Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität
INHALT
Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität
- Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität
- 1. Kriminalität ist ein gesamtgesellschaftliches Phänomen und Problem. Die Verhinderung und vorbeugende Bekämpfung der Kriminalität ist deshalb Aufgabe aller gesellschaftlichen Kräfte und ihrer Institutionen. Dies gilt in besonderem Maße für die präventive Bekämpfung der Jugendkriminalität.
- 2. Eine regelmäßige Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen auf örtlicher Ebene fördert die gegenseitige Information und Koordination und erhöht die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen und Initiativen. Hierzu bieten sich nach den in der Praxis gemachten Erfahrungen insbesondere folgende Formen an:
- 3. Zur Einrichtung selbständiger Arbeitskreise Jugendkriminalität wird empfohlen:
- 3.1 Solche Arbeitskreise sollten in der Regel durch die Verwaltung des Jugendamts initiiert und mit deren Unterstützung durchgeführt werden (vgl. § 81 SGB VIII). Die Initiative dazu kann aber auch von anderen Kooperationspartnern, z.B. der Polizei, ausgehen.
- 3.2 Um die angestrebte Kontinuität der Zusammenarbeit zu sichern, sollten die Arbeitskreise regelmäßig zusammentreten. In der Praxis hat sich ein ein- bis zweimaliges Zusammentreffen im Jahr bewährt.
- 3.3 Inhaltlich sollte die Tätigkeit der Arbeitskreise darauf gerichtet sein, Erkenntnisse und Erfahrungen über die Entwicklung der Jugendkriminalität im örtlichen Bereich auszutauschen und sich über Handlungsstrategien zur Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität zu verständigen.
- 3.4 Der Teilnehmerkreis sollte sich wie folgt zusammensetzen:
- 4. Wenn besondere Vorkommnisse ein rasches, abgestimmtes Handeln erfordern, empfiehlt es sich, fallweise Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzurichten. So beispielsweise, wenn an einzelnen Schulen oder bestimmten anderen Orten Anzeichen dafür bestehen, dass Jugendliche auf Bestellung Diebstähle begehen, oder Fälle von Hehlerei, Drogenhandel oder Prostitution auftreten oder vermutet werden, gegebenenfalls auch, wenn bei einzelnen Kindern und Jugendlichen eine erhebliche Delinquenz festgestellt wird. Für die Einberufung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen ist Nr. 3.1 analog anzuwenden.
- 5. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
- 6. Die Kooperationspartner sollten gemeinsam Strukturen entwickeln, die eine Evaluation der Tätigkeit der Arbeitskreise und der durchgeführten Maßnahmen ermöglichen. Über erfolgreiche Strategien und Projekte sollte von den Jugendämtern das Bayerische Landesjugendamt informiert werden.
- 7. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
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