Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität
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Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität

1.  Kriminalität ist ein gesamtgesellschaftliches Phänomen und Problem. Die Verhinderung und vorbeugende Bekämpfung der Kriminalität ist deshalb Aufgabe aller gesellschaftlichen Kräfte und ihrer Institutionen. Dies gilt in besonderem Maße für die präventive Bekämpfung der Jugendkriminalität.

Öffentliche Stellen wie Jugendamt, Schule, Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht sind Kraft gesetzlichen Auftrags gehalten, sich der Problematik der Jugendkriminalität generell und im Einzelfall anzunehmen. Vielfache Erfahrungen aus der Praxis und Anregungen aus der Wissenschaft zeigen, dass der Prävention noch ein größeres Augenmerk geschenkt werden muss. Prävention bedeutet zum einen zu verhüten, dass junge Menschen straffällig werden, zum anderen aber auch, geeignete Hilfestellung anzubieten, wenn ein junger Mensch mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten ist, um ihn vor weiteren Straftaten zu bewahren.
Notwendig sind vor allem die Verbesserung der Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen, eine Verstärkung der allgemein-präventiven Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der offenen Jugendarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, eine gezielte pädagogische Betreuung gefährdeter junger Menschen sowie eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Hierzu wurden vielfältige und unterschiedliche Initiativen öffentlicher und freier Träger entwickelt.

2.  Eine regelmäßige Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen auf örtlicher Ebene fördert die gegenseitige Information und Koordination und erhöht die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen und Initiativen. Hierzu bieten sich nach den in der Praxis gemachten Erfahrungen insbesondere folgende Formen an:

Einrichtung eines selbständigen Arbeitskreises „Jugendkriminalität “,
Einrichtung eines Unterausschusses „Jugendkriminalität “ in Zuordnung zum Jugendhilfeausschuss.
Daneben sollten auch andere bestehende Vernetzungsstrukturen wie z.B. die regelmäßig zwischen Jugendamt und Schule stattfindenden Treffen genutzt werden, um im erweiterten Teilnehmerkreis die Problematik der Jugendkriminalität zu erörtern und bei konkretem Anlass nähere Absprachen zu treffen.
Zuständigkeit und Verantwortung der beteiligten Stellen und Einrichtungen bleiben dabei unberührt.

3.  Zur Einrichtung selbständiger Arbeitskreise Jugendkriminalität wird empfohlen:

3.1  Solche Arbeitskreise sollten in der Regel durch die Verwaltung des Jugendamts initiiert und mit deren Unterstützung durchgeführt werden (vgl. § 81 SGB VIII). Die Initiative dazu kann aber auch von anderen Kooperationspartnern, z.B. der Polizei, ausgehen.

3.2  Um die angestrebte Kontinuität der Zusammenarbeit zu sichern, sollten die Arbeitskreise regelmäßig zusammentreten. In der Praxis hat sich ein ein- bis zweimaliges Zusammentreffen im Jahr bewährt.

3.3  Inhaltlich sollte die Tätigkeit der Arbeitskreise darauf gerichtet sein, Erkenntnisse und Erfahrungen über die Entwicklung der Jugendkriminalität im örtlichen Bereich auszutauschen und sich über Handlungsstrategien zur Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität zu verständigen.

Vorrangiges Ziel muss sein, die Einsicht und das gegenseitige Verständnis für die Arbeitsweise und die spezifischen Probleme der verschiedenen Stellen und Einrichtungen, die mit Fragen der Jugendkriminalität befasst sind, zu fördern. Deshalb sollte auch sichergestellt sein, dass die Teilnehmer der Arbeitskreise die Ergebnisse in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich weitervermitteln.
Neben dem Informations- und Erfahrungsaustausch kommen als gemeinsame Maßnahmen insbesondere in Betracht:
Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Verbreitung von Informationsblättern an verschiedene Zielgruppen (Jugendliche, Eltern, Lehrkräfte), gemeinsame Presseerklärungen, Beiträge im lokalen Rundfunk.
Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von gefährdenden Einflüssen und zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur.
Aktionen in Schulen, z.B. die Veranstaltung von Informationstagen, die Vorstellung des jeweiligen Tätigkeitsbereichs im Unterricht, etwa durch Vorträge von Vertretern der am Jugendstrafverfahren beteiligten Organe (Jugendgericht, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe).
Um Jugendliche auch außerhalb der Schule erreichen zu können, bietet sich eine verstärkte Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendarbeit an sowohl im Hinblick auf Angebote der Jugendverbände als auch auf Angebote der offenen und gemeinwesenorientierten Jugendarbeit. Beispielsweise können in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Trägern Aktionen in Jugendfreizeitstätten durchgeführt werden.

3.4  Der Teilnehmerkreis sollte sich wie folgt zusammensetzen:

aus dem Bereich des Jugendamts die zuständigen Fachkräfte für
Jugendschutz,
Jugendgerichtshilfe,
Jugendarbeit,
Jugendsozialarbeit;
aus dem Bereich der Schulen (vorzugsweise aus dem Kreis der „Ansprechpartner für die Jugendhilfe “ gemäß der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige gemeinsame Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen vom 13.08.1996 (KWMBl I S. 337)
Vertreter der
Hauptschulen,
Förderschulen,
Realschulen,
Gymnasien,
Berufsschulen;
Vertreter der örtlich zuständigen Polizeiinspektionen;
Vertreter der Staatsanwaltschaft;
Vertreter der Jugendgerichte;
Vertreter der Bewährungshilfe;
Vertreter der freien Träger, die auf örtlicher Ebene Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe und der Jugendsozialarbeit anbieten;
Vertreter der Erziehungsberatungsstellen;
Vertreter des Stadt- bzw. Kreisjugendrings;
gegebenenfalls Vertreter des örtlichen Suchtarbeitskreises.
Die verschiedenen Gruppen bestimmen ihre oder ihren Vertreter in eigener Zuständigkeit sowie gegenseitiger Absprache.

4.  Wenn besondere Vorkommnisse ein rasches, abgestimmtes Handeln erfordern, empfiehlt es sich, fallweise Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzurichten. So beispielsweise, wenn an einzelnen Schulen oder bestimmten anderen Orten Anzeichen dafür bestehen, dass Jugendliche auf Bestellung Diebstähle begehen, oder Fälle von Hehlerei, Drogenhandel oder Prostitution auftreten oder vermutet werden, gegebenenfalls auch, wenn bei einzelnen Kindern und Jugendlichen eine erhebliche Delinquenz festgestellt wird. Für die Einberufung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen ist Nr. 3.1 analog anzuwenden.

Ziel solcher Zusammentreffen sollte die schnelle gegenseitige Information, die Diskussion und Erarbeitung von abgestimmten Handlungsstrategien sein. Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppen richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Dabei kann es sinnvoll sein, hierzu z.B. auch betroffene Einzelhandelsgeschäfte oder andere Betroffene einzuladen.

5.  Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.

6.  Die Kooperationspartner sollten gemeinsam Strukturen entwickeln, die eine Evaluation der Tätigkeit der Arbeitskreise und der durchgeführten Maßnahmen ermöglichen. Über erfolgreiche Strategien und Projekte sollte von den Jugendämtern das Bayerische Landesjugendamt informiert werden.

7.  Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Unterricht und Kultus und für Arbeit und Sozialordnung vom 14. Juli 1986 (MABl S. 438, AMBl S. 148, JMBl S. 101, KMBl S. 280) außer Kraft.
I. A.
I. A.
Dr. Waltner
Held
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
I. A.
I. A.
Erhard
Müller
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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