BGBl. II Nr. 124/2013
BGBl. II Nr. 124/2013
Sprengelverordnung für den Strafvollzug (BGBl. II Nr. 124/2013)
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)
StF: BGBl. II Nr. 124/2013
Änderung
BGBl. II Nr. 164/2015
BGBl. II Nr. 435/2016
BGBl. II Nr. 360/2018
BGBl. II Nr. 607/2020
BGBl. II Nr. 399/2023
BGBl. II Nr. 396/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 , idF BGBl. I Nr. 2/2013 , sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988 , idF BGBl. I Nr. 2/2013 wird verordnet:
§ 1. Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen: 1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt; 2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt: a) allgemeiner Strafvollzug; b) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG); c) Erstvollzug (§ 127 StVG); 3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind; 4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.
(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.
Erster Abschnitt Erwachsenenstrafvollzug
§ 2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt
(1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.
§ 3. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt
(1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.
(2) Der Erstvollzug (§ 127 StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, ist in der gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.
§ 4. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind
Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.
§ 5. Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist
Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.
§ 6. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
(1) Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.
(2) Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug
§ 7. Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
§ 8.
Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.
§ 9. Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen
(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 10.
Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, dass, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.
§ 11. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
(1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
§ 12. Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind
Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.
§ 13. Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998 außer Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(4) Die §§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) § 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(7) Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(8) Die §§ 7 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Anlage zu den §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den allgemeinen Strafvollzug Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG) Oberlandesgericht Graz Landesgericht für Strafsachen Graz Männer Graz-Jakomini Graz-Jakomini (Außenstelle Paulustor) Frauen Graz-Jakomini Graz-Jakomini Landesgericht Klagenfurt Männer Klagenfurt Klagenfurt (Außenstelle Rottenstein) Frauen Klagenfurt Klagenfurt Landesgericht Leoben Männer Leoben Leoben Frauen Leoben Leoben Oberlandesgericht Innsbruck Landesgericht Feldkirch Männer Feldkirch Feldkirch (Außenstelle Dornbirn) Frauen Feldkirch Feldkirch Landesgericht Innsbruck Männer Innsbruck Innsbruck Frauen Innsbruck Innsbruck Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den allgemeinen Strafvollzug Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG) Oberlandesgericht Linz Landesgericht Linz Männer Linz Linz Frauen Strafzeit bis drei Monate Linz Strafzeit über drei Monate: Linz Linz Landesgericht Ried/Innkreis Männer Ried Ried Frauen Ried Ried Landesgericht Salzburg Männer Salzburg Salzburg Frauen Salzburg Salzburg Landesgericht Steyr Männer Linz Linz Frauen Strafzeit bis drei Monate: Linz Strafzeit über drei Monate: Linz Linz Landesgericht Wels Männer Wels Linz Frauen Wels Wels Oberlandesgericht Wien Landesgericht Eisenstadt Männer Eisenstadt Eisenstadt Frauen Wr. Neustadt (bis 30.09.2016) Eisenstadt (ab 01.10.2016) Wr. Neustadt (bis 30.09.2016) Eisenstadt (ab 01.10.2016) Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den allgemeinen Strafvollzug Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG) Landesgericht Korneuburg Männer Korneuburg Korneuburg Frauen Korneuburg Korneuburg Landesgericht Krems Männer Krems Krems Frauen Krems Krems Landesgericht St. Pölten Männer St. Pölten St. Pölten Frauen Krems Krems Landesgericht für Strafsachen Wien Männer Strafzeit bis drei Monate: Wien Josefstadt Strafzeit über drei Monate: Wien-Simmering Strafzeit bis drei Monate: Wien Josefstadt Strafzeit über drei Monate: Wien-Simmering Frauen Wien-Josefstadt Wien-Josefstadt Landesgericht Wr. Neustadt Männer Wr. Neustadt Wr. Neustadt Frauen Wr. Neustadt Wr. Neustadt