BGBl. II Nr. 124/2013
Sprengelverordnung für den Strafvollzug (BGBl. II Nr. 124/2013)
- Sprengelverordnung für den Strafvollzug (BGBl. II Nr. 124/2013)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Geltungsbereich
- Erster Abschnitt Erwachsenenstrafvollzug
- § 2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt
- § 3. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt
- § 4. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind
- § 5. Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist
- § 6. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
- Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug
- § 7. Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
- § 8.
- § 9. Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen
- § 10.
- § 11. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
- § 12. Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind
- § 13. Schlussbestimmung