APrOJuHeErz 
                
                
            INHALT
Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Jugend- und Heimerzieherverordnung - APrOJuHeErz) Vom 13. Juli 2004
- Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Jugend- und Heimerzieherverordnung - APrOJuHeErz) Vom 13. Juli 2004
 - ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
 - § 1 Ziel der Ausbildung
 - § 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
 - § 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung
 - § 4 Stundentafel, Bildungsplan
 - § 5 Fachpraktische Ausbildung und Eignung der Ausbildungseinrichtungen
 - § 6 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung
 - ZWEITER ABSCHNITT Aufnahmeverfahren, Zeugnisse, Versetzungen und vorzeitige Beendung des Fachschulbesuchs
 - § 7 Aufnahmevoraussetzungen
 - § 8 Zeugnisse
 - § 9 Versetzung
 - § 10 Wiederholung von Ausbildungsteilen, vorzeitige Beendung des Fachschulbesuchs
 - DRITTER ABSCHNITT Prüfung und Prüfungszeugnis
 - § 11 Teile der staatlichen Prüfung
 - § 12 Anmeldenoten
 - § 13 Zulassung zur Prüfung
 - § 14 Prüfungsausschuss
 - § 15 Fachausschüsse
 - § 16 Schriftliche Prüfung
 - § 17 Mündliche Prüfung
 - § 18 Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium
 - § 19 Ermittlung der Prüfungsnoten
 - § 20 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
 - § 21 Prüfungszeugnis
 - § 22 Wiederholung der Prüfung
 - § 23 Nichtteilnahme, Rücktritt
 - § 24 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
 - VIERTER ABSCHNITT Schulfremdenprüfung
 - § 25 Zuständigkeit für die Schulfremdenprüfung
 - § 26 Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise
 - § 27 Durchführung der Prüfung
 - FÜNFTER ABSCHNITT Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
 - § 28 Allgemeines
 - § 29 Zeitpunkt der Zusatzprüfung
 - § 30 Zulassung und Ort der Prüfung
 - § 31 Durchführung der Zusatzprüfung
 - SECHSTER ABSCHNITT Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
 - § 32 Führung der Berufsbezeichnung
 - Fußnoten
 - § 32 a (aufgehoben)
 - § 33 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs
 - § 34 Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug
 - § 35 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und Vorwarnmechanismus
 - SIEBTER ABSCHNITT Schlussvorschriften
 - § 36 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
 - Anlage 1
 - Anlage 2
 - Anlage 3
 - Anlage 4
 - Anlage 5
 - Anlage 6
 - Anlage 6 a
 - Anlage 7
 - Baden-Württemberg
 - hat nach der Jugend- und Heimerzieherverordnung (APrOJuHeErzVO) die oben genannte Schule besucht, die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 4 der APrOJuHeErzVO sowie die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen in Baden-Württemberg erworben.
 - Leistungen in den einzelnen Fächern und Lernbereichen und im Handlungsfeld jugend- und heimerzieherische Praxis:
 - Anerkennung des Zeugnisses in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland:
 - Notenstufen: sehr gut(1), gut(2), befriedigend(3), ausreichend(4), mangelhaft(5), ungenügend(6)
 - Anlage 8
 - "Staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung"*
 - "Staatlich anerkannter Erzieher, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung"*
 - Fußnoten