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Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Berlin (Berliner Krankenpflegehilfegesetz - BlnKPHG) Vom 4. Februar 2016

Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Berlin (Berliner Krankenpflegehilfegesetz - BlnKPHG) Vom 4. Februar 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 695)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Berlin (Berliner Krankenpflegehilfegesetz - BlnKPHG) vom 4. Februar 201617.02.2016
Eingangsformel17.02.2016
§ 1 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung17.02.2016
§ 2 - Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis17.02.2016
§ 3 - Erteilung der Erlaubnis bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen17.02.2016
§ 4 - Vorzulegende Nachweise bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen17.02.2016
§ 5 - Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen17.02.2016
§ 6 - Verwaltungszusammenarbeit17.02.2016
§ 7 - Ausbildungsziel17.02.2016
§ 8 - Dauer und Struktur der Ausbildung17.02.2016
§ 9 - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung17.02.2016
§ 10 - Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen17.02.2016
§ 11 - Anrechnung von Fehlzeiten17.02.2016
§ 12 - Verordnungsermächtigung31.12.2017
§ 13 - Ausbildungsvertrag17.02.2016
§ 14 - Pflichten des Trägers der Ausbildung17.02.2016
§ 15 - Pflichten der Schülerin oder des Schülers17.02.2016
§ 16 - Ausbildungsvergütung17.02.2016
§ 17 - Probezeit17.02.2016
§ 18 - Ende des Ausbildungsverhältnisses17.02.2016
§ 19 - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses17.02.2016
§ 20 - Nichtigkeit von Vereinbarungen17.02.2016
§ 21 - Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern17.02.2016
§ 22 - Zuständige Behörde17.02.2016
§ 23 - Erbringung von Dienstleistungen17.02.2016
§ 24 - Ordnungswidrigkeiten17.02.2016
§ 25 - Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes17.02.2016
§ 26 - Nichtanwendung des Berliner Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes17.02.2016
§ 27 - Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen17.02.2016
§ 28 - Inkrafttreten17.02.2016
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, (europäische Staaten) sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolvierte abgeschlossene Ausbildung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, für die eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist und die mit einer staatlichen Prüfung abschließt, erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1.
(4) Das Verfahren der Erlaubniserteilung ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.

§ 3 Erteilung der Erlaubnis bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

(1) Die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen europäischen Staat erworbenen Zeugnis hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Ausbildung absolviert hat, die in diesem europäischen Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Zeugnis im Sinne des Satzes 1 ist
1.
ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht,
2.
ein Ausbildungsnachweis, der von einer zuständigen Behörde in einem europäischen Staat ausgestellt wurde, sofern er eine in diesem Staat erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigt, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurde und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers dieselben Rechte verleiht oder auf die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vorbereitet, oder eine Gesamtheit von solchen Ausbildungsnachweisen sowie
3.
eine Berufsqualifikation, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entspricht, der Inhaberin oder dem Inhaber jedoch nach den maßgeblichen Vorschriften des Herkunftsstaates erworbene Rechte verleiht.
Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem europäischen Staat haben einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
1.
ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung nach § 12 vorgeschrieben sind,
2.
der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufes der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung nach § 12 gefordert wird und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt, oder
3.
ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau bescheinigt.
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung dienen dem Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Fächer und Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 und 2, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 und 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die im Rahmen von Berufspraxis erworben wurden, wobei es nicht erheblich ist, in welchem Staat die Antragstellerin oder der Antragsteller berufstätig war. Liegen wesentliche Unterschiede vor, die nicht nach Satz 6 ausgeglichen werden können, beziehen sich der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung auf diese. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Findet eine Eignungsprüfung statt, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Ausübung des Wahlrechts. Die Sätze 3 bis 10 gelten auch für Antragstellerinnen und Antragsteller,
1.
die über einen Ausbildungsnachweis als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer verfügen, der nicht in einem europäischen Staat ausgestellt wurde und den ein europäischer Staat anerkannt hat, und
2.
die über eine dreijährige Berufserfahrung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen, und dieser europäische Staat die Berufserfahrung bescheinigt hat.
(2) Ist die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, so ist Antragstellerinnen und Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer verfügen, der in einem anderen als einem europäischen Staat ausgestellt worden ist, die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers hegen, von ihr oder ihm nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, erbracht. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Zeugnisse aus Drittstaaten, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 4 Vorzulegende Nachweise bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen folgende Nachweise vorzulegen:
1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
einen Ausbildungsnachweis in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Kopie und gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
3.
einen Nachweis über die Zuverlässigkeit (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) sowie
4.
einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit (§ 2 Absatz 1 Nummer 3).
(2) Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangen, dass zusammen mit dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass der Ausbildungsnachweis den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entspricht. Die Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Als Nachweise über die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 werden Bescheinigungen über die Insolvenzfreiheit und über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf im Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller verhängte Strafen oder über sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Werden in dem europäischen Staat Bescheinigungen im Sinne des Satzes 1 nicht ausgestellt oder Auskünfte im Sinne des Satzes 3 nicht erteilt, können die Bescheinigungen oder Auskünfte durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vor der zuständigen Behörde oder einer Notarin oder einem Notar abgegeben hat.
(4) Bestehen berechtigte Zweifel an der Authentizität ausgestellter Ausbildungsnachweise oder Bescheinigungen, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen verlangen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antragstellerinnen und Antragsteller aus Drittstaaten.

§ 5 Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Über die Anerkennung oder die Feststellung der wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
(2) Das Verfahren nach dieser Vorschrift ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 1 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), das zuletzt durch Artikel I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das durch Artikel III des Gesetzes vom 14. November 2013 (GVBl. S. 582) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 6 Verwaltungszusammenarbeit

Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit sowie über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

§ 7 Ausbildungsziel

Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer soll die fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen vermitteln, die für die Pflege und Versorgung kranker und pflegebedürftiger Menschen unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften erforderlich sind (Ausbildungsziel).

§ 8 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mindestens ein Jahr, in Teilzeitform höchstens drei Jahre.
(2) Die Ausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 850 Stunden. Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsziel tragen die Schulen als Träger der Ausbildung. Die Schulen unterstützen die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die in Absatz 2 Satz 3 genannten Einrichtungen sicherzustellen.

§ 9 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 8 Absatz 1 ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ungeeignet ist und
2.
den Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 zulassen.

§ 10 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 12 auf die Dauer einer Ausbildung nach § 8 Absatz 1 anrechnen.
(2) In Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin und zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung absolviert, jedoch die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung nicht erfüllt oder die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, kann die zuständige Behörde auf Antrag diese Ausbildung auf die gesamte Dauer der Ausbildung nach § 8 Absatz 1 anrechnen.

§ 11 Anrechnung von Fehlzeiten

Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 8 Absatz 1 werden angerechnet:
1.
Urlaub einschließlich Bildungsurlaub und
2.
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu zehn Prozent der Stunden des Unterrichts und bis zu zehn Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 12.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch eine über Satz 1 hinausgehende Fehlzeit anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

§ 12 Verordnungsermächtigung

Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers) die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 8 Absatz 1 und das Nähere über die Urkunde über die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, über die staatliche Prüfung nach § 8 Absatz 1 und über den Inhalt und die Durchführung eines Anpassungslehrganges und einer Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 sowie einer Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zu regeln.

§ 13 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3.
Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
4.
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
5.
die Dauer der Probezeit,
6.
Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
7.
die Dauer des Urlaubs und
8.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren oder dessen gesetzlicher Vertreterin oder gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.

§ 14 Pflichten des Trägers der Ausbildung

(1) Der Träger der Ausbildung hat
1.
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig und zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, und
2.
der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, der Instrumente und der Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
(2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungsziel und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen den physischen und psychischen Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein.

§ 15 Pflichten der Schülerin oder des Schülers

Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen zu erwerben. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2.
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und
3.
die in den in § 8 Absatz 2 Satz 3 genannten Einrichtungen für Beschäftigte geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

§ 16 Ausbildungsvergütung

(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Kann eine Schülerin oder ein Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

§ 17 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate.

§ 18 Ende des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 19 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.
von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
a)
wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
b)
aus einem sonstigen wichtigen Grund, sowie
2.
von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften der §§ 13 bis 19 abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(3) Nichtig ist auch die Vereinbarung über
1.
die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

§ 21 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

Die §§ 13 bis 20 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.

§ 22 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

§ 23 Erbringung von Dienstleistungen

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates, die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen europäischen Staat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 3 Absatz 1 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1.
in einem europäischen Staat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
2.
wenn der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt haben und
3.
die deutsche Sprache in dem für die jeweilige berufliche Tätigkeit erforderlichen Maße beherrschen,
dürfen als Dienstleistende im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des europäischen Staates erbracht, in dem sich die dienstleistende Person niedergelassen hat (Niederlassungsstaat), sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates so zu führen, dass eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach dem Recht des Landes Berlin nicht möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung in dem Niederlassungsstaat nicht existiert, hat die dienstleistende Person ihren Berufsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Herkunftsstaates zu führen.
(3) Staatsangehörigen eines europäischen Staates, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen europäischen Staat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1.
sie als „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
§ 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und über das Vorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen anzufordern. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines europäischen Staates hat die zuständige Behörde nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistenden Person sowie Informationen über das Vorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen zu übermitteln.
(5) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer im Sinne der Absätze 1 bis 4 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates der dienstleistenden Person hierüber zu unterrichten.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ führt,
2.
entgegen § 1 Absatz 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder
3.
entgegen § 27 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Euro geahndet werden.

§ 25 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Auf die Ausbildung zu dem in diesem Gesetz geregelten Beruf findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

§ 26 Nichtanwendung des Berliner Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) findet mit Ausnahme der §§ 17 und 19 keine Anwendung.

§ 27 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, gleichgestellte staatliche Anerkennung als „Facharbeiter für Krankenpflege“ oder als „Facharbeiter für Krankenpflege und Sozialdienst“ nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1.
(2) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, die eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ weiterführen.

§ 28 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 4. Februar 2016
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller
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