeit
(1) Von den Vorgaben nach § 41a kann auf Antrag des Schulträgers mit Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, wenn
1.
eine Nutzungsbindung für geförderte Gebäude, für die der Zuwendungsbescheid durch das Land nicht widerrufen werden kann, ohne dass es zu einer Rückforderung des Zuwendungsbetrags kommt, besteht,
2.
Nachbarschulen ihre Aufnahmekapazitäten bereits voll ausgelastet haben,
3.
bauliche Voraussetzungen zu schaffen sind, um eine Schulnetzmaßnahme vollziehen zu können,
4.
die Mindestzügigkeit nicht eingehalten werden kann, jedoch nach spätestens drei Jahren wieder erreicht wird,
5.
die Mindestschülerzahl in den Eingangsklassen nur vorübergehend unterschritten wird und nach der prognostizierten Entwicklung der Anzahl der aufzunehmenden Schüler ein Erreichen der Mindestschülerzahl nach spätestens drei Jahren zu erwarten ist,
6.
zur Einhaltung der Mindestschülerzahl in der Eingangsklassenstufe bauliche Veränderungen erforderlich sind, die nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können, und die Mindestschülerzahlen der weiteren Klassenstufen sowie die Mindestzügigkeit erreicht werden,
7.
im Fall der Neugründung einer Schule aufgrund der aufwachsenden Struktur die Vorgaben zu den Zügigkeiten nicht erreicht werden können,
8.
die Vorgaben nach § 41d im Fall einer Aufhebung der Schule überschritten werden oder
9.
ein Kooperationspartner nach § 41e aus sachlich nachvollziehbaren und überprüfbaren Gründen insbesondere aufgrund einer wesentlichen Überschreitung der angemessenen Zeiten für den Schulweg nach § 41d nicht gefunden werden kann.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist spätestens bis zum 31. März des Jahres für das folgende Schuljahr bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu stellen. Es sind geeignete begründende Unterlagen vorzulegen. Die Genehmigung soll bis zum 31. Mai des Jahres für das folgende Schuljahr erteilt oder versagt werden. Die Genehmigung der Ausnahme soll befristet erteilt werden. Die Befristungsdauer soll sich an der mutmaßlichen Dauer des Vorliegens des Befristungsgrunds orientieren, die Dauer der Genehmigung des genehmigten Schulnetzplanes jedoch nicht überschreiten.
§ 41 d Zeiten für den Schulweg
(1) Für Schüler der Primarstufe soll der Schulweg zur Grundschule oder zur Gemeinschaftsschule 35 Minuten sowie zum regionalen Förderzentrum 60 Minuten nicht überschreiten.
(2) Für Schüler der Sekundarstufe soll der Schulweg zur Regelschule 45 Minuten sowie zur Gemeinschaftsschule, zum Gymnasium oder zum regionalen Förderzentrum 60 Minuten nicht überschreiten.
§ 41 e Kooperationsmodelle
(1) Erfüllt eine Schule die Vorgaben nach § 41a nicht und liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 41c Abs. 1 vor, kann diese Schule fortgeführt werden, wenn durch eine Kooperation der Unterricht gemäß den für die Schulart festgelegten Lehrplänen und der Stundentafel angeboten und ein effektiver Personaleinsatz ermöglicht werden kann. Kooperationen sind im Rahmen folgender Organisationsmodelle möglich:
1.
Kooperation von Schulen ein oder mehrerer Schularten mit einem Schulleitungskollegium und einem gemeinsamen Kollegium (Sprengelmodell),
2.
Kooperation von Schulen einer Schulart mit einer Schulleitung und einem Kollegium (Filialmodell),
3.
Kooperation von Schulen mehrerer Schularten an einem Standort mit je einer Schulleitung und je einem Kollegium (Campusmodell).
Die Kooperationen können im Rahmen eines Erprobungsmodells nach § 12 Abs. 6 ausgestaltet sein.
(2) Das Nähere zu den Voraussetzungen, zum Verfahren und zur Ausgestaltung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Kooperationsmodelle bestimmt das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(3) Schulen einer Schulart oder mehrerer Schularten, die jeweils die Klassen- und Schulgrößen nach § 41a erreichen, können zur Erweiterung der Unterrichtsangebote und zur Optimierung des Personaleinsatzes Kooperationen eingehen (Schulzusammenarbeit).
§ 42 Kommunale Medienzentren
Die Medienzentren, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten personell und sächlich ausgestattet und unterhalten werden, beschaffen die für die Schulen erforderlichen Medien, stellen diese bereit und erfüllen die damit verbundenen medienpädagogischen und organisatorischen Aufgaben auf der Grundlage gemeinsamer Qualitätsstandards.
Siebter Abschnitt Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte
§ 43 Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel, Stundentafeln
(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Lehrpläne und Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebotes einer Schulart bestimmt sind. Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem Auftrag der Verfassung und dem Profil der jeweiligen Schulart. Die Lehrpläne benennen die allgemeinen und fachlichen Ziele sowie Inhalte der einzelnen Fächer und Lernbereiche, beschreiben zu erwartende Lernergebnisse und bestimmen den erwarteten Kompetenzerwerb (Bildungsstandards).
(2) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erfüllung des Auftrags für das Bildungswesen geeignet sein, mit der Verfassung und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmen, die Anforderungen der Lehrpläne, Stundentafeln und sonstigen Richtlinien erfüllen und den pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen für die betreffende Schulart und Klassenstufe entsprechen.
(3) Schulbücher werden auf Antrag eines Verlags in den Schulbuchkatalog aufgenommen. Sofern die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, wird das Schulbuch aus dem Schulbuchkatalog entfernt.
(4) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht erstellen die betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Lehr- und Lernmittel für den Religionsunterricht müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen; die Zulassung für den Gebrauch in den Schulen bedarf der Zustimmung der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften.
(5) Näheres zur Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie den Stundentafeln wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. Soweit an der Schulaufsicht andere Ministerien beteiligt sind, werden Stundentafeln und Lehrpläne im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachressort erstellt.
§ 44 Lernmittelfreiheit
(1) An den staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Der Umfang der Lernmittelfreiheit bestimmt sich nach den notwendigen, für die Hand des Schülers bestimmten Schulbüchern sowie der digitalen Bildungsmedien. Zur Umsetzung besonderer pädagogischer Konzepte sowie für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schüler mit Migrationshintergrund, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache haben, können aus pädagogischen Gründen auch andere notwendige Lernmittel bereitgestellt werden.
(3) Die Kosten der Lernmittelfreiheit trägt das Land nach Maßgabe des Haushalts, soweit nicht Eltern und volljährige Schüler mit einem Eigenanteil an den Kosten der Lernmittel beteiligt werden. Von einer Beteiligung kann bei Beziehern von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten sowie bei Familien mit einer bestimmten Kinderzahl teilweise oder ganz abgesehen werden.
(4) Von der Lernmittelfreiheit können einzelne Schularten, Schulformen, Bildungsgänge und Klassenstufen ausgenommen werden.
(5) Zuschüsse zu den Lernmittelkosten werden den Schülern an Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, in gleicher Höhe wie den Schülern an staatlichen Schulen gewährt.
(6) Näheres, insbesondere zu Umfang, Art und Verfahren der Bereitstellung der Lernmittel, über die Höhe und das Verfahren der Beteiligung nach Absatz 3 sowie Maßnahmen bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder unberechtigter Zurückbehaltung von Lernmitteln, wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 45 Schulorganisation
(1) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Als besondere Unterrichtsformen können Intensiv- und Intervallkurse, insbesondere temporäre Lerngruppen, eingerichtet werden.
(2) Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums können für einzelne Schulformen der berufsbildenden Schulen Beginn und Ende des Schuljahres abweichend geregelt werden.
(3) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Die Ferien werden durch die Ferienordnung festgesetzt, die das für das Schulwesen zuständige Ministerium erlässt. Es kann durch Rechtsverordnung für Schulformen der berufsbildenden Schulen Abweichendes zur Dauer der Ferien regeln.
(4) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen, in der Regel am Vormittag, erteilt. An Spezialgymnasien kann der Unterricht auf sechs Wochentage verteilt werden.
(5) Der Schulleiter erlässt im Benehmen mit der Schulkonferenz eine Hausordnung; soweit die Zuständigkeit des Schulträgers berührt ist, ist mit ihm das Einvernehmen herzustellen.
§ 46 Religionsunterricht und Ethikunterricht
(1) Religionsunterricht und Ethikunterricht sind in den staatlichen Schulen ordentliche Lehrfächer. Ausnahmen für Fachschulen und Höhere Berufsfachschulen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(2) Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach für alle Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder der Religionsgemeinschaften erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts bedürfen die Lehrer der Berufung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Eltern oder die Schüler, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Näheres wird durch Vertrag zwischen dem Land Thüringen und den betreffenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften geregelt.
(3) Auf Wunsch der Eltern können Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Zustimmung der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft vorliegt; dies gilt entsprechend für Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach nicht eingerichtet ist. Sofern Schüler das 14. Lebensjahr vollendet haben, entscheiden sie anstelle der Eltern selbst.
(4) Der weltanschaulich neutrale Ethikunterricht ist ordentliches Lehrfach für alle Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören und die auch nicht gemäß Absatz 3 am Religionsunterricht teilnehmen. Der Ethikunterricht dient dem kritischen Verständnis von gesellschaftlich wirksamen Wertvorstellungen und Normen als Grundlage verantwortlichen Urteilens und Handelns. Sein Inhalt orientiert sich an den sittlichen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind. Im Übrigen berücksichtigt er die Pluralität der Bekenntnisse und Weltanschauungen.
(5) Schüler, die gemäß Absatz 2 Satz 5 nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Ethikunterricht teil.
§ 47 Gesundheitsförderung und Sexualerziehung
(1) Die Schule hat durch geeignete Maßnahmen die Gesundheitsförderung zu unterstützen. Sie entwickelt ein umfassendes ganzheitliches Konzept zur Gesunderhaltung und gesunden Lebensweise. Die in den Lehrplänen festgeschriebenen Bildungsinhalte zur Gesundheitsförderung sind fächerübergreifend und über den Unterricht hinaus zu vermitteln. Gesunde Lebensweise ist an jeder Schule aktiv zu gestalten. Der Suchtprävention ist dabei ein besonderer Stellenwert einzuräumen.
(2) Das Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände untersagt. Dies gilt nicht für Wohnräume, die sich auf dem Schulgelände befinden.
(3) Das Konzept zur Gesunderhaltung und gesunden Lebensweise ist von den Schulen regelmäßig auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und fortzuschreiben. Dabei erhält die Schule die Unterstützung des zuständigen Staatlichen Schulamts.
(4) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schüler sich altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches, gewaltfreies Verhalten in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Partnerschaft, Ehe und Familie vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden.
(5) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Gesundheitsförderung und Sexualerziehung zu unterrichten.
§ 47 a Berufliche und arbeitsweltliche Orientierung
Berufliche und arbeitsweltliche Orientierung ist an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen verpflichtender Bestandteil der Lehrpläne. Die Schule fördert durch Maßnahmen der praxisorientierten und individuellen beruflichen und arbeitsweltlichen Orientierung und Wissensvermittlung die Entwicklung der Berufswahlkompetenz und die Orientierung in der Arbeitswelt des Schülers, um den Übergang in eine Ausbildung, ein Studium oder einen Beruf zu unterstützen. Dabei werden Eltern, die Bundesagentur für Arbeit, Kammern, Gewerkschaften, Hochschulen, Unternehmen und weitere außerschulische Partner, die an Bildung und Erziehung beteiligt sind, einbezogen.
§ 48 Leistungen und Zeugnisse
(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Bildungsganges, der betreffenden Klassenstufen sowie der einzelnen Fächer und Lernbereiche schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage. Nähere Festlegungen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sowie durch die Lehrpläne getroffen.
(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern und Lernbereichen erbrachten Leistungen werden nach folgenden sechs Notenstufen bewertet:
1 | = | sehr gut |
2 | = | gut |
3 | = | befriedigend |
4 | = | ausreichend |
5 | = | mangelhaft |
6 | = | ungenügend. |
Durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss kann vorgesehen werden, dass in bestimmten Klassenstufen oder Schularten die Noten durch eine verbale Leistungseinschätzung oder ein Punktsystem ergänzt oder ersetzt werden. Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung erhalten in allen Fächern, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen in allen oder einzelnen Fächern eine verbale Leistungseinschätzung. In Schulen mit einem bewährten reformpädagogischen Konzept ist das Ersetzen von Noten durch eine allgemeine Bewertung für weitere Klassenstufen möglich; die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Zwischennoten werden nicht erteilt.
(3) Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. Zeugnisse werden in der Regel jeweils zum Schulhalbjahr und zum Schuljahresende ausgestellt. Die gesamten Leistungen eines Schülers werden vom Lehrer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung bewertet. Die Transparenz der Notengebung ist für Schüler und Eltern insbesondere durch die Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und die Begründung der Noten zu gewährleisten.
(4) In das Zeugnis werden Bewertungen zur Mitarbeit und zum Verhalten des Schülers aufgenommen; für die Schullaufbahnberatung können ergänzend zum Zeugnis Einschätzungen der persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenzentwicklung des Schülers erstellt werden. Näheres, insbesondere Ausnahmen von Satz 1, wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(5) Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung erhalten ein Abschlusszeugnis, das die individuelle Entwicklung der Persönlichkeit beschreibt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen beenden ihre Schullaufbahn an der allgemeinen Schule oder der Förderschule mit einem Abschlusszeugnis zur Berufsvorbereitung.
§ 49 Versetzung, Wiederholung und Überspringen
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden die Schüler versetzt, die während des laufenden Schuljahres die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben. Abweichend hiervon kann ein Schüler bei Vorliegen besonderer Gründe, wie Wechsel der Schule während des Schuljahres oder längerer Krankheit, versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seines Leistungswillens gerechtfertigt erscheint und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe erwartet werden kann; über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Klassenstufen, Schulformen oder Schularten auf eine Versetzung oder auf die Versetzungswirksamkeit einzelner Fächer verzichtet wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 rücken Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung nach Schuljahresende in die nächsthöhere Klassenstufe und nach drei Jahren in die nächsthöhere Schulstufe auf. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen können auf Beschluss der Klassenkonferenz in die nächsthöhere Klassenstufe aufrücken.
(2) Schüler aller Klassenstufen können auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülern auf Antrag der Schüler selbst, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu stellen ist, in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten, sofern diese noch nicht wiederholt wurde und sofern sie im laufenden Schuljahr keine Klassenstufe wiederholen. Am Ende der freiwillig wiederholten Klassenstufe ergeht keine Versetzungsentscheidung. Aus der Klassenstufe 3 ist nach einer dreijährigen Verweildauer in der Schuleingangsphase ein Rücktritt ausgeschlossen. Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der Oberstufe des Gymnasiums. Über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(3) Einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler kann das Überspringen einer Klassenstufe gestattet werden, wenn seine Leistungen deutlich über die seiner Mitschüler hinausragen und seine Arbeitsweise erwarten lässt, dass er erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten kann. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(4) Nicht versetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe. Für bestimmte Schulformen der berufsbildenden Schule kann die Wiederholung einer Klassenstufe durch eine besondere Leistungsfeststellung ersetzt werden. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 50 Entlassung wegen mangelnder Leistung
Ein Schüler muss in der Regel die Schulart oder den Bildungsgang verlassen, wenn er die Abschlussprüfung zweimal nicht bestanden hat. Dies gilt auch, wenn ein Schüler zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen der berufsbildenden Schulen (mit Ausnahme der Berufsschule) und des Kollegs nicht versetzt wurde. Am Gymnasium können in der Regel insgesamt nur zwei Klassenstufen wiederholt werden; Wiederholungen nach § 49 Abs. 2 werden angerechnet. Wer zweimal nicht versetzt wurde, muss das Gymnasium verlassen. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
Achter Abschnitt Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
§ 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
(1) Pädagogische Maßnahmen liegen in der Verantwortung der Schule und gewährleisten die Entwicklung des Schülers im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Gefährdungen dieser Entwicklung ist zunächst mit pädagogischen Maßnahmen zu begegnen. Dazu gehören insbesondere das Gespräch mit dem Schüler, das Lob und die Ermahnung, gemeinsame Gespräche mit Eltern und Lehrern, die formlose Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler sein Fehlverhalten erkennen zu lassen, sowie das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach Benachrichtigung der Eltern. Zeigen diese Maßnahmen keinen Erfolg, soll gegenüber den Eltern eine schriftliche Mitteilung erfolgen (Hinweis); bei schweren oder häufigen Pflichtverletzungen muss ein Hinweis erfolgen.
(2) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit pädagogische Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen. Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Nr. 3 bis 6 können die gewählten Schüler- und Elternvertretungen der Klasse auf Verlangen des Schülers oder seiner Eltern angehört werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
1.
der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrer;
2.
der Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen;
3.
der strenge Verweis durch den Schulleiter;
4.
die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz;
5.
der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu sechs Tagen durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz;
6.
der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu vier Wochen durch den Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz und mit Zustimmung des zuständigen Schulamts;
7.
die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart durch das zuständige Schulamt; den Antrag stellt der Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz.
(4) Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 besteht nicht. Vor dem Ergreifen der Ordnungsmaßnahmen sind diese zunächst anzudrohen; die betroffenen Schüler sind anzuhören. Der Androhung bedarf es nicht, wenn eine sofortige Reaktion zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs geboten erscheint. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 bis 7 sind die Eltern zu informieren, anzuhören und zu beraten. Die Schule berät unter Einbeziehung des zuständigen Jugendamts in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 5 und 6 die Eltern über mögliche Unterstützungsmaßnahmen während dieser Zeit. Die Schulaufsicht hat auf Antrag der Eltern und auf Antrag volljähriger Schüler die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 4 bis 7 zu überprüfen.
(5) Andere als die in Absatz 3 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen und Gruppen als solche sind nicht zulässig. Körperliche Züchtigung ist verboten. Ordnungsmaßnahmen, pädagogische Maßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig. Außerschulisches Verhalten des Schülers soll nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 sein, soweit es sich auf den Schul- oder Unterrichtsbetrieb störend auswirkt.
(6) Der Besitz, Handel und Genuss von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken ist den Schülern innerhalb der Schulanlage untersagt. Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen. Über den Zeitpunkt der Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter.
§ 52 Ausschluss
(1) Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine wesentliche Gefahr für die Unterrichtung, die Gesundheit oder die Sicherheit der anderen Schüler bedeutet, kann vom zuständigen Schulamt nach erfolgten pädagogischen und psychologischen Maßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Zeit oder auf Dauer von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden. Eine wesentliche Gefahr für die Unterrichtung der anderen Schüler ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verbleib des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs nicht mehr gewährleistet werden kann.
(2) Den Antrag auf Ausschluss des Schülers von der Schule stellt der Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz. Bevor der Beschluss der Lehrerkonferenz und der endgültige Beschluss des zuständigen Schulamtes gefasst werden, sind der Schüler und dessen Eltern sowie Eltern- und Schülervertretungen der Klasse zu hören. Der Ausschluss ist vorher anzudrohen. Der Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
(3) In besonders schweren Fällen kann der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht von allen Schulen einer Schulart oder allen Schulen des Landes ausgeschlossen werden.
(3a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Ausschlusses nach den Absätzen 1 oder 3 oder gegen eine Ordnungsmaßnahme nach § 51 Abs. 3 Nr. 2 und 4 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Das zuständige Schulamt trifft im Benehmen mit dem Jugendamt die nach dem Ausschluss erforderlichen Maßnahmen.
Neunter Abschnitt Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen
§ 53 Beratungsdienste, Schulpsychologischer Dienst
(1) Zur Beratung der Schüler und ihrer Eltern insbesondere bei der Wahl der Schullaufbahn stehen an den Schulen hierfür ausgebildete Lehrer zur Verfügung; die allgemeine Beratungspflicht des Lehrers bleibt davon unberührt.
(2) Bei den staatlichen Schulämtern ist ein Schulpsychologischer Dienst eingerichtet. Er hat im Rahmen eines Beratungssystems, in dem Schulpsychologen, Beratungslehrer und Fachlehrer zusammenarbeiten, vor allem die Aufgabe, durch die Anwendung psychologischer Erkenntnisse und Methoden die pädagogische Arbeit an den Schulen zu unterstützen und zu fördern. Dem Schulpsychologischen Dienst obliegt die schulzentrierte Beratung und die schülerzentrierte Beratung. Er nimmt Aufgaben der Drogenprävention und Suchtberatung in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Suchthilfe wahr.
(3) Schulleiter und Lehrer sind verpflichtet, den Schulpsychologischen Dienst in der Erfüllung seines Auftrages zu unterstützen. Mitarbeiter des Schulpsychologischen Dienstes nehmen an den Schulamtsleiter- und den Schulleiterdienstbesprechungen, Lehrerkonferenzen sowie Schulkonferenzen bei schulpsychologisch relevanten Fragen teil.
(4)
§ 54 Unterricht in besonderen Fällen
(1) Schulpflichtige, die sich sechs Wochen und länger oder wiederholt in medizinischen Einrichtungen aufhalten und deshalb nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen, sollen Grundlagenunterricht erhalten. Wurde Grundlagenunterricht eingerichtet, so können hieran alleSchüler teilnehmen, die sich in der medizinischen Einrichtung aufhalten. Das zuständige Schulamt legt eine oder mehrere geeignete Schulen fest, die für die Beschulung in der jeweiligen medizinischen Einrichtung zuständig sind.
(2) Schulpflichtige, die wegen Erkrankung sechs Wochen und länger die Schule nicht besuchen können und sich in häuslicher Pflege befinden, können Hausunterricht in den Grundlagenfächern erhalten. Zuständig für die Erteilung des Hausunterrichts ist in der Regel die bisher besuchte Schule; das zuständige Schulamt kann eine abweichende Festlegung treffen.
(3) Der Grundlagenunterricht umfasst den Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache. Ab der Klassenstufe 9 kann die Fächerauswahl um solche Fächer erweitert werden, die zur Erreichung des Schulabschlusses für die Schüler unentbehrlich sind. Der Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung orientiert sich an den Lehrplaninhalten des Bildungsganges zur individuellen Lebensbewältigung.
(4) Beginn und Umfang des Unterrichts wird bestimmt durch die Entscheidung der Ärzte über die Belastbarkeit des Schülers und die Erfordernisse des Betriebes der medizinischen Einrichtung.
(5) Für diesen Unterricht werden je nach Schulart und Klassenstufe Fachlehrer eingesetzt.
(6) Schulpflichtige, die sich in Jugendarrestanstalten befinden, sollen Grundlagenunterricht in den Räumen der jeweiligen Einrichtung erhalten. Schulpflichtige in Justizvollzugseinrichtungen sollen mindestens Grundlagenunterricht erhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(7) Im Rahmen des Unterrichts nach den Absätzen 1, 2 und 6 sowie in Fällen, in denen dem Schüler der Besuch eines regulären Unterrichts nicht möglich ist, sind die Möglichkeiten der modernen Datenkommunikation zu nutzen, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen oder geschaffen werden können. Der Unterricht kann mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums ganz oder teilweise in digitalen Lernumgebungen erfolgen.
§ 55 Schulgesundheitspflege
(1) Die Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz sowie die Maßnahmen des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes.
(2) Die Schulgesundheitspflege wird von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Die Schule und die Eltern sind verpflichtet, die Gesundheitsämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Schüler sind verpflichtet, sich den Maßnahmen des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes zu unterziehen. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium geregelt. Personen, denen die Sorge für die Person eines Schülers zusteht, sind verpflichtet, diese Untersuchungen zu dulden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Diese Bestimmungen gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.
§ 55 a Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe
(1) Die Schulen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen, stimmen sich insbesondere bei schulbezogenen Jugendhilfemaßnahmen mit diesen ab und entwickeln hierfür geeignete Kooperationsstrukturen. Näheres kann durch eine Vereinbarung zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land geregelt werden.
(2) Werden in der Schule Anzeichen für Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder eine sonstige ernsthafte Gefährdung des Wohls eines Schülers wahrgenommen, so hat die Schule dem nachzugehen. Zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos bezieht die Schule den Schulpsychologischen Dienst oder andere erfahrene Fachkräfte ein. Die Eltern sind zu beteiligen, wenn dadurch der wirksame Schutz des Schülers nicht in Frage gestellt wird. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Schülers informiert die Schule das Jugendamt. Die Schule unterstützt im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die vom Jugendamt oder anderen Stellen angebotenen Hilfen.
Zehnter Abschnitt Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz
§ 56 Veranstaltungen, Werbung, Sammlungen und Versammlungen in der Schule
(1) Veranstaltungen nicht zur Schule gehörender Personen, Organisationen und Institutionen, wie Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen in der Schule, bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. § 38 Abs. 5 Nr. 14 ist zu beachten. Dies gilt auch für den von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage. Über Informationsbesuche nicht zur Schule gehörender Personen, Organisationen und Institutionen im Unterricht entscheidet der Schulleiter. Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule sind, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, nur nach Zustimmung des Schulleiters zulässig. Die Zustimmung setzt voraus,
1.
bei Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schulanlage das schriftliche Einverständnis des Schulträgers,
2.
für die Mitwirkung der Schüler das schriftliche Einverständnis der Eltern, die über das Vorhaben zu unterrichten sind.
Satz 5 gilt nicht für Klassenfotos. Die Beteiligung von Lehrern und Schülern ist freiwillig.
(2) In den Schulen sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung der Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. Ausnahmen kann der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz genehmigen. Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden. Spenden der Eltern für schulische Zwecke dürfen von Schulleiter und Lehrer nicht angeregt werden. Soweit solche Spenden durch die Eltern selbst oder von der Schulelternvertretung veranlasst werden, ist eine Einflussnahme durch die Schule zu vermeiden.
(3) Kommerzielle Werbung und Werbung für politische Parteien und politische Gruppierungen ist in der Schule grundsätzlich nicht zulässig. Sponsoring in der Schule sowie kommerzielle Werbung in der Schülerzeitung und bei Schulveranstaltungen, die nicht der Schulbesuchspflicht unterliegen, sind zulässig, soweit sie mit § 2 vereinbar sind. Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, das Recht der persönlichen Ehre und die Erziehung zur Toleranz gefährdet werden. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber der Schulleiter. Der Betroffene kann die Behandlung in der Schulkonferenz verlangen.
(4) Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Schüler nur verteilt werden, wenn sie für Erziehung und Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder parteipolitische Werbung enthalten; Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Über die Verteilung entscheidet der Schulleiter. Die Verteilung von Werbematerial anlässlich der Wahl der Schulelternvertretung ist unzulässig. Die Vorschriften über die Berufsberatung in den Schulen bleiben unberührt. Plakate, die sich an Schüler wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht förderlich sind. Die Genehmigung erteilt der Schulleiter.
(5) Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in den Schulen untersagt. Der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen, wenn der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule diesen nicht entgegensteht. Insbesondere das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten sowie der Verkauf von einfachen Speisen und alkoholfreien Getränken während der Pausen sind erlaubt. Über Einzelheiten entscheidet die Schulkonferenz; das Einvernehmen des Schulträgers ist herzustellen. Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere schulische Gründe sie erfordern oder wenn sie einem besonderen pädagogischen Zweck dienen.
§ 57 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der den Schulen, Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben ist das Verarbeiten personenbezogener Daten der Schüler, der Eltern sowie der Lehrer, der Erzieher und der Sonderpädagogischen Fachkräfte zulässig, soweit dies für den jeweils mit den Aufgaben verbundenen Zweck erforderlich ist.
(2) Die Schüler, die Eltern sowie die Lehrer, die Erzieher und die Sonderpädagogischen Fachkräfte sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Im Rahmen der Schulgesundheitspflege dürfen für die Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Sofern keine rechtswirksame Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, darf der schulärztliche Dienst der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen übermitteln.
(4) Im Rahmen des Kinderschutzes nach § 55a Abs. 2 darf bei Anzeichen von Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellem Missbrauch oder einer sonstigen ernsthaften Gefährdung des Wohls eines Schülers das mit der Aufklärung befasste Personal der Schule für eine Dokumentation die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(5) Erhebungen, insbesondere Umfragen und wissenschaftliche Untersuchungen, in Schulen durch Personen oder Institutionen außerhalb der Schulverwaltung bedürfen der Genehmigung. Für Erhebungen an Schulen in einem Schulamtsbereich erfolgt die Genehmigung durch das zuständige Schulamt. Für die Genehmigung von Erhebungen, die in mehr als einem Schulamtsbereich durchgeführt werden sollen, ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium zuständig. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn das Vorhaben ein erhebliches wissenschaftliches Interesse im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Schule erkennen lässt und sich die Belastung der Schule in einem zumutbaren Rahmen hält. Personenbezogene Daten dürfen nur für ein bestimmtes Vorhaben verarbeitet werden, soweit die betroffenen Personen eingewilligt haben oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt und der Forschungszweck des Vorhabens auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann.
(6) Für internationale, nationale und regionale Vergleichsuntersuchungen, die auf Veranlassung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums in Schulen durchgeführt werden, können geeignete und erforderliche Testverfahren eingesetzt und insbesondere durch Befragung erforderliche Daten verarbeitet werden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Für die internen und externen Evaluationen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Schulen sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(7) Umfragen ohne Auskunftspflicht können für schulorganisatorische Aufgaben durch den Schulleiter durchgeführt werden.
(8) Das Nähere über das Verarbeiten personenbezogener Daten, insbesondere
1.
über die bei der Aufnahme in die Schule, beim Schulwechsel und bei vergleichbaren Anlässen zu erhebenden oder zu übermittelnden Daten,
2.
das Führen und den Inhalt von Schülerakten und von Klassen- und Kursbüchern sowie den Umfang personenbezogener Angaben nach Absatz 6,
3.
den Einsatz automatisierter Verfahren auf Abruf,
4.
die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen und Aufbewahrungsfristen sowie
5.
das Verarbeiten von personenbezogenen Daten der Schüler durch den Lehrer auf dessen privaten Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule,
wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(9) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz.
§ 58 Statistik
(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die staatlichen Schulen und für die Schulen in freier Trägerschaft das Verarbeiten von schulbezogenen Daten zu statistischen Zwecken anordnen. Soweit für diese Zwecke das Verarbeiten personenbezogener Daten erforderlich ist, bedarf die Anordnung einer Rechtsverordnung, die über die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie über Art und Umfang einer Auskunftspflicht die näheren Bestimmungen trifft.
(2) Die Schüler, die an einer Externenprüfung Teilnehmenden, die Eltern, die Schulleiter, die Lehrer, die Sonderpädagogischen Fachkräfte, die Erzieher, das sonstige unterstützende Personal an Schulen, die Schulaufsichtsbehörden sowie die Schulträger der staatlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft sind auf Anordnung zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Auskunft verpflichtet.
(3) Das statistische Verarbeiten von Daten wird von der Statistikstelle durchgeführt, die das für das Schulwesen zuständige Ministerium eingerichtet hat.
(4) Die Bestimmungen des Thüringer Statistikgesetzes bleiben unberührt.
Elfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Grund
1.
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 60 Satz 1 Nr. 3, obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen zum Besuch der Grundschule, der Regelschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlässt,
2.
als Elternteil oder mit der Erziehung und Pflege Beauftragter, als Ausbildender oder als Arbeitgeber vorsätzlich seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,
3.
als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen beharrlich nicht teilnimmt (§ 23 Abs. 1),
4.
der Verpflichtung nach § 55 Abs. 3 zuwiderhandelt, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 3.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
§ 60 Verordnungen
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erlässt Rechtsverordnungen, die erforderlich sind, um:
1.
die Voraussetzungen sowie das Verfahren für die Aufnahme in eine Schule, den Schulwechsel, die Übergänge der Schüler von einer Schulart zur anderen, die Oberstufe des Gymnasiums, die Einstufung und Umstufung in die Bildungsgänge sowie die Begabtenförderung zu regeln,
2.
die Notengebung, Leistungsnachweise, das Vorgehen bei Täuschungen und Täuschungsversuchen, die Versetzungen und Wiederholungen, das Überspringen einer Klassenstufe, die Entlassung und den Ausschluss aus der Schule, die Abschlüsse und die Abschlussprüfungen, die Ausbildungsdauer in der Berufsschule, die Voraussetzungen und die Durchführung von Externenprüfungen sowie die Zeugnisse zu regeln,
3.
Ausnahmen von der Schulpflicht, insbesondere Verkürzungen und Verlängerungen sowie die Beurlaubung vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen zu regeln,
4.
die Unterrichtsorganisation sowie einen geordneten Schulbetrieb einschließlich einer Ferienordnung zu gewährleisten,
5.
(aufgehoben)
6.
Lehrern, Erziehern und Sonderpädagogischen Fachkräften, die im Schuldienst stehen, die Möglichkeit zu geben, sich nachzuqualifizieren und sich weiterzubilden,
7.
die Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Stundentafeln, Umfang und Art der Bereitstellung der Lernmittel, das Verfahren sowie die Maßnahmen bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder unberechtigter Zurückbehaltung des Lernmittels zu regeln,
8.
die Mitwirkungsrechte der Eltern, Schüler und Lehrer näher festzulegen und die notwendigen Wahlen durchzuführen,
9.
die Aufgaben und das Beschlussverfahren der Schulkonferenz festzulegen,
10.
die Aufgabe und das Beschlussverfahren des Landesschulbeirates festzulegen,
11.
die Aufgaben und das Beschlussverfahren der Lehrer-, Fach- und Klassenkonferenz zu regeln,
12.
die Arbeit der Beratungslehrer, des Schulpsychologischen Dienstes und der sonstigen schulischen Beratungsstellen zu regeln,
13.
die Vermittlung der Hochschulreife oder Fachhochschulreife durch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Abschlüsse zu regeln,
14.
das Nähere zur Aufnahme, zur Nutzung und zum Ausschluss aus wichtigem Grund im Zusammenhang mit Schulhorten und Internaten zu regeln,
15.
im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium die schulhygienischen Mindestanforderungen zu regeln,
16.
die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere bei der Aufnahme in die Schule, beim Schulwechsel und bei vergleichbaren Anlässen, die Übermittlung der Daten, die Führung und den Inhalt von Schülerakten und Klassen- und Kursbüchern sowie den Umfang personenbezogener Angaben in sonstigen Veröffentlichungen zu regeln,
17.
die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie Art und Umfang einer Auskunftspflicht bei der Verarbeitung von schulbezogenen Daten zu statistischen Zwecken zu regeln,
18.
staatliche Prüfungen für die Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer durchzuführen und die Anerkennung von staatlichen Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen zu regeln,
19.
die Aufgaben und die Organisation des Instituts für Lehrerbildung, Lehrplanentwicklung und Medien zu regeln,
20.
für den Fall, dass es Schülern aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen unverschuldet nicht möglich war, die Abschlussprüfung im laufenden Prüfungsverfahren ganz oder teilweise abzulegen,
a)
Ersatzleistungen festzulegen, die an die Stelle der Prüfungsleistung in dem jeweiligen Prüfungsfach treten, oder
b)
Voraussetzungen zur Vergabe des Abschlusses ohne oder mit eingeschränkten Prüfungsleistungen festzulegen.
Der Erlass der Rechtsverordnungen zu den Nummern 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 13, 16, 17 und 19 erfolgt im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss.
§ 60 a Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums
Im Bereich der Agrarwirtschaft werden Fachschulen in Trägerschaft des Landes geführt. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Für diese Fachschulen gelten § 8 Abs. 8, die §§ 12 und 13 Abs. 9 sowie die §§ 28, 33, 37, 38, 43 bis 45, 48, 51, 52, 57 und 60 entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 8 ist die Aufnahme in die Fachschulen auch mit dem Hauptschulabschluss möglich; diese Schüler können einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erwerben. Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium; Gleiches gilt für das Erstellen von Stundentafeln und Lehrplänen.
§ 60 b Fachberufe des Gesundheits- und Sozialwesens
(1) Dieses Gesetz gilt auch für die Ausbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens.
(2) Für die Durchführung des Unterrichts in Bildungsgängen, die nach Berufsgesetzen des Bundes geregelt sind, gelten für die Lehrkräfte die in den jeweiligen Bundesgesetzen geregelten Qualifikationen.
(3) Bis zum Ende des Schuljahres 2028/2029 können abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Höheren Berufsfachschulen als fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte auch Personen eingesetzt werden, die über einen einschlägigen Hochschulabschluss auf Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens verfügen.
§ 61 Übergangsbestimmungen
(1) Für Schüler, die am 31. Juli 2020 im Bildungsgang zur Lernförderung lernen, finden das Thüringer Förderschulgesetz vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) und die auf Grundlage des Thüringer Förderschulgesetzes erlassene Rechtsverordnung jeweils in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung bis zum Verlassen des Bildungsganges weiter Anwendung.
(2) Abweichend von § 19 Abs. 3 gilt für Schüler, die am 31. Juli 2020 im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung lernen und zu diesem Zeitpunkt das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Thüringer Förderschulgesetzes in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung.
(3) Die schulvorbereitenden Einrichtungen nach § 9 des Thüringer Förderschulgesetzes in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung nehmen ab dem Schuljahr 2020/2021 keine Kinder mehr auf. Für Kinder, die am 31. Juli 2020 in schulvorbereitenden Einrichtungen aufgenommen sind, gilt für den Zeitraum der Betreuung in diesen schulvorbereitenden Einrichtungen § 9 des Thüringer Förderschulgesetzes in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung.
(4) Für Jugendliche, die am 1. August 2020 nach § 19 Abs. 1 Satz 3 schulpflichtig werden würden und zu diesem Zeitpunkt an einer außerschulischen Maßnahme teilnehmen, gilt die Vollzeitschulpflicht abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 3 als erfüllt.
(5) Die Vorgaben zu Mindestschülerzahlen nach § 41a können im Schuljahr 2021/2022 jeweils um bis zu 15 vom Hundert unterschritten werden.
§ 62 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für alle Geschlechter.
§ 63 In-Kraft-Treten
(1) (In-Kraft-Treten)
(2) (Außer-Kraft-Treten)
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