VAwS
INHALT
Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS) Vom 11. Februar 1994
- Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS) Vom 11. Februar 1994
- ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Grundsatzanforderungen
- § 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
- § 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
- § 6 Gefährdungspotential, Gefährdungsstufen
- § 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen
- § 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
- § 9 Kennzeichnungspflicht
- § 10 Anlagen in Schutzgebieten, Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten
- § 11 Anlagenkataster
- § 12 Rohrleitungen
- ZWEITER TEIL Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
- ERSTER ABSCHNITT Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art
- § 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
- § 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
- ZWEITER ABSCHNITT Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
- § 15 Verfahren
- § 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
- § 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
- § 18 Vorzeitiger Einbau
- § 19 (aufgehoben)
- DRITTER ABSCHNITT Betrieb der Anlagen
- § 20 Befüllen
- DRITTER TEIL Anlagen zum Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen
- § 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
- VIERTER TEIL Überwachung
- § 22 Sachverständige Personen
- § 23 Überprüfung von Anlagen
- FÜNFTER TEIL Fachbetriebe
- § 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
- § 25 Technische Überwachungsorganisationen
- § 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
- SECHSTER TEIL Bußgeldvorschrift
- § 27 Ordnungswidrigkeiten
- SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 28 Bestehende Anlagen
- § 29 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Fußnoten
- Anhang 2
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