HolzmechAusbV
INHALT
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin* (HolzmechAusbV)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin* (Holzmechanikerausbildungsverordnung - HolzmechAusbV)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Ausbildungsplan
- § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2
- Zwischenprüfung
- § 7 Ziel und Zeitpunkt
- § 8 Inhalt
- § 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
- Abschnitt 3
- Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 1
- Allgemeines
- § 10 Ziel und Zeitpunkt
- § 11 Inhalt
- Unterabschnitt 2
- Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
- § 12 Prüfungsbereiche
- § 13 Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
- § 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
- § 15 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
- § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 3
- Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
- § 18 Prüfungsbereiche
- § 19 Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
- § 20 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
- § 21 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
- § 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 4
- Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
- § 24 Prüfungsbereiche
- § 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
- § 26 Prüfungsbereich Montagetechnik
- § 27 Prüfungsbereich Maschinentechnik
- § 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Abschnitt 4
- Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
- § 30 Inhalt der Zusatzqualifikation
- § 31 Prüfung der Zusatzqualifikation
- Abschnitt 5
- Schlussvorschriften
- § 32 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
- Anlage 2 (zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
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