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            INHALT
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller Vom 22. Mai 1973
- Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller Vom 22. Mai 1973
 - § 1
 - § 2
 - Staatsvertrag
 - Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern schließen folgenden Staatsvertrag
 - Erster Teil Allgemeines
 - Artikel 1 Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung
 - Artikel 2 (aufgehoben)
 - Artikel 3 Zusammenarbeit bei der Regionalplanung
 - Zweiter Teil Regionalverband Donau-Iller
 - Abschnitt I Aufgaben, Verfassung und Verwaltung
 - Abschnitt II Regionalplan
 - Dritter Teil Schlussbestimmungen
 - Artikel 24 Vertragsdauer
 - Artikel 25 Inkrafttreten