VAwS
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS) Vom 11. Februar 1994

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und auf Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage sind nur die §§ 3, 4 und 7 anzuwenden; insoweit dient diese Verordnung auch der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1.
Anlagen:
selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage,
2.
gasförmige Stoffe:
Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt oder die bei 50° C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben,
3.
feste Stoffe:
Stoffe, die nach dem Verfahren in Nr. 2.1.1 des DWA-A 779 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. als fest gelten,
4.
flüssige Stoffe:
Stoffe, die weder gasförmig nach Nummer 2 noch fest nach Nummer 3 sind,
5.
unterirdische Anlagen oder Anlagenteile:
Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind; alle übrigen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdische,
6.
Lagern:
das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung,
7.
Abfüllen:
das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen,
8.
Umschlagen:
das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes,
9.
Herstellen:
das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen,
10.
Behandeln:
das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern,
11.
Verwenden:
das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften,
12.
wassergefährdende Stoffe im Arbeitsgang:
wassergefährdende Stoffe, wenn sie hergestellt, behandelt oder verwendet werden,
13.
Rohrleitungen:
feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe,
14.
Lageranlagen:
auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen; vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient,
15.
Abfüllanlagen:
auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden,
16.
Umschlaganlagen:
auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden,
17.
Stillegen:
das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung,
18.
Aufstellen und Einbauen:
das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen,
19.
Instandhalten:
das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage,
20.
Instandsetzen:
das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage,
21.
Wesentliche Veränderung:
jede Änderung einer Anlage, welche die Anlage so in ihrem Bestand verändert, dass sie als eine neue angesehen werden muss,
22.
Reinigen:
das Entfernen von Verunreinigungen und Resten von wassergefährdenden Stoffen von und aus Anlagen,
23.
Betriebsstörung:
jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können,
24.
Schutzgebiete: a)
Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und
2 WHG; ist die weitere Zone (Zone III) unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
b)
als Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1
und 2 WHG vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24
Abs. 2 WG); ist die weitere Zone (Zone III) unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
c)
Quellenschutzgebiete nach § 40 Abs. 1 WG, d)
als Quellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2, § 40
Abs. 1 WG), e)
Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a
Abs. 1 WHG erlassen worden ist.
Sind Gebiete nach Buchstabe c und d zum Schutz von Heilquellen gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, so sind Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung nur die Zonen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.
(2) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind Teile von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei einer Betriebsunterbrechung.

§ 3 Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:
1.
Anlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig; dies gilt nicht für Anlagen für feste Stoffe und für die in § 1 Satz 2 genannten Anlagen.
2.
Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
3.
Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind oder es sich um Anlagen nach § 1 Satz 2 handelt.
4.
Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
5.
Auffangräume dürfen keine Abläufe haben. 6.
Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan zu erstellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist unbeschadet des § 21 Abs. 2 für Anlagen der Gefährdungsstufe A und Anlagen zum Umgang mit Heizöl EL bis zu einem Rauminhalt von 10 m³ sowie für die in § 1 Satz 2 genannten Anlagen in der Regel nicht erforderlich.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

Soweit in Anhängen Anforderungen für bestimmte Anlagen enthalten sind, gelten diese.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

(zu § 19 g Abs. 3 WHG)
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne von § 19 g
Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder die oberste Baurechtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

§ 6 Gefährdungspotential, Gefährdungsstufen

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach ihrem Gefährdungspotential.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.
(3) Die Gefährdungsstufe einer Anlage bestimmt sich nach der Wassergefährdungsklasse (WGK) der in der Anlage enthaltenen Stoffe und deren Volumen oder Masse nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle. Bei flüssigen Stoffen ist das Volumen, bei gasförmigen und festen die Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.
Tabelle: Gefährdungsstufen

WGK

Volumen in m³ bzw. Masse in t

1

2

3

bis 0,1

Stufe A

Stufe A

Stufe A

mehr als 0,1 bis 1

Stufe A

Stufe A

Stufe B

mehr als 1 bis 10

Stufe A

Stufe B

Stufe C

mehr als 10 bis 100

Stufe A

Stufe C

Stufe D

mehr als 100 bis 1000

Stufe B

Stufe D

Stufe D

mehr als 1000

Stufe C

Stufe D

Stufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2
WHG Anforderungen stellen, die über die Anforderungen hinausgehen, die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19 g
Abs. 3 WHG oder den Vorschriften dieser Verordnung ergeben oder in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19 h
Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung enthalten sind, wenn anderenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 1 oder 2
WHG nicht erfüllt sind.
(2) Die Wasserbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19 g
Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind. § 10 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren.

§ 9 Kennzeichnungspflicht

Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen in den Anlagen umgegangen werden darf. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Art der Stoffe nach den Umständen offenkundig ist.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten, Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten

(1) Im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Zone (Zone II) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19 g
Abs. 1 und 2 WHG unzulässig.
(2) In der weiteren Zone (Zone III) von Schutzgebieten sind Anlagen mit folgenden Rauminhalten unzulässig:

Anlage

Oberirdische
Anlagen

unterirdische
Anlagen

WGK

1

ohne Begrenzung zulässig

mehr als 1000 m³

2

mehr als 100 m³

mehr als 40 m³

3

mehr als 10 m³

mehr als 1 m³

Bei Tankstellen sind unterirdische Anlagen zum Lagern von Kraftstoffen auch der Wassergefährdungsklasse 3 bis zu einem Rauminhalt von 40 m³ zulässig.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, das bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung automatischer Sicherheitssysteme oder entsprechender Gegenmaßnahmen maximal freigesetzt werden kann. Bei Tankstellen kann zur Bestimmung des Rückhaltevolumens beim Befüllen der Lagerbehälter die Verwendung von Abfüllschlauchsicherungen (ASS) mit berücksichtigt werden.
(4) Gegen das Austreten von wassergefährdenden Stoffen infolge Hochwassers, insbesondere durch Auftrieb, Überflutung oder Beschädigung durch Treibgut müssen gesichert sein:
1.
Anlagen in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die keine oder geringere als gegen fünfzigjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen,
2.
Anlagen der Gefährdungsstufe B, C und D nach § 6 Abs. 3 in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die Schutzeinrichtungen gegen ein fünfzigjährliches bis zu einem geringer als hundertjährlichem Hochwasserereignis bestehen, im Falle der Neuerrichtung oder der wesentlichen Veränderung,
3.
Anlagen der Gefährdungsstufe D in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die Schutzeinrichtungen gegen ein mindestens hundertjährliches Hochwasserereignis bestehen, im Falle der Neuerrichtung.
Der Betreiber kann die Anforderungen auch dadurch erfüllen, dass er geeignete technische, organisatorische oder bauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz seines Gebäudes, seines Betriebes oder Betriebsgeländes durchführt. Die Maßnahmen sind in einem schriftlichen Konzept darzustellen, das auch Angaben über den Zeitraum der Umsetzung der Maßnahmen enthalten soll.
(5) Weitergehende Anforderungen, Beschränkungen sowie Ausnahmen durch Anordnungen im Einzelfall oder durch Verordnungen nach § 19
WHG oder §§ 24, 40, 77 und 79 WG bleiben unberührt. In der Zone III von Schutzgebieten kommen Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 2 in der Regel in Betracht, wenn dies zur strukturgemäßen Erweiterung eines bereits zugelassenen Betriebes erforderlich ist, soweit die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb angemessen ist und durch geeignete Schutzvorkehrungen ausgeschlossen werden kann, daß eine Besorgnis für das Grundwasser eintritt. Dasselbe gilt, wenn bestehende Anlagen modernisiert werden sollen.

§ 11 Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 hat der Betreiber stets ein Anlagenkataster zu erstellen.
Bei anderen Anlagen kann die Wasserbehörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.
(2) Das Anlagenkataster muß folgende Angaben umfassen:
1.
eine Beschreibung der Anlage, ihre wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Menge, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
2.
eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.
(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.
(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die Wasserbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.
(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.
(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 12 Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.
(2) Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen
1.
doppelwandig sein, wobei Undichtheiten der Rohrwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbständig angezeigt werden müssen, oder
2.
als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, oder
3.
mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein, wobei auslaufende Stoffe in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden müssen; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen.
Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.
(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 3.3 entsprechen. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.
(4) Rohrleitungen als eigenständige Anlagen sind in der Regel einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen.

ZWEITER TEIL Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

ERSTER ABSCHNITT Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe

(zu § 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe sind in der Regel einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen.
(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich
1.
hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn a)
die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen,
b)
Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
c)
Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 % des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter,
2.
hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe

(zu § 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen.
(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe
1.
in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern, Verpackungen oder Abdeckungen oder
2.
in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen überdachte Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

ZWEITER ABSCHNITT Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1
WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19 h
Abs. 2 Satz 1 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.
(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten einer sachverständigen Person beizufügen, es sei denn, die Wasserbehörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Prüfstellen oder sachverständigen Personen, wenn die Prüfergebnisse der Wasserbehörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WHG)
Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn die zu stellenden Anforderungen ( §§ 3, 4) erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Neben einer Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19 h
Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Wasserbehörde erteilt werden.

§ 18 Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19 h
WHG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder mit einer diese nach § 19 h
Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.

§ 19 (aufgehoben)

DRITTER ABSCHNITT Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.
(2) Feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung sind entbehrlich, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.
(3) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.
(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

DRITTER TEIL Anlagen zum Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Anlagen zum Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sind abweichend von § 3 Nr. 3 bis 5 zulässig, wenn
1.
die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden können, und
2.
die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7 a
WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.
(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und in die Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen.

VIERTER TEIL Überwachung

§ 22 Sachverständige Personen

(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Sachverständige Personen im Sinne von § 19 i Abs. 2
Satz 3 WHG sind die von anerkannten Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt.
(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Baden-Württemberg. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. Sie sind der obersten Wasserbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die oberste Wasserbehörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2 a) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(3) Organisationen werden anerkannt, wenn sie 1.
nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
a)
auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
b)
zuverlässig sind, und c)
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
2.
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
4.
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkentnnisse sammeln, auswerten und die sachverständigen Personen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
5.
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer sachverständigen Personen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen, und
6.
erklären, daß sie das Land Baden-Württemberg und die anderen Länder, in denen die sachverständigen Personen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer sachverständigen Personen freistellen.
(4) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und befristet werden.
(5) Als Organisationen im Sinne von Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(6) Die für die Prüfung bestellten sachverständigen Personen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Sachverständigenorganisationen sind verpflichtet,
1.
die Bestellung sowie die Aufhebung der Bestellung einer sachverständigen Person der obersten Wasserbehörde anzuzeigen und
2.
die Bestellung einer sachverständigen Person aufzuheben, wenn diese wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat oder die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht mehr vorliegen.
(8) Mit der Auflösung von Organisationen im Sinne von Absatz 3 und 5, der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichs erlischt die Anerkennung. Die Bestellung von sachverständigen Personen ist in diesem Fall gegenstandslos.

§ 23 Überprüfung von Anlagen

(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5
WHG durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen
1.
unterirdische Anlagen und Anlagenteile, 2.
oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D,
3.
Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h
WHG oder einer diese nach § 19 h Abs. 3 WHG ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i
Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen
1.
oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B,
2.
oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.Sofern zur Prüfung vor Inbetriebnahme eine Nachprüfung nach einer bestimmten Betriebsdauer gehört, verschiebt diese das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht, Entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Änderung.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen 1.
bei einer oberirdischen Anlage der Gefährdungsstufe B oder der Gefährdungsstufe C bis zu einem Rauminhalt von 10 m³, wenn die Anlage durch einen Fachbetrieb nach § 19 l
WHG a)
in den Fällen des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
WHG eingebaut, aufgestellt oder wesentlich geändert wurde,
b)
in den Fällen des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
WHG mindestens jährlich gewartet wird, c)
im Falle des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 WHG wieder in Betrieb genommen wird,
d)
im Falle des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 WHG stillgelegt wird,
2.
soweit die Anlage der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dient,
3.
soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g
WHG beachtet werden, oder 4.
für Anlagen an Standorten, die nach den Vorschriften der EG-Öko-Audit-Verordnung registriert sind, wenn diese im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung überprüft werden und dabei
a)
einer betriebsinternen Überwachung unterzogen werden, die den Vorgaben des § 19 i
WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung, und
b)
in den im Rahmen der Teilnahme am Öko-Audit-System erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Buchstabe a eingehalten werden.
Der Betreiber hat Anlagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 i
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG der Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung unterliegen, durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen, sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung (§ 19 i
Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Wassergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(4) Der Betreiber hat der sachverständigen Person nach § 22 vor der Prüfung oder dem Fachbetrieb vor den die Prüfung ersetzenden Arbeiten die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die sachverständige Person hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 stellt der Fachbetrieb dem Anlagenbetreiber eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der eine Prüfung ersetzenden Arbeiten aus; diese ist vom Betreiber aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse. Die oberste Wasserbehörde kann anordnen, dass für die Prüfberichte und für die Bescheinigungen ein von ihr bekannt gegebenes amtliches Muster zu verwenden ist.

FÜNFTER TEIL Fachbetriebe

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

(zu § 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
1.
alle Tätigkeiten nach § 19 l WHG an a)
Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
b)
Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
c)
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B nach § 6 Abs. 3,
d)
Feuerungsanlagen, 2.
Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g
Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
a)
Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
b)
Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
c)
Ausheben von Baugruben für alle Anlagen, d)
Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
e)
Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen,
3.
Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
4.
Tätigkeiten, die in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder in einer diese nach § 19 h
Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung näher festgelegt und beschrieben sind, außer wenn diese eine Fachbetriebspflicht vorschreibt.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen

(zu § 19 l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG)
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne von § 19 l
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich. Ausgenommen sind die Organisationen nach § 22 Abs. 5 für die Überwachung des eigenen Unternehmens als Fachbetrieb.

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

(zu § 19 i Abs. 1 und § 19 l WHG)
(1) Fachbetriebe nach § 19 l WHG haben auf Verlangen gegenüber der Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19 l
Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
1.
eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
2.
eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrags vorlegt.
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2
nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

SECHSTER TEIL Bußgeldvorschrift

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 8 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert,
2.
entgegen § 9 eine Anlage nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
3.
entgegen einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 bis 4 in einem Schutzgebiet, einem Überschwemmungsgebiet oder einem hochwassergefährdeten Gebiet eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet,
4.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortschreibt,
5.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 einen Behälter ohne festen Leitungsanschluß oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 3 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
6.
Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
7.
als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 3 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt.

SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Bestehende Anlagen

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 20 sowie Anforderungen, die auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden, zu erfüllen.
(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der Wasserbehörde. In hochwassergefährdeten Gebieten für die keine oder geringere als gegen fünfzigjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen, sind die Anforderungen bei bestehenden Anlagen und Anlagenteilen innerhalb von 10 Jahren nach Auslegung von Karten nach § 80
Abs. 1 Satz 2 WG zu erfüllen, es sei denn die Anlagen werden vorher wesentlich verändert. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
(3) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, überprüfen zu lassen, sofern eine solche Prüfung noch nicht stattgefunden hat. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt ist oder wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 vorliegen.
(4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 durch sachverständige Personen nach § 22 oder durch Fachbetriebe nach § 191 WHG auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, sofern eine solche Prüfung seit dem 1. April 1994 noch nicht stattgefunden hat. Ein Fachbetrieb darf die Prüfung nur vornehmen, wenn er die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann. § 26 gilt entsprechend. Der Betreiber hat der sachverständigen Person oder dem Fachbetrieb vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die sachverständige Person oder der Fachbetrieb stellt dem Anlagenbetreiber eine Prüfbescheinigung aus; diese ist vom Betreiber aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann anordnen, dass für die Prüfbescheinigungen ein von ihr bekannt gegebenes amtliches Muster zu verwenden ist.
(5) Wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 19 g Abs. 5
WHG die bisherige Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gilt für Anlagen, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt sind, Absatz 2 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999) in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft und mit der Fußnote 14 versehen sind, sind aus Anlass dieser geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministeriums über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF) vom 30. Juni 1966 (GBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 55 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Januar 1996; bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 10 VLwF.

Anhang 1

(zu § 4)
Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender, flüssiger Stoffe
1.
Allgemeines
Die Anforderungen nach Nummer 3 gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor. Die Anforderungen gelten nicht für Anlagen nach § 1 Satz 2.
Weitergehende Anforderungen auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles nach § 7 sowie auf Grund der Lage des Anlagenstandortes in Schutzgebieten nach § 10 bleiben unberührt.
Das in den Tabellen 3.1 und 3.4 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Funktionseinheit. Bei Faß- und Gebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen, die in einem gemeinsamen Auffangraum stehen.
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.
2.
Zeichenerklärung
Die Anforderungen in den Tabellen der Nr. 3 werden wie folgt bezeichnet:
2.1
Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
F0 = keine weiteren Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen an Standfestigkeit und Zugänglichkeit hinaus;
F1 = wie F0, aber stoffundurchlässige (dichte) Fläche;
F2 = wie F1, aber mit Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit; kann bei Anlagen mit einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe dieser Nachweis nicht geführt werden, so kann F2
durch F1 in Verbindung mit I1 und zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Auffangvorrichtungen für Tropfverluste bei Pumpen) ersetzt werden.
2.2
Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus; Tropfverluste müssen zurückgehalten werden;
R1 = Rückhaltevermögen entsprechend dem Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann;
R2 = Rückhaltevermögen entsprechend dem Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung geeigneter Gegenmaßnahmen freigesetzt werden kann;
R3 = Rückhaltevermögen wird ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.
2.3
Anforderungen an infrastrukturelle, organisatorische oder technische Maßnahmen
I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus; Leckagen müssen erkannt werden können;
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge sowie Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb. Soweit erforderlich sind Maßnahmen nach § 25
Abs. 3 WG, § 8 VAwS zu veranlassen.
I2 = Erstellung eines Alarm- und Maßnahmenplanes, der in Abstimmung mit den zuständigen Stellen wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt.
3.
Anforderungen an bestimmte Anlagen 3.1
Anforderungen an oberirdische Lageranlagen 3.1.1
Lageranlagen für wassergefährdende flüssige Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:

Wassergefährdungsklasse

Rauminhalt der Lageranlage in m³

1

2

3

bis 0,1

F0 +R0 +I0

F0 +R0 +I0

F0 +R0 +I0

mehr als 0,1 bis 1

F0 +R0 +I0

F0 +R0 +I0

F1 +R2 +I0

mehr als 1 bis 10

F1 +R0 +I1

F1 +R1 +I1

F2 +R2 +I0

mehr als 10 bis 100

F1 +R1 +I1

F1 +R1 +I2 /F2 +R1 +I1

F2 +R2 +I0

mehr als 100

F1 +R1 +I2 /F2 +R1 +I1

F2 +R2 +I0

F2 +R2 +I0

Erläterungen
+ zusätzlich
/ wahlweise
Für werksgefertigte glasfaserverstärkte Behälter aus Kunststoffen (GfK-Behälter) bis 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m³ Gesamtinhalt verwendet werden, gilt R0, wenn diese auf flüssigkeitsdichtem Boden stehen und Leckagen nicht über Bodenabläufe zur Ableitung oder ins Erdreich gelangen können.
3.1.2
Anstelle der in Nummer 3.1.1 genannten Anforderungen kommt auch die Maßnahmengruppe F0
+ R3 + I0 in Betracht, jedoch nicht bei Abfüllplätzen.
3.1.3
Bei Fass- und Gebindelagern für wassergefährdende flüssige Stoffe wird das Rückhaltevermögen R1
oder R2 als Vom-Hundert-Anteil (v. H.) der Gesamtlagermenge (Vges) nach folgender Tabelle ermittelt, sofern nicht nach Nummer 3.1.1 R0
gilt:

Vges in m³

Rückhaltevermögen R1 oder R2

bis 100

10 v. H. von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes

mehr als 100 bis 1000

3 v. H. von Vges, wenigstens jedoch 10 m³

mehr als 1000

2 v. H. von Vges, wenigstens jedoch 30 m³

Bei Fass- und Gebindelagern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 l nicht überschreitet (Kleingebindelager), genügt R0, wenn die Stoffe entweder in geschlossenen Räumen oder im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.
3.2
Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen 3.2.1
Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender, flüssiger Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen*)
:

betriebliche Vorgänge

1

2

3

Befüllen und Entleeren von Behältern

F1 + R1 + I0

F2 + R1 + I0

F2 + R1 + I0

Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind

F1 + R0 + I1

F1 + R1 + I1

F1 + R1 + I2

Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind

F0 + R0 + I0

F1 + R0 + I2

F1 + R0 + I2

Erläuterungen: + : zusätzlich 3.2.2
Für das Laden und Löschen von Schiffen mittels Rohrleitungen gelten folgende Regelungen:
1.
Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen trennt, bevor diese infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
Abweichend hiervon kann mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde auch ein gleichwertiges Sicherheitssystem verwendet werden.
2.
Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.
3.3
Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen*)

Wassergefährdungsklassen

Maßnahmen

1

F0 + R0 ** + I1

2

F1 + R0 ** + I1 + I2 ***

3

F1 + R1 + I1 + I2 ***

Erläuterungen: +: zusätzlich 3.4
Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden
3.4.1
Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:

Wassergefährdungsklasse

Rauminhalt der Anlage
in m³

1

2

3

bis 0,1

F0 +R0 +I0

F0 +R0 +I0

F0 +R0 +I0

mehr als 0,1 bis 1

F1 +R1 +I1

F1 +R1 +I1

F1 +R2 +I1 /F2 +R2 +I0

mehr als 1 bis 10

F1 +R1 +I1

F1 +R1 +I1

F2 +R2 +I1

mehr als 10 bis 100

F1 +R1 +I1

F2 +R2 +I1 +I2

F2 +R2 +I1 +I2

mehr als 100 bis 1000

F2 +R1 +I1 +I2

F2 +R2 +I1 +I2

F2 +R2 +I1 +I2

mehr als 1000

F2 +R2 +I1 +I2

F2 +R2 +I1 +I2

F2 +R2 +I1 +I2

Erläuterungen: +: zusätzlich / wahlweise 3.4.2
Für Masttransformatoren und vergleichbare Freiluftanlagen im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen kommen bei bestehenden Anlagen für Stoffe der WGK 1 und 2 mit einem Rauminhalt der Anlage von mehr als 0,1 m³ bis 1 m³ die Anforderung F0
+ R0 + I2 in Betracht. 3.4.3
Bei Anlagen in und über Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen F1, F2
und R1, R2 oder R3 nicht erfüllen können, gelten die Anforderungen F0
+ R0 + I1 + I2 .

Fußnoten

*)
Keine besonderen Anforderungen werden an Plätze gestellt, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden, und zwar bei privaten Heizölverbraucheranlagen, bei gewerblichen Heizölverbraucheranlagen mit einer jährlichen Verbrauchsmenge von bis zu 100 m3, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und nur Heizzwecken dienen, bei Saison- und Eigenverbrauchstankstellen mit einer jährlichen Abfüllmenge von bis zu 5000 Litern und bei Notstromanlagen.

Anhang 2

(zu § 4)
Anforderungen an das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen (JGS-Anlagen)
Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist; für Gülle und Jauche muss jedoch mindestens eine Lagerkapazität von sechs Monaten vorhanden sein. Eine Unterschreitung der nach Satz 2 erforderlichen Lagerkapazität auf dem Betrieb ist nur zulässig, wenn eine umweltgerechte Verwertung oder überbetriebliche Lagerung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde nachgewiesen wird oder die umweltgerechte Entsorgung der das Fassungsvermögen übersteigenden Menge der Wasserbehörde gegenüber nachgewiesen werden kann. Die Bemessung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhalts nach der Düngeverordnung sowie an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend den in der Offizialberatung von den Landwirtschaftsbehörden verwendeten Werten ausrichten. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Zuschlag für Niederschlagswasser einzuhalten. Die Beurteilung des erforderlichen Fassungsvermögens erfolgt durch die örtlich zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.
Markierungen
Leseansicht