LDSG-JB
INHALT
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch die Justizbehörden des Landes zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten oder zum Zwecke der Strafvollstreckung sowie durch die Behörden des Landes zum Zwecke der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und Bußgeldbehörden - LDSG-JB) Vom 21. Mai 2019
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch die Justizbehörden des Landes zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten oder zum Zwecke der Strafvollstreckung sowie durch die Behörden des Landes zum Zwecke der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und Bußgeldbehörden - LDSG-JB) Vom 21. Mai 2019
- § 1 Zweck
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Anwendung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
- § 4 Übermittlung personenbezogener Daten
- § 5 Datenverarbeitung unter Einsatz von Videotechnik in Vorführbereichen von Gerichtsgebäuden
- § 6 Verwendung mobiler Alarmgeräte durch Justizbedienstete
- § 7 Datengeheimnis
- § 8 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
- § 9 Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
- § 10 Strafvorschrift
- § 11 Übergangsvorschrift
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