UrkBefrITAV BW
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Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Behörden, die für die Beglaubigung nach Art. 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig sind Vom 19. November 1974
- Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Behörden, die für die Beglaubigung nach Art. 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig sind Vom 19. November 1974
- § 1
- § 2
- Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
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