Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit
INHALT
Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit
- Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.1 Lernmittel
- 1.2 Zulassungspflichtige Lernmittel
- 1.3 Nicht zulassungspflichtige Lernmittel
- 1.4 Lernmittelfreie Lernmittel
- 2. Geltungsbereich der Lernmittelfreiheit
- 2.1 Öffentliche Schulen
- 2.2 Ersatzschulen
- 2.3 Von den Unterhaltspflichtigen bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern zu beschaffende Lernmittel
- 2.4 Textausgaben der Verfassung des Freistaates Bayern und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
- 3. Einführung der Lernmittel an den Schulen
- 3.1 Zuständigkeit zur Auswahl der einzuführenden Lernmittel
- 3.2 Auswahlgrundsätze
- 3.2.1
- 3.2.2
- 3.2.3
- 3.3 Beschaffung übriger Lernmittel
- 4. Selbsterwerb von Lernmitteln
- 4.1 Unterrichtung der Erziehungsberechtigten, des Elternbeirats, des Berufsschulbeirats und der Schülermitverantwortung
- 4.2 Nichtinanspruchnahme der Lernmittelfreiheit
- 5. Beschaffung der lernmittelfrei auszugebenden Lernmittel, Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung
- 6. Ausgabe der lernmittelfreien Lernmittel
- 6.1 Registrierung der Lernmittel
- 6.2 Vermerk der Ausgabe der Lernmittel
- 6.3 Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht – Befreiungsanträge
- 6.4 Rückgabe der Lernmittel
- 6.4.1
- 6.4.2
- 6.4.3
- 7. Haftung für Lernmittel
- 7.1 Haftung für Beschädigung und Verlust
- 7.2 Haftung bei Verweigerung der Rückgabe des Lernmittels
- 8. Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen nach Art. 46 BaySchFG
- 8.1 Antragstellung
- 8.2 Prüfung der Anträge
- 8.3 Zusammenfassung und Vorlage der Anträge
- 8.4 Zuweisung der Haushaltsmittel nach Art. 46 BaySchFG
- 9. Schlussbestimmungen
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