Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin* (Holzmechanikerausbildungsverordnung - HolzmechAusbV)
HolzmechAusbV
Ausfertigungsdatum: 19.05.2015
Vollzitat:
"Holzmechanikerausbildungsverordnung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 738)"
Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 10 | Ziel und Zeitpunkt |
§ 11 | Inhalt |
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Herstellen
von Möbeln und Innenausbauteilen
§ 12 | Prüfungsbereiche |
§ 13 | Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils |
§ 14 | Prüfungsbereich Fertigungstechnik |
§ 15 | Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik |
§ 16 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 17 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Herstellen
von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
§ 18 | Prüfungsbereiche |
§ 19 | Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens |
§ 20 | Prüfungsbereich Fertigungstechnik |
§ 21 | Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik |
§ 22 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 23 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
Unterabschnitt 4
Fachrichtung Montieren
von Innenausbauten und Bauelementen
§ 24 | Prüfungsbereiche |
§ 25 | Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes |
§ 26 | Prüfungsbereich Montagetechnik |
§ 27 | Prüfungsbereich Maschinentechnik |
§ 28 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 29 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
Abschnitt 4
Zusatzqualifikation
CAD- und CNC-Technik Holz
§ 30 | Inhalt der Zusatzqualifikation |
§ 31 | Prüfung der Zusatzqualifikation |
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 32 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 33 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin |
Anlage 2: | Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der Holzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a) Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen,
b) Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen oder
c) Montieren von Innenausbauten und Bauelementen,
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
2. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
3. Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,
4. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,
5. Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und
Demontieren
von Teilen,
6. Behandeln von Oberflächen sowie
7. Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen sind:
1. Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen,
2. Herstellen von Oberflächen,
3. Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie
4. Prüfen von Produkten.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen sind:
1. Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen,
2. Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen,
3. Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie
4. Prüfen von Produkten.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen sind:
1. Schützen von Bestandteilen und Einbauten,
2. Planen und Vorbereiten der Montage,
3. Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen,
4. Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen,
5. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen und
6. Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
8. Kundenorientierung und
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsschritte zu planen,
2. Arbeitsmittel festzulegen,
3. technische Unterlagen zu nutzen,
4. Messungen durchzuführen,
5. manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anzuwenden,
6. Verbindungstechniken anzuwenden,
7. Oberflächen manuell zu behandeln,
8. Werkstücke herzustellen und
9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 120 Minuten.
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 11 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
§ 12 Prüfungsbereiche
In der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils,
2. Fertigungstechnik,
3. Maschinen- und Anlagentechnik sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen,
3. technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,
4. Beschläge und Zulieferteile zu montieren,
5. Oberflächen herzustellen,
6. Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,
7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
8. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
9. seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
1. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Möbel oder
2. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Innenausbauteil.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
2. Fertigungsunterlagen zu erstellen,
3. die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
4. die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen,
6. Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
7. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
8. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,
2. technische Vorgaben zu beachten,
3. Programmdaten einzugeben und anzupassen,
4. Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,
5. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
6. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils | mit 50 Prozent, |
2.
Fertigungstechnik | mit 20 Prozent, |
3.
Maschinen- und Anlagentechnik | mit 20 Prozent, |
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen- und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
§ 18 Prüfungsbereiche
In der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens,
2. Fertigungstechnik,
3. Maschinen- und Anlagentechnik sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 19 Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen,
3. technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,
4. Beschläge und Zulieferteile zu montieren,
5. Oberflächen herzustellen,
6. Holzschutzarbeiten auszuführen,
7. Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,
8. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
10. seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
1. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Bauelement,
2. Herstellen eines Holzpackmittels oder
3. Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
§ 20 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
2. Fertigungsunterlagen zu erstellen,
3. die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
4. die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuzuordnen,
6. Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holzschutztechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
7. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
8. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 21 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,
2. technische Vorgaben zu beachten,
3. Programmdaten einzugeben und anzupassen,
4. Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,
5. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
6. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens | mit 50 Prozent, |
2.
Fertigungstechnik | mit 20 Prozent, |
3.
Maschinen- und Anlagentechnik | mit 20 Prozent, |
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen- und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 4
Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
§ 24 Prüfungsbereiche
In der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes,
2. Montagetechnik,
3. Maschinentechnik sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
(1) Im Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeits- und Montageabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
2. Arbeitszusammenhänge und Abhängigkeiten von anderen Beteiligten vor Ort zu berücksichtigen,
3. Bestandsschutzmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren,
4. Maschinen einzurichten und zu bedienen,
5. Leitungswege zu prüfen,
6. Innenausbauten und Bauelemente zu montieren und anzupassen,
7. Beschläge zu montieren und Zulieferteile mit vorhandenen Anschlüssen zu verbinden,
8. Befestigungsmittel und -systeme zu montieren,
9. Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen,
10. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
11. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
12. seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
1. Montieren eines Bauelementes oder
2. Montieren eines Innenausbaus einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert 20 Minuten.
§ 26 Prüfungsbereich Montagetechnik
(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
2. Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,
3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,
4. Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,
5. Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,
6. Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,
7. Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,
8. Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,
9. Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,
10. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
11. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 27 Prüfungsbereich Maschinentechnik
(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen,
2. technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten,
3. technische Vorgaben zu beachten,
4. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
5. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes | mit 50 Prozent, |
2.
Montagetechnik | mit 30 Prozent, |
3.
Maschinentechnik | mit 10 Prozent, |
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Montagetechnik“, „Maschinentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 4
Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
§ 30 Inhalt der Zusatzqualifikation
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation computergestütztes Konstruieren (CAD) und nummerisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik) Holz vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 31 Prüfung der Zusatzqualifikation
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. 3-D-Konstruktionen zu erstellen,
2. Materiallisten und Zuschnittpläne zu generieren,
3. CAD-Daten an CNC-Maschinen zu übermitteln,
4. CNC-Programme zur Herstellung von Teilen zu erstellen,
5. CNC-Maschinen einzurichten,
6. CNC-Programme einzulesen und abzufahren und
7. Ursachen von Fehlern und Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Erstellen einer CAD-Zeichnung für ein Produkt sowie
2. Generieren des CNC-Programmes und Herstellen eines Teils dieses Produktes.
(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 32 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin vom 25. Januar 2006 (BGBl. I S. 255) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 746 - 754)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 3 | |
2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 11 | |
| 12 | |||
3 | Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 6 | |
4 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 20 | |
5 | Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 12 | |
6 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 6 | |
7 | Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| 6 | |
| 18 | |||
| 6 | |||
2 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 12 | |
3 | Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 6 | |
4 | Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| 11 | |
| 18 | |||
| 7 | |||
2 | Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| 5 | |
oder
| ||||
3 | Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
| 6 | |
4 | Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
| 5 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Schützen von Bestandteilen und Einbauten (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
| 4 | |
2 | Planen und Vorbereiten der Montage (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
| 9 | |
3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
| 5 | |
4 | Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
| 14 | |
oder
| ||||
5 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) |
| 12 | |
6 | Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) |
| 8 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) |
| ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) |
| während der gesamten Ausbildung | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) |
| 5 | |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) |
| 6 | |
| 5 | |||
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) |
| 4 | |
8 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 6 Nummer 8) |
| 2 | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 9) |
| 3 | |
| 5 |
Anlage 2 (zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 755)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden von CAD-Zeichnungen für Möbel, Innenausbauten, Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen |
| 4 |
2 | Erstellen von CNC-Programmen |
| 4 |
3 | Arbeiten mit CNC-Maschinen |
| 2 |
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