Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit
DE - Landesrecht Bayern

Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt im Benehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen zum Vollzug des Art. 51 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, BayRS 2230-1-1-UK), der Art. 21, 22 und 46 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG, BayRS 2230-7-1-UK) und der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (ZLV, BayRS 2230-3-1-1-UK) folgende Bestimmungen:

1.  Begriffsbestimmungen

1.1  Lernmittel

¹Lernmittel sind für den Gebrauch durch die Schülerinnen und Schüler bestimmte Hilfsmittel. ²Sie werden im Unterricht, bei Hausaufgaben oder bei der sonstigen häuslichen Unterrichtsvorbereitung benutzt. ³Hierzu zählen u.a. Schulbücher, Arbeitshefte und Arbeitsblätter im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sowie übrige Lernmittel (z.B. Lektüren, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner).

1.2  Zulassungspflichtige Lernmittel

¹Für bestimmte Lernmittel besteht eine Zulassungspflicht, d.h. das Lernmittel muss vor seiner Verwendung im Unterricht ein schulaufsichtliches Zulassungsverfahren durchlaufen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). ²Ein nicht zugelassenes zulassungspflichtiges Lernmittel darf auch dann nicht im Unterricht eingesetzt werden, wenn die Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen bzw. Schüler damit einverstanden und gegebenenfalls bereit sind, es selbst zu erwerben. ³Die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in der Zulassungsverordnung (ZLV) geregelt (Art. 51 Abs. 2 BayEUG). ⁴Zulassungspflichtig sind Schulbücher, Atlanten, Formelsammlungen, Gedichtsammlungen, sowie von Verlagen hergestellte Arbeitshefte und Arbeitsblätter (Art. 51 Abs. 1 BayEUG, § 1 Abs. 1, § 2 ZLV). ⁵Schulbücher sind Erzeugnisse, die eigens für Unterrichtszwecke zur Erreichung der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele herausgegeben sind, die zum Lernergebnis führende Überlegungen, Ab- und Herleitungen darlegen, als Lehr- und Nachschlagewerk dienen und für ein bestimmtes Unterrichtsfach den gesamten Stoff eines Schuljahres oder Halbjahreskurses enthalten, wenn nicht zwingende fachliche oder pädagogische Gründe einen geringeren oder vermehrten Stoffumfang erfordern (§ 1 Abs. 1 ZLV). ⁶Als Schulbücher gelten darüber hinaus Erzeugnisse, die eine besondere Auswahl, Zusammenstellung oder Aufteilung von Texten verschiedener Art enthalten, z.B. Lesebücher, Grammatiken, altsprachliche Lektüren, Bibeln, Gebetbücher, Gesangbücher und Katechismen (§ 1 Abs. 2 ZLV). ⁷Schulbücher sind zudem Erzeugnisse, die die allgemeinen Grundlagen und zentralen Intentionen der Seminare in der Oberstufe des Gymnasiums beinhalten sowie fototechnische Umdrucke aus zugelassenen Schulbüchern bei Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und für Kranke, für die keine geeigneten Schulbücher zugelassen sind (§ 1 Abs. 3 und 4 ZLV). ⁸Schulbücher können als Druckerzeugnisse (gedruckte Schulbücher) oder digitale Medien (digitale Schulbücher) zugelassen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZLV).

1.3  Nicht zulassungspflichtige Lernmittel

¹Für Lernmittel wie Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner und digitale Medien, die keine Schulbücher oder Arbeitshefte und Arbeitsblätter im Sinn der §§ 1 und 2 ZLV sind, sowie von den Lehrkräften hergestellte Unterrichtsmaterialien in Papierform wie z.B. Arbeits- und Übungsblätter findet kein Zulassungsverfahren statt. ²Bei der Verwendung der nicht zulassungspflichtigen Lernmittel im Unterricht sind die Anforderungen zu beachten, denen jeder Unterricht zu genügen hat. ³Diese Lernmittel müssen deshalb insbesondere mit den Bildungszielen des Art. 131 der Verfassung des Freistaates Bayern und dem geltenden Recht vereinbar sein und den Erfordernissen der Lehrpläne entsprechen. ⁴Keiner Zulassungspflicht unterliegen ferner die Lernmittel der Fächer des fachlichen Unterrichts an beruflichen Schulen, wobei aber auch bei diesen Lernmitteln auf die alters- und lehrplangemäße Verwendung in der Schule zu achten ist (Art. 51 Abs. 1 Satz 3 BayEUG).

1.4  Lernmittelfreie Lernmittel

Die Eigenschaft eines Lernmittels als lernmittelfrei bedeutet unabhängig von der Frage seiner Zulassungspflichtigkeit, dass der Träger des Schulaufwands die Kosten für die Beschaffung der Lernmittel trägt.

2.  Geltungsbereich der Lernmittelfreiheit

2.1  Öffentliche Schulen

¹Lernmittelfreiheit besteht an allen öffentlichen Schulen (Art. 21 Abs. 1 BaySchFG) und wird für Schulbücher gewährt. ²Sie wird für den Unterricht in den Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und Wahlfächern gewährt. ³Für den Unterricht im Fach Religionslehre besteht Lernmittelfreiheit, wenn es ordentliches Lehrfach an den Schulen im Sinn des Art. 136 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern ist.

2.2  Ersatzschulen

¹In Art. 46 BaySchFG wird es den Trägern privater Ersatzschulen freigestellt, die Lernmittelfreiheit für die Schülerinnen und Schüler „gemäß Art. 21 BaySchFG zu gewähren“. ²Die Lernmittelfreiheit muss, um mit den Regelungen des Gesetzes übereinzustimmen, in vollem Umfang eingeführt werden. ³Sie darf deshalb nicht auf einzelne Jahrgangsstufen, Schülergruppen oder auf bestimmte Schulbücher beschränkt sein und umfasst die an öffentlichen Schulen zugelassenen Schulbücher sowie die nicht zulassungspflichtigen Schulbücher für den fachlichen Unterricht an öffentlichen beruflichen Schulen. ⁴Den Trägern von Ersatzschulen dürfen die staatlichen Zuschüsse für die Lernmittelfreiheit nur gewährt werden, wenn an ihren Ersatzschulen die Lernmittelfreiheit gemäß den Sätzen 2 und 3 vollzogen wird. ⁵Ersatzschulen können unter Beachtung der in Nr. 1.3 festgelegten Anforderungen über die für die öffentlichen Schulen zugelassenen Lernmittel hinaus andere Lernmittel verwenden, die jedoch nicht unter die Lernmittelfreiheit fallen.

2.3  Von den Unterhaltspflichtigen bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern zu beschaffende Lernmittel

¹Die Atlanten und Formelsammlungen sowie die übrigen Lernmittel (z.B. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner) haben die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu beschaffen. ²Von der Pflicht, die Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, werden bestimmte Personengruppen auf Antrag befreit (Art. 21 Abs. 3 BaySchFG).

2.4  Textausgaben der Verfassung des Freistaates Bayern und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

¹Textausgaben der Verfassung des Freistaates Bayern und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind übrige Lernmittel im Sinn des Art. 21 Abs. 3 BaySchFG. ²Sie werden jedoch nicht von den Erziehungsberechtigten beschafft, sondern aufgrund eines entsprechenden Landtagsbeschlusses von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, Praterinsel 2, 80538 München, den Schulen auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt. ³Die Versandkosten sind vom Empfänger zu tragen. ⁴Die Textausgaben werden in der Regel den Schülerinnen und Schülern der Mittelschulen und Förderschulen zu Beginn der Jahrgangsstufe 7, den Schülerinnen und Schülern der Gymnasien, Realschulen, Schulen besonderer Art und Wirtschaftsschulen am Ende der Jahrgangsstufe 9 ausgehändigt.

3.  Einführung der Lernmittel an den Schulen

3.1  Zuständigkeit zur Auswahl der einzuführenden Lernmittel

Über die Einführung zugelassener oder nach Abs. 51 Abs. 1 Satz 3 BayEUG nicht zulassungspflichtiger Lernmittel an der Schule entscheidet die Lehrerkonferenz oder der zuständige Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Abstimmung mit dem Elternbeirat und bei Berufsschulen mit dem Berufsschulbeirat (Art. 51 Abs. 3 BayEUG).

3.2  Auswahlgrundsätze

3.2.1 

¹Die Schulen haben bei der Einführung von Lernmitteln, insbesondere bei der Neuauswahl, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und der sachgemäßen Kontinuität zu beachten. ²Außer im Fall des Fehlbedarfs, insbesondere wegen des Verbrauchs der bisher verwendeten gedruckten Lernmittel, dürfen neue Lernmittel in der Regel nicht ausgewählt werden, es sei denn, zwingende pädagogische Gründe erfordern den Wechsel. ³Der Wunsch nach einem Wechsel der Lehrmethode allein kann grundsätzlich nicht als zwingender pädagogischer Grund für die Auswahl neuer Lernmittel angesehen werden. ⁴Im Fall eines Fehlbedarfs ist daher in der Regel die Ersatzbeschaffung weniger fehlender Lernmittel der Beschaffung eines neuen Klassensatzes eines neuen Lernmittels vorzuziehen.

3.2.2 

¹Innerhalb einer Klasse oder einer sonstigen zusammengehörigen nach den gleichen Lehrplänen unterrichteten Gruppe ist jeweils die gleiche Ausgabe eines Lernmittels zu verwenden. ²Jede Schülerin bzw. jeder Schüler erhält für denselben Lehrstoff nur ein einziges Schulbuch. ³Für denselben Lehrstoff dürfen mehrere Lernmittel verwendet werden, wenn es aus pädagogischen Gründen notwendig ist, neben dem eigentlichen Schulbuch ein ergänzendes oder begleitendes Lernmittel einzusetzen (z.B. Schulbuch und Grammatik). ⁴Die Einführung eines Arbeitshefts ist nur zulässig, wenn es im Unterricht inhaltlich nicht teilweise, sondern in vollem Umfang benützt werden soll.

3.2.3 

In Parallelklassen oder Parallelgruppen einer Schule, die gleichen Lehrplänen folgen, müssen von den zugelassenen Lernmitteln die inhaltsgleiche Ausgaben verwendet werden, es sei denn, ein neues Lernmittel soll an der Schule eingeführt werden und der Restbestand an vorhandenen Lernmitteln reicht nur noch zur Ausstattung einer Klasse oder sonst zusammengehörigen Gruppe aus.

3.3  Beschaffung übriger Lernmittel

¹Nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG kann die Schule in Abstimmung mit dem Elternbeirat, bei Berufsschulen mit dem Berufsschulbeirat, die Verwendung bestimmter übriger Lernmittel für den Unterricht anordnen und hierbei insbesondere Höchstbeträge vorsehen. ²Eine solche Anordnung darf nur getroffen werden, wenn dies für die Erreichung des Unterrichtsziels geboten ist und der voraussichtliche Gebrauch im Unterricht die Beschaffung der betreffenden Lernmittel rechtfertigt. ³Dabei sind die Fülle des Lehrstoffs und die Arbeitsbewältigung durch die Klasse oder durch die sonstige zusammengehörige nach den gleichen Lehrplänen unterrichtete Gruppe (Häufigkeit der Verwendung) zu berücksichtigen. ⁴Bei Auswahl und Festlegung der Anzahl der zu beschaffenden Lernmittel ist darauf zu achten, dass die entstehenden Auslagen allen Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten zumutbar sind. ⁵Die Anordnung gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG berührt jedoch nicht die aus Art. 76 BayEUG resultierende Pflicht der Erziehungsberechtigten, die erforderliche Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit den übrigen Lernmitteln sicherzustellen.

4.  Selbsterwerb von Lernmitteln

4.1  Unterrichtung der Erziehungsberechtigten, des Elternbeirats, des Berufsschulbeirats und der Schülermitverantwortung

¹Der Schulleiter teilt dem Elternbeirat (beziehungsweise dem Berufsschulbeirat) und der Schülermitverantwortung grundsätzlich vor Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr oder sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraums in einer Gesamtübersicht mit, welche zu dem Gebrauch in den Schulen zugelassenen Lernmittel an der Schule allgemein oder für einzelne Klassen oder Gruppen eingeführt sind oder eingeführt werden. ²Er unterrichtet den Elternbeirat (beziehungsweise den Berufsschulbeirat) und die Schülermitverantwortung ferner, welche von den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu beschaffenden Lernmittel für die einzelnen Jahrgangsstufen und Ausbildungszeiträume spezifisch sind und im bevorstehenden Schuljahr oder Ausbildungszeitraum allgemein oder für einzelne Klassen oder Gruppen benötigt werden. ³Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler erhalten rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung, die auf die bevorstehende Jahrgangsstufe oder den kommenden Ausbildungszeitraum abgestimmt ist.

4.2  Nichtinanspruchnahme der Lernmittelfreiheit

¹Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler können die lernmittelfrei zur Verfügung zu stellenden Lernmittel auch selbst erwerben. ²Die Schulen weisen die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler sachlich auf die Möglichkeit und die Vorteile des Erwerbs von Eigentum an Lernmitteln hin.

5.  Beschaffung der lernmittelfrei auszugebenden Lernmittel, Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung

¹Die Schule stellt den Gesamtbedarf an Lernmitteln und die Anzahl der vorhandenen Lernmittel der jeweils benötigten Art fest. ²Decken die vorhandenen Lernmittel den so ermittelten Bedarf nicht, beschaffen Schulen, für die der Staat den Sachaufwand trägt, die fehlenden Lernmittel entweder selbst oder fordern sie beim Aufwandsträger an. ³Für Schulen, deren Sachaufwand eine kommunale Körperschaft trägt, bestimmt die Körperschaft die Art der Beschaffung und Bewirtschaftung der Lernmittel.

6.  Ausgabe der lernmittelfreien Lernmittel

6.1  Registrierung der Lernmittel

¹Die Schulen führen über die vorhandenen Lernmittel ein Bestandsverzeichnis. ²Alle gedruckten Lernmittel werden mit einem Stempel der Schule versehen. ³Lernmittel, die im Rahmen der Lernmittelfreiheit nicht mehr gebrauchsfähig sind, sind auszusondern und aus der Liste zu streichen.

6.2  Vermerk der Ausgabe der Lernmittel

Die Ausgabe der Lernmittel an die Schülerinnen und Schüler wird in einem Verzeichnis mit Datumsangabe vermerkt.

6.3  Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht – Befreiungsanträge

¹Der Nachweis der Befreiung von der Pflicht, die Atlanten für den Geographieunterricht und die Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht selbst zu beschaffen (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BaySchFG) kann nach Wahl der nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen bzw. volljährigen Schülerinnen oder Schüler durch Vorlage eines Bescheids der zuständigen Behörde, eines anderweitigen Belegs über eingegangene Zahlungen insbesondere des Kindergelds oder durch schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde geführt werden. ²Das Sekretariat der Schule vermerkt die Vorlage des Nachweises, gibt den Nachweis an die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler zurück und benachrichtigt den für die Ausgabe der Lernmittel Zuständigen, welchen Schülerinnen bzw. Schülern Lernmittelfreiheit für Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht gewährt wird. ³Der Vermerk ist ordnungsgemäß zu verwahren und gegen Einsicht unbefugter Dritter zu sichern. ⁴Die mit der Behandlung von Anträgen auf Lernmittelfreiheit befassten Bediensteten der Schule haben hierüber sowie über die einzelnen Angaben Stillschweigen zu bewahren. ⁵Es ist darauf zu achten, dass insbesondere bei der Ausgabe der Lernmittel die Anspruchsberechtigten bzw. minderjährigen Schülerinnen oder Schüler nicht diskriminiert werden.

6.4  Rückgabe der Lernmittel

6.4.1 

¹Die ausgegebenen gedruckten Lernmittel sind in der Regel zum Ende des Schuljahres oder des sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraums zurückzugeben. ²Bei digitalen Lernmitteln endet die Nutzungsberechtigung mit Ablauf der jeweiligen Lizenz.

6.4.2 

¹Werden Lernmittel länger als für ein Schuljahr oder einen sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraum benötigt, werden sie erst nach Beendigung des Gebrauchs zurückgegeben. ²Der Schulleiter kann allgemein oder im Einzelfall die Rückgabe nach Beendigung des Schuljahrs oder eines sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraums anordnen, wenn dies zur Wahrung und Pflege des Bestands an Lernmitteln für notwendig und gegenüber dem Bedürfnis der Schülerinnen und Schüler an häuslicher Vorbereitung während der Ferienzeit als berechtigt erachtet wird.

6.4.3 

Scheidet eine Schülerin bzw. ein Schüler vorzeitig aus der Schule aus, so hat sie bzw. er die gedruckten Lernmittel bzw. ggf. die Lizenzschlüssel der digitalen Lernmittel zurückzugeben.

7.  Haftung für Lernmittel

7.1  Haftung für Beschädigung und Verlust

¹Die Schülerinnen und Schüler sind anzuhalten, die gedruckten Lernmittel pfleglich zu behandeln. ²Für Beschädigungen, die über die bei ordnungsgemäßem Gebrauch üblichen Veränderungen und Verschlechterungen hinausgehen, sowie für den Verlust von Lernmitteln kann von über sieben Jahre alten Schülerinnen und Schülern, sofern sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit für die ihnen ausgehändigten Schulbücher notwendige Einsicht haben, nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen Schadenersatz verlangt werden. ³Die Haftung der Erziehungsberechtigten für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht bleibt unberührt.

7.2  Haftung bei Verweigerung der Rückgabe des Lernmittels

Werden Lernmittel oder Lizenzschlüssel, die von der Schülerin bzw. vom Schüler zurückzugeben sind, trotz wiederholter Mahnung nicht zurückgegeben, ist die Herausgabe nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen durchzusetzen.

8.  Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen nach Art. 46 BaySchFG

8.1  Antragstellung

¹Antragsberechtigt sind die Aufwandsträger der Ersatzschulen. ²Sie reichen die Anträge bis zum 1. Juni eines jeden Jahres beim Bayerischen Landesamt für Schule (Landesamt) mit dem vom Landesamt bereitgestellten Formular in zweifacher Fertigung ein.

8.2  Prüfung der Anträge

¹ Das Landesamt prüft die eingereichten Anträge sachlich und rechnerisch. ²Es versieht sie nach abgeschlossener Prüfung mit einem Prüfungsvermerk und nimmt die erforderlichen Berichtigungen vor. ³Durch die vom Landesamt vorgenommenen Prüfungen wird das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs nicht berührt.

8.3  Zusammenfassung und Vorlage der Anträge

¹ Das Landesamt fertigt über die Anträge eine Zusammenstellung und legt diese bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vor. ²Bei privaten Grundschulen, privaten Mittelschulen und privaten Förderschulen werden die Zuschüsse nach Art. 46 BaySchFG im Rahmen der Leistungen für den Schulaufwand (Art. 32 bzw. 34, 34a BaySchFG) mit abgerechnet; die Vorlage der Zusammenstellungen nach Satz 1 entfällt für diese Schulen.

8.4  Zuweisung der Haushaltsmittel nach Art. 46 BaySchFG

¹Das Staatsministerium weist dem Landesamt die erforderlichen Haushaltsmittel mit der Maßgabe zu, dass zwei Drittel der Zuschüsse zu Beginn des Schuljahres und das verbleibende Drittel im Laufe des zweiten Schulhalbjahres an die Aufwandsträger der privaten Schulen ausgezahlt werden. ²Das Landesamt setzt die Höhe der Staatszuschüsse nach Art. 46 BaySchFG für die einzelnen Antragsteller fest. ³Es erteilt im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel den zuständigen Kassen Auszahlungsanordnung. ⁴Das Landesamt teilt bis zum 1. Februar eines jeden Jahres dem Staatsministerium mit, ob sich hinsichtlich der Auszahlung des verbleibenden Drittels Änderungen ergeben haben und meldet bei Unrichtigkeiten infolge unzutreffender Angaben zu den Amtlichen Schuldaten (§ 13b Abs. 1 Satz 4 AVBaySchFG) den maßgeblichen Mittelbedarf; die Mitteilung entfällt für private Grundschulen, private Mittelschulen und private Förderschulen.

9.  Schlussbestimmungen

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 17. Januar 1995 (KWMBl I S. 87), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. November 2006 (KWMBl I S. 360), außer Kraft.
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