BlnKPHG
INHALT
Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Berlin (Berliner Krankenpflegehilfegesetz - BlnKPHG) Vom 4. Februar 2016
- Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Berlin (Berliner Krankenpflegehilfegesetz - BlnKPHG) Vom 4. Februar 2016
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 3 Erteilung der Erlaubnis bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
- § 4 Vorzulegende Nachweise bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
- § 5 Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
- § 6 Verwaltungszusammenarbeit
- § 7 Ausbildungsziel
- § 8 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 9 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 10 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 11 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 12 Verordnungsermächtigung
- § 13 Ausbildungsvertrag
- § 14 Pflichten des Trägers der Ausbildung
- § 15 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
- § 16 Ausbildungsvergütung
- § 17 Probezeit
- § 18 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 19 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 21 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
- § 22 Zuständige Behörde
- § 23 Erbringung von Dienstleistungen
- § 24 Ordnungswidrigkeiten
- § 25 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 26 Nichtanwendung des Berliner Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 27 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen
- § 28 Inkrafttreten
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