Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Behörden, die für die Beglaubigung nach Art. 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig sind Vom 19. November 1974
§ 1
Als zuständige Behörden für die Beglaubigung von Urkunden nach Art. 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden werden bestimmt:
1.
die Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums,
2.
die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden aus den Geschäftsbereichen der anderen Ministerien.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 19. November 1974
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Gleichauf
Dr. Hahn
Dr. Eberle
Dr. Bender
Dr. Brünner
Griesinger
Dr. Mahler
Adorno
Dr. Mocker
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