TEHG
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Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)

TEHG
Ausfertigungsdatum: 27.02.2025
Vollzitat:
"Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)"
Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
Fußnote
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.2.2025 I Nr. 70 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G am 6.3.2025 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

 
Abschnitt 2
Grundpflichten
§ 4Emissionsgenehmigung
§ 5Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
§ 6Überwachungsplan
§ 7Abgabeverpflichtung
 
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 8Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
§ 9Emissionshandelsregister
§ 10Versteigerung
§ 11Zuständigkeiten; Beleihung
§ 12Überwachung
§ 13Datenübermittlung
§ 14Prüfstellen
§ 15Formvorschriften; elektronische Kommunikation
§ 16Änderung der Identität oder Rechtsform
§ 17Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 18Verordnungsermächtigungen
 
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 1
Anlagen
§ 19Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen
§ 20Emissionsgenehmigung für Anlagen
§ 21Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen
§ 22Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
§ 23Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 24Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 25Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
§ 26Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
§ 27Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers
§ 28Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
 
Unterabschnitt 2
Luftverkehr
§ 29Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr
§ 30Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO₂-Effekte
§ 31Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten
§ 32Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
§ 33Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA
§ 34Veröffentlichung von Daten
§ 35Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr
 
Unterabschnitt 3
Seeverkehr
§ 36Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit
§ 37Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen
§ 38Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten
§ 39Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens
§ 40Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr
 
Unterabschnitt 4
Brennstoffemissionshandel
§ 41Emissionsgenehmigung für Verantwortliche
§ 42Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans
§ 43Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung
§ 44Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel
 
Abschnitt 5
Sanktionen
§ 45Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 46Durchsetzung der Abgabepflicht
§ 47Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen
§ 48Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber
§ 49Bußgeldvorschriften
 
Abschnitt 6
Übergangs- und Sonderregelungen
§ 50Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
§ 51Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 52Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
§ 53Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
§ 54Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
§ 55Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten
§ 56Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen
 
Anhang
(zu den §§ 2 bis 4,
13, 19, 21, 27, 28,
33, 37, 41 bis 44,
50, 52 und 55)
Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
 

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für ein unionsweites Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit auf kosteneffiziente Weise die Treibhausgasemissionen der einbezogenen Anlagen sowie des Luft- und Seeverkehrs zu verringern und dadurch einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele zu leisten. Diesen Zielen dient auch die Einrichtung eines unionsweiten Brennstoffemissionshandelssystems. Das Gesetz dient zudem der Umsetzung der internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und der Umsetzung weiterer europäischer Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr sowie der Durchführung des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) nach der EU-CBAM-Verordnung.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.
(2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend
1. § 19 für den Bereich Anlagen,
2. die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und
3. § 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Anlage:
eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;
2. Anlagenbetreiber:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach dem ersten Halbsatz;
3. Berechtigung:
die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;
4. Betreiber:
ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;
5. Betrieb des Schiffes:
die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes;
6. CORSIA:
das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation – globales marktbasiertes System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;
7. Emission:
die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 oder 4 oder Teil B Abschnitt 2 des Anhangs;
8. Emissionszertifikat:
die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum;
9. Energiesteuergesetz:
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
10. EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung:
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
11. EU-Auktionsverordnung:
die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung;
12. EU-CBAM-Verordnung:
die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023; S. 52, L 163, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung;
13. EU-Energiesteuerrichtlinie:
die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2521 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
14. EU-Emissionshandelsrichtlinie:
die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
15. EU-Monitoring-Durchführungsverordnung:
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 (ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
16. EU-Register-Verordnung:
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1642 der Kommission vom 14. Juni 2023 (ABl. L 206 vom 21.8.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
17. EU-MRV-Seeverkehrsverordnung:
die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
18. EU-Zuteilungs-Verordnung:
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8), die durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 vom 30. Januar 2024 (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024; ABl. L, 2024/90242, 17.4.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
19. Inverkehrbringen von Brennstoffen:
die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 3ag der EU-Emissionshandelsrichtlinie; Brennstoffe gelten als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 14 Absatz 2, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, nach § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes; Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 unterliegenden Anlage verwendet werden;
20. Luftfahrzeugbetreiber:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit oder ein unter Teil A Abschnitt 4 des Anhangs fallender Flug durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
21. Luftverkehrstätigkeit:
eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 33 des Anhangs;
22. Nicht-CO₂-Effekte:
durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit durchführen, verursachte Auswirkungen auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden, Rußpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Kraftstoff ergeben, sowie die Auswirkungen von Wasserdampf, darunter Kondensstreifen;
23. Produktionsleistung:
die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;
24. Quellkategorie-Code:
Klassifizierung der Emissionssektoren nach dem gemeinsamen Berichtsformat (Common Reporting Format) nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1281 vom 7. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1281, 17.5.2024) geändert worden ist;
25. Schifffahrtsunternehmen:
ein Schiffseigner im Sinne von Artikel 3 Buchstabe w der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder eine sonstige Organisation oder Person, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich ergeben aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 336/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1);
26. Tätigkeit:
eine in Teil A Abschnitt 2 oder in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs genannte Tätigkeit;
27. Treibhausgase:
Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH
4 ), Distickstoffoxid (N₂O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF
6 );
28. Überwachungsplan:
eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber, ein Schifffahrtsunternehmen oder ein Verantwortlicher anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
29. Verantwortlicher:
a) die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die in Nummer 19 genannten Fälle als Steuerschuldner definiert ist,
b) in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte.

Abschnitt 2

Grundpflichten

§ 4 Emissionsgenehmigung

(1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen
1. Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und
2. Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
(2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und
2. für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.
(3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
1. mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
2. die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
a) des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
b) in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:
1. für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
2. für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
3. für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
4. für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.

§ 6 Überwachungsplan

(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 zur Genehmigung einzureichen.
(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Überwachungsplan folgenden Vorgaben entspricht:
1. für Betreiber und Verantwortliche den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und den Vorgaben der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 35 Absatz 1 Nummer 6 oder § 44 Absatz 1 Nummer 5 oder
2. für Schifffahrtsunternehmen den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 3 bis 6 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 Nummer 2.
Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen verbinden.
(3) Für den Überwachungsplan gelten ergänzend
1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 22,
2. für Luftfahrzeugbetreiber die Anforderungen nach § 31 Absatz 1, 2, 5 und 6,
3. für Schifffahrtsunternehmen die Anforderungen nach § 38 und
4. für Verantwortliche die Anforderungen nach § 42.
(4) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche müssen den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anpassen und den angepassten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einreichen, soweit sich die Anforderungen nach Absatz 2 ändern oder dies nach den ergänzenden Regelungen nach Absatz 3 erforderlich ist. Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 7 Abgabeverpflichtung

(1) Betreiber und Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(2) Verantwortliche sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai eine Anzahl von Emissionszertifikaten an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(3) Für die Abgabepflicht von Schifffahrtsunternehmen gelten ergänzend die Anforderungen nach § 37 Absatz 3.

Abschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten

(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind zeitlich unbegrenzt gültig. Satz 1 gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem 1. Januar 2013 ausgegeben wurden. Sofern auf den Berechtigungen und Emissionszertifikaten die Zuordnung zu einer Handelsperiode ausgewiesen ist, sind diese Berechtigungen und Emissionszertifikate für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Der Inhaber von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
(2) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 9. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen oder Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(3) Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben eines nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission Berechtigungen gleich.

§ 9 Emissionshandelsregister

(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate werden in einem Emissionshandelsregister nach Artikel 19 der EU-Emissionshandelsrichtlinie gehalten und übertragen.
(2) Soweit für jemanden eine Berechtigung oder ein Emissionszertifikat in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.

§ 10 Versteigerung

(1) Die Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten wird nach den Regeln der EU-Auktionsverordnung durchgeführt.
(2) Soweit die Versteigerung auf einer nationalen Versteigerungsplattform durchgeführt wird, beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.
(3) Die Erlöse aus der Versteigerung nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden aus den Erlösen nach Satz 1 oder, soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erbracht werden, durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt.
(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 5 der EU-Auktionsverordnung erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 2 ausschließen würden.
(5) Im Fall des Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes werden Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen in dem Umfang gelöscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten entspricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1), der zuletzt durch die Richtlinie 2023/959 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134) geändert worden ist, eingerichtete Marktstabilitätsreserve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entspricht. Diese Menge wird für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der Bundesregierung festgestellt.

§ 11 Zuständigkeiten; Beleihung

(1) Zuständige Behörde ist
1. für den Vollzug des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,
2. für den Vollzug des § 2 Absatz 4 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,
3. für den Vollzug des § 48 Absatz 2 im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,
4. für den Vollzug der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie für den Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen das Umweltbundesamt.
(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.
(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, auch, ob eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 18 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde. Die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde prüft, ob ein Verstoß gegen § 49 Absatz 4 vorliegt. § 9e des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 4 hin leistet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Vollzugshilfe im Rahmen der Vollstreckung von Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 bis 3 und nach Artikel 20 Absatz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(4) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, einer juristischen Person des Privatrechts, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer anderen geeigneten Stelle die Befugnis zu übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben zur Durchführung der Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß den Artikeln 5 und 17 der EU-CBAM-Verordnung und den hierfür erforderlichen Befugnissen wahrzunehmen (Beleihung), wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass sie die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Beleihung darf die Befugnis der Beliehenen umfassen, den Status als zugelassener CBAM-Anmelder zu widerrufen. Im Rahmen der Beleihung sind die Kontinuität und Qualität der übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Die Beliehene bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind,
2. die Beliehene die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat,
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die Vorgaben von Artikel 13 der EU-CBAM-Verordnung eingehalten werden und
4. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen ist.
(5) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, kann die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 nachweislich entstehenden notwendigen Kosten erstatten.
(6) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 4 können nähere Bestimmungen zur Wahrnehmung der Aufsicht festgelegt werden. Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.
(7) Die zuständige Behörde kann die Beleihung auch widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(8) Die zuständige Behörde kann auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts Aufgaben im Wege der Beleihung nach Absatz 4 übertragen. Dabei sind zum Zwecke der Abgrenzung der Aufgaben der verschiedenen Beliehenen die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen.
(9) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 12 Überwachung

(1) Die nach § 11 Absatz 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder Schiffen oder von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden oder auf denen sich Luftfahrzeuge oder Schiffe befinden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
1. den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen, Schiffen, Grundstücken zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 zu gestatten,
2. die Vornahme von Kontrollen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten sowie
3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die nach Satz 1 Verpflichteten Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen sich Betriebsräume von Verantwortlichen befinden.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 13 Datenübermittlung

(1) Zur Überprüfung der von Anlagenbetreibern oder Verantwortlichen nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung von Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die wie folgt erhoben oder bekannt wurden:
1. bei Anlagenbetreibern im Rahmen von Antragsverfahren nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern,
2. bei Verantwortlichen im Rahmen von
a) Besteuerungsverfahren der in § 3 Nummer 19 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes für das Inverkehrbringen von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie mit Ausnahme von Abfällen und
b) Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegend schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständige Behörde durch andere Behörden nicht entgegen. Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 2 zu den dort genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Anfrage eines Vertragsstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die nach § 5 Absatz 1 übermittelten Angaben eines Luftfahrzeugbetreibers, der Flüge von und zu diesem ICAO-Vertragsstaat durchführt, an diesen ICAO-Vertragsstaat weiterleiten, wenn mit diesem ICAO-Vertragsstaat eine Vereinbarung über einen solchen Datenaustausch besteht und dieser ICAO-Vertragsstaat darlegt, dass diese Übermittlung für die Erfüllung einer Aufgabe des ICAO-Vertragsstaats erforderlich ist. Der Luftfahrzeugbetreiber wird durch die zuständige Behörde über die Datenanfrage informiert.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz von Betreibern, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen übermittelten Daten und Angaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie, soweit es sich um von der Europäischen Kommission zu veröffentlichende Daten handelt, der Europäischen Kommission zu übermitteln. Sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dürfen die Daten und Angaben nach Satz 1 in nicht personenbezogener Form an beauftragte Dritte zu Zwecken der Fortentwicklung des Emissionshandelssystems übermitteln. Daten und Angaben, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur bei Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung übermittelt werden.
(4) Auf Ersuchen einer nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach § 5 Absatz 1 übermittelte Daten von genehmigungsbedürftigen Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde hat mit dem Übermittlungsersuchen nach Satz 1 darzulegen, für welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten die Daten Geschäftsgeheimnisse, weist das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersuchende Behörde ist für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.
(5) Im Fall eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die jeweils beteiligte Stelle als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. Bis die für ein automatisiertes Abrufverfahren oder automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der jeweiligen anderen Behörde vorliegen, ist die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten Abrufverfahrens durchzuführen.

§ 14 Prüfstellen

(1) Berechtigte Prüfstellen sind:
1. akkreditierte Prüfstellen nach der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung für die Prüfung von Emissionsberichten, Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen von Betreibern und Verantwortlichen und
2. akkreditierte Prüfstellen nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Prüfung von Überwachungsplänen, Emissionsberichten und aggregierten Daten auf Unternehmensebene von Schifffahrtsunternehmen.
(2) Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der EU-Zuteilungs-Verordnung, der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.
(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

§ 15 Formvorschriften; elektronische Kommunikation

(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass zur Erstellung von Überwachungsplänen, Berichten oder sonstigen Nachweisen oder zur Stellung von Anträgen oder im Rahmen von Berichtigungsverfahren nach Artikel 35 Absatz 4 Satz 3 der EU-CBAM-Verordnung nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger, ansonsten im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 16 Änderung der Identität oder Rechtsform

(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, so ist der neue Betreiber, das neue Schifffahrtsunternehmen oder der neue Verantwortliche verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Änderung anzuzeigen, bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zusätzlich auch der Behörde, die für den Vollzug von § 20 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue nach Satz 1 Verpflichtete übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Alle Verpflichtungen des Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners nach Satz 1 sowie für den Insolvenzschuldner nach Satz 1 als eigenverwaltender Schuldner.

§ 17 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 18 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. Kohlendioxidäquivalente im Sinne von § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz für die einzelnen Treibhausgase nach Maßgabe internationaler Standards zu bestimmen;
2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 10 vorzusehen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stellen, die Versteigerungen durchführen, über die Aufsicht über diese Stellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern;
3. die Methoden für die Akkreditierung von Prüfstellen nach § 14 Absatz 1 zu konkretisieren und weitere prüfungsbefugte Stellen für die Prüfung von Anträgen und Berichten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen;
4. Einzelheiten zur Überführung von Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 8 Absatz 3 zu regeln;
5. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 9, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten festzulegen.
Die Verordnungsermächtigungen in Satz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung zu regeln, soweit dies keine Sachverhalte betrifft, die in der EU-CBAM-Verordnung oder in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung abschließend geregelt sind.

Abschnitt 4

Besondere Vorschriften

Unterabschnitt 1

Anlagen

§ 19 Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen

(1) Für die in Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführt ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 31 des Anhangs genannten Anlagen auf alle
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Teil A Abschnitt 3 des Anhangs genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend.
(3) Die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Teil A des Anhangs maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Bedürfen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 30 des Anhangs einer Genehmigung nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die jeweilige Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden, und
2. Anlagen, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoffe nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse eingesetzt werden dürfen, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711
(ABl. L, 2024/1711,
26.6.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien entsprechen.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO₂-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen sind.

§ 20 Emissionsgenehmigung für Anlagen

(1) Die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben beizufügen:
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
3. in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2,
4. die Quellen von Emissionen und
5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 1 zum in Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
3. in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2 und
4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1. Der Anlagenbetreiber kann aber eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung anwendbar.
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. Für Änderungen der Emissionsgenehmigung gilt § 4 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
(7) Sofern eine nach Absatz 1 genehmigte Anlage, die auf Grund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 Megawatt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst ist, auf Grund einer Änderung ihrer Produktionsverfahren den Schwellenwert von 20 Megawatt Gesamtfeuerungswärmeleistung unterschreitet, hebt die zuständige Behörde die Genehmigung abweichend von Absatz 5 Satz 2 auf Antrag des Anlagenbetreibers erst mit Wirkung zum Ablauf des laufenden Zuteilungszeitraums nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder zum Ablauf des jeweils nachfolgenden Zuteilungszeitraums auf.

§ 21 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen

(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Anlagenbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) Die CO₂-Emissionen von in Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 10 des Anhangs genannten Anlagen sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO₂-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 27 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.

§ 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans

(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen:
1. für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
2. Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.
(2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.

§ 23 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber

(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der EU-Zuteilungs-Verordnung.
(2) Anlagenbetreiber müssen die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.
(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben.
(5) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt.

§ 24 Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber

(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn des Zuteilungszeitraums in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 30. Juni desselben Jahres ausgegeben.

§ 25 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen

Soweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

§ 26 Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz

(1) Die zuständige Behörde stellt den Betreiber einer Anlage ab dem Beginn des Zuteilungszeitraums 2026 bis 2030 von den Pflichten nach den §§ 5 und 7 frei, sofern die Gesamtemissionsmenge der Anlage entsprechend den Angaben in den Emissionsberichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 für die Jahre 2019 bis 2023 insgesamt zu mehr als 95 Prozent aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null bewertet wurde.
(2) Anlagen von nach Absatz 1 freigestellten Betreibern gelten in Bezug auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen als nicht emissionshandelspflichtige Anlagen. Für den nach Absatz 1 freigestellten Betreiber einer Anlage besteht für die Dauer der Pflichtenfreistellung kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1.
(3) Der nach Absatz 1 freigestellte Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, zur Überprüfung der Fortführung der Pflichtenfreistellung für den Zuteilungszeitraum 2031 bis 2035 bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2024 bis 2028 aus dem Einsatz von Biomasse resultierte, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Pflichtenfreistellung nach Absatz 1 auf, sofern entsprechend dem Nachweis nach Absatz 3 der Anteil der mit dem Emissionsfaktor Null zu bewertenden Biomasse an den Gesamtemissionen 95 Prozent oder weniger beträgt. Der Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 lebt in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für nachfolgende Zuteilungszeiträume entsprechend.
(6) § 46 Absatz 2 findet im Rahmen der Entscheidung nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.

§ 27 Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers

Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 sowie 8 bis 11 des Anhangs genannten Anlagen, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.

§ 28 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich der Anlagen zu regeln:
1. Einzelheiten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 23 sowie Einzelheiten für die Anpassung der Zuteilung auf Grund von Änderungen der Aktivitätsraten, insbesondere für
a) die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
b) die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,
c) die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,
d) die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Fall der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen,
e) die im Antrag nach § 23 Absatz 2 Satz 1
aa) erforderlichen Angaben und
bb) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,
f) die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht und
g) Anforderungen und Nachweispflichten zu Klimaneutralitätsplänen;
2. Einzelheiten zur Anwendung des § 27 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund betrieben werden; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass
a) der Antrag nach § 27 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs und anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs,
b) bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind,
c) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten;
3. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6; abweichend von § 6 Absatz 3 können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
4. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
5. Einzelheiten zur Erstellung der Nachweise für die Pflichtenfreistellung für Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz nach § 26 Absatz 3 und § 53.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der EU-Emissionshandelsrichtlinie den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere
1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid,
2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2 500 Tonnen Kohlendioxid,
3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen, insbesondere den Bezug von Brennstoffen, die der Abgabepflicht nach § 7 Absatz 2 unterliegen oder die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung, wobei sich die Höhe des Ausgleichsbetrages am Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage zu orientieren hat,
6. die Begrenzung des Ausschlusses von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden.
(3) Die Verordnungsermächtigungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind oder die den Vollzug des § 4 für Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs betreffen.

Unterabschnitt 2

Luftverkehr

§ 29 Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr

(1) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren.
(2) Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,
1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder
2. die
a) der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
b) keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.
Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 ab Beginn des Kalenderjahres durchführt oder nach Satz 1 Nummer 2 ab Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführt hat, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Erfassung der im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO₂-Effekte.

§ 30 Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte

Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr entstandenen Nicht-CO₂-Effekte nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, gelten für die Ermittlung der Emissionen und die Berichterstattung über die Emissionen die Bestimmungen der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung.

§ 31 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten

(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber muss den Überwachungsplan unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einreichen.
(2) Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan auch hinsichtlich der Ermittlung von Nicht-CO₂-Effekten und deren Berichterstattung nach § 30 zu ergänzen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die jährlichen Emissionen eines Luftfahrzeugbetreibers werden als geprüfte Emissionen im Sinne der EU-Emissionshandelsrichtlinie erachtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie betragen
a) weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxid oder
b) weniger als 3 000 Tonnen Kohlendioxid für nicht in Absatz 2 genannte Flüge und
2. sie sind mit dem Instrument für Kleinemittenten ermittelt worden, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem vollständig befüllt wurde.
(4) § 7 Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2026 nicht für Emissionen, die bei Flügen zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen. Hinsichtlich dieser Flüge gelten die Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 bis zum 31. Dezember 2026 als erfüllt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Flüge vom Europäischen Wirtschaftsraum in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich.
(5) Die §§ 5 bis 7 gelten bis zum 31. Dezember 2030 als erfüllt für Emissionen auf Flügen innerhalb eines Mitgliedstaats, die von einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union starten oder auf einem solchen Flugplatz landen.
(6) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 35 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.

§ 32 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber

(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für die Jahre 2024 und 2025 eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen auf Basis der für das Jahr 2023 berichteten Emissionen gemäß Artikel 3d Absatz 1 und 1a der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(2) Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für förderfähige Flugkraftstoffe im Sinne des Artikels 3c Absatz 6 Unterabsatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie bei der Einreichung ihres Emissionsberichts beantragen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ablauf des 31. Dezember 2030 für Flüge verwendet wurden und für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes abzugeben waren. Davon ausgenommen sind
1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durchgeführte Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme von Flügen vom Europäischen Wirtschaftsraum
a) in die Schweiz oder
b) in das Vereinigte Königreich, und
2. Flüge mit als Überschallluftfahrzeug zugelassenen Mustern.
Kann ein förderfähiger Flugkraftstoff an einem Flughafen nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden, so kann ein Antrag für die kostenlosen Berechtigungen nach Satz 1 nur für an diesem Flughafen vertankte förderfähige Flugkraftstoffe gestellt werden, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 abgegeben werden müssen. Die Zuteilung bestimmt sich nach den delegierten Rechtsakten nach Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 7 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder der Rechtsverordnung nach § 35 Nummer 1 dieses Gesetzes.
(3) Die Zuteilungen nach den Absätzen 1 und 2 setzen eine Prüfung der Angaben des Luftfahrzeugbetreibers durch die zuständige Behörde voraus. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde zusätzliche Angaben oder Nachweise zu übermitteln.
(4) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union, insbesondere auch infolge der Überprüfung nach Artikel 28b der EU-Emissionshandelsrichtlinie, nachträglich geändert werden muss. Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres keine Luftverkehrstätigkeit ausübt, ist die Zuteilung nach Absatz 1 mit Wirkung ab dem Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben. Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt. Für den Fall der Aufhebung der Zuteilung gilt § 25 entsprechend.
(5) Für die Ausgabe von Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.

§ 33 Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA

(1) Dieses Gesetz gilt auch für die Umsetzung von CORSIA. Für die Berichts- und Überwachungspflichten sind die Vorgaben eines nach Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts sowie nach Teil A Abschnitt 4 des Anhangs dieses Gesetzes maßgeblich. § 31 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde prüft die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu berichtenden Emissionen und unterrichtet den Luftfahrzeugbetreiber bis zum Ablauf des 30. November jeden Jahres über seine Kompensationspflicht für das vorangegangene Kalenderjahr nach den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie. Die Kompensationspflicht nach Satz 1 gilt auch für internationale Flüge
1. zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie
2. zwischen Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von Mitgliedstaaten und überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie Flugplätzen in Staaten gemäß Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(3) Die zuständige Behörde setzt die Gesamtmenge an zu löschenden Einheiten fest und teilt dem Luftfahrzeugbetreiber diese Gesamtmenge bis zum Ablauf des 30. November des Jahres, das auf das letzte Jahr des betreffenden CORSIA-Verpflichtungszeitraums folgt, mit. CORSIA-Verpflichtungszeiträume sind die Jahre 2021 bis 2023, 2024 bis 2026, 2027 bis 2029, 2030 bis 2032 und 2033 bis 2035. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2021 bis 2023 bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 und für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2024 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. Januar 2028 die von der zuständigen Behörde mitgeteilte Menge an Einheiten zu löschen.
(4) Der Luftfahrzeugbetreiber kann die Löschungspflicht nach Absatz 3 Satz 3 nur erfüllen durch die Verwendung von Einheiten, die
1. den Anforderungen nach Artikel 11a Absatz 1 bis 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entsprechen oder
2. in den nach Artikel 11a Absatz 8 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.

§ 34 Veröffentlichung von Daten

Sofern die zuständige Behörde auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers feststellt, dass die Veröffentlichung von Daten nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b der EU-Emissionshandelsrichtlinie seinem geschäftlichen Interesse schadet, kann die zuständige Behörde bei der Europäischen Kommission beantragen, diese Daten nicht auf Ebene der Luftfahrzeugbetreiber, sondern auf einer höheren Aggregationsebene zu veröffentlichen. Antragsberechtigt im Sinne von Satz 1 sind Luftfahrzeugbetreiber, die nur auf einer sehr begrenzten Zahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren tätig sind.

§ 35 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Luftverkehr zur Konkretisierung der Regelungen dieses Unterabschnitts Einzelheiten für Luftfahrzeugbetreiber zu regeln, insbesondere
1. zu der Antragstellung zur Zuteilung von Berechtigungen, der Ermittlung der Zuteilung von Berechtigungen, der Ausgabe von Berechtigungen, der Berichterstattung über förderfähige Flugkraftstoffe und der Verifizierung von förderfähigen Flugkraftstoffen;
2. für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2024 und 2025;
3. zur Ermittlung von Nicht-CO₂-Effekten und zur Berichterstattung über Nicht-CO₂-Effekte des Luftverkehrs sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben;
4. zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach CORSIA, zur Verifizierung der berichteten Angaben sowie zur Kompensationspflicht nach CORSIA;
5. zur Regelung und Anwendung eines gegenüber § 31 Absatz 3 vereinfachten Verfahrens auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, solange solche Verfahren nicht weniger genau sind als das Instrument für Kleinemittenten;
6. zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie zur Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.

Unterabschnitt 3

Seeverkehr

§ 36 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit

(1) Dieses Gesetz gilt nur für Seeverkehrstätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs von Schifffahrtsunternehmen, die auf Grundlage der nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3gf Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie der zuständige Verwaltungsmitgliedstaat ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 47 auch für Seeverkehrstätigkeiten von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat registriert sind.
(3) Sofern das Schifffahrtsunternehmen seine Tätigkeit ändert oder in einem anderen Staat registriert wird, bleibt die Zuständigkeit der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde bestehen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie eine abweichende Zuordnung vornimmt.

§ 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen

(1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass
1. Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und
2. aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung
jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind.
(2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.
(3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.

§ 38 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten

(1) Tritt eine der in Artikel 7 Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung genannten Situationen ein, ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung einen geänderten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, sobald es von der Prüfstelle eine Mitteilung über die Konformität erhalten hat. Die Genehmigung des geänderten Überwachungsplans erfolgt durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(2) Während eines Berichtszeitraums überwacht das Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter gemäß Kapitel II Abschnitt 1 bis 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

§ 39 Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens

Sofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

§ 40 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Seeverkehr zu regeln:
1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, einschließlich der Berichterstattung von CH
4 - und N₂O-Emissionen;
2. Einzelheiten zur Einbeziehung von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen in den Anwendungsbereich der Vorschrift;
3. Einzelheiten des Verfahrens der Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und der Verifizierung;
4. Einzelheiten zur Erstellung und Genehmigung des Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Einbeziehung von CH
4 - und N₂O-Emissionen sowie von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen;
5. Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38;
6. Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene;
7. Einzelheiten zur Prüfung und Verifizierung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene sowie der Akkreditierung von Prüfstellen;
8. Einzelheiten zur Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die zuständige Behörde.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.

Unterabschnitt 4

Brennstoffemissionshandel

§ 41 Emissionsgenehmigung für Verantwortliche

(1) Verantwortliche müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 spätestens bis zum Ablauf des Tages der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Verantwortliche hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
2. eine Beschreibung der Tätigkeit, in deren Rahmen Brennstoffe in Verkehr gebracht werden,
3. eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
4. eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
5. eine Beschreibung der vorgesehenen Endverwendung oder Endverwendungen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe und
6. eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben unter den Nummern 1 bis 5.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach Satz 4 zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Absatz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(2) Die Emissionsgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen feststellt, dass der Verantwortliche gewährleisten kann, seinen Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 nachzukommen. Die Voraussetzung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Verantwortliche einen Überwachungsplan vorgelegt hat, der den Anforderungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 4 entspricht.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
2. eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
3. eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
4. die Feststellung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 5 Absatz 2 verifizierten Gesamtemissionen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr innerhalb der Frist nach § 7 Absatz 2.
(4) Bis zur Erteilung einer Emissionsgenehmigung gilt für Verantwortliche, die zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfasst sind, der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung genehmigte Überwachungsplan als Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2. Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Satz 1 ist nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Emissionsgenehmigung anwendbar. Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 keinen Antrag stellt, ist Satz 1 nur bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 anwendbar.

§ 42 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans

(1) Für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025 haben Verantwortliche den Überwachungsplan innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 unterliegen, müssen den Überwachungsplan unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des ersten auf den Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde beantragen.
(2) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Verantwortliche plant, sonstige betriebliche Änderungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung insbesondere nach Artikel 75b Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
(3) Führen Anpassungen im Rahmen des Überwachungsplans gemäß § 6 Absatz 3 zugleich zu einer Unrichtigkeit der Angaben zur Emissionsgenehmigung gemäß § 41 Absatz 3, so passt die zuständige Behörde die Emissionsgenehmigung von Amts wegen an.
(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung des Überwachungsplans gemeinsam mit der Emissionsgenehmigung erteilen.

§ 43 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung

(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 haben Verantwortliche ab dem Berichtsjahr 2025 die Emissionen für die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, haben Verantwortliche die Emissionen nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) Verantwortliche, die im Jahr 2024 eine Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs ausgeübt haben, sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. April 2025 die Emissionen für die im Kalenderjahr 2024 im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 für die Emissionsberichterstattung für das Kalenderjahr 2024 zu berichten.
(3) Verantwortliche haben für die Kalenderjahre 2027 bis 2029 den durchschnittlichen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel gemäß Kapitel IVa der EU-Emissionshandelsrichtlinie im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten, den sie im Vorjahr an Verbraucher weitergegeben haben, bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten.
(4) Die Anforderungen an die Verifizierung der Berichterstattung des Verantwortlichen bestimmen sich nach Maßgabe der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 4.

§ 44 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich des Brennstoffemissionshandels zu regeln:
1. Einzelheiten zur Berichterstattung über Emissionen aus dem Kalenderjahr 2024;
2. Einzelheiten zur Berichterstattung über den an Verbraucher weitergegebenen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel bedingten Kosten;
3. Einzelheiten zur Nachweispflicht hinsichtlich der Verwendung der in Verkehr gebrachten Brennstoffe;
4. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach den §§ 6 und 42; abweichend von § 6 Absatz 3 können für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
6. Einzelheiten zur Vermeidung von
a) Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels für Emissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren,
b) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebracht werden, im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs, insbesondere im Fall der Eigenverwendung oder einer Direktlieferung von Brennstoffen im Hinblick auf die Anforderungen und das Verfahren zur Anrechnung von Brennstoffmengen im Rahmen der Emissionsberichterstattung, soweit der Einsatz dieser Brennstoffe im Rahmen des Emissionsberichts nach § 5 Absatz 1 für diese Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs nachgewiesen ist;
7. Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos, dass Emissionen berichtet und Emissionszertifikate für Emissionen abgegeben werden, die nicht unter diesen Unterabschnitt fallen;
8. Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in denen eine solche Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann;
9. Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bezogen auf Unternehmen, die von den durch den Brennstoffemissionshandel im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten in besonderer Weise betroffen sind;
10. Anwendungsbeschränkungen für einzelne der in § 3 Nummer 19 aufgeführten Entstehungstatbestände des Energiesteuergesetzes.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.

Abschnitt 5

Sanktionen

§ 45 Durchsetzung der Berichtspflicht

Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so hat die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos zu verfügen. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 entsprechenden Bericht vorlegt oder die zuständige Behörde eine Schätzung der Emissionen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seiner Berichtspflicht nach § 30 nicht nachkommt.

§ 46 Durchsetzung der Abgabepflicht

(1) Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Abgabepflicht nach § 7 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche keine Berechtigungen oder Emissionszertifikate abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nach § 7 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Hat der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche über die Emissionen nach § 5 Absatz 1 berichtet, ist die Festsetzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die Menge der abgegebenen Berechtigungen oder Emissionszertifikate geringer ist als die Höhe der verifizierten Emissionen im Emissionsbericht.
(2) Soweit ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß gemäß § 5 Absatz 1 über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und des delegierten Rechtsakts nach Artikel 11a Absatz 4 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung. Die Schätzung ist Basis für die Verpflichtung nach § 7. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen oder Emissionszertifikate bis zum Ablauf des 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Sind die Emissionen nach Absatz 2 Satz 1 geschätzt worden, so sind die Berechtigungen oder Emissionszertifikate nach Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben.
(4) Die Namen der Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen, die gegen die Abgabepflicht nach § 7 verstoßen haben, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Festsetzungsbescheid voraus.

§ 47 Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen

(1) Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen seine Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht und konnte die Einhaltung der Abgabepflicht nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde diesem gegenüber anordnen, dass unter fremder Flagge fahrende Schiffe dieses Schifffahrunternehmens nicht berechtigt sind, deutsche Häfen anzulaufen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Wurde eine Ausweisungsanordnung von der zuständigen Behörde oder von einem anderen Mitgliedstaat verhängt, verweigert die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht sämtlichen Schiffen unter fremder Flagge, die der Verantwortung des betroffenen Schifffahrtsunternehmens unterfallen, das Anlaufen deutscher Häfen. Ist von der Ausweisungsanordnung ein Schiff unter deutscher Flagge betroffen und läuft dieses in einen deutschen Hafen ein oder wird es dort angetroffen, hält die zuständige Behörde dieses Schiff bis zur Erfüllung der Abgabepflicht im Hafen fest, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(3) Wird ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff eines Schifffahrtsunternehmens, das seine Abgabeflicht nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht erfüllt hat, in einem deutschen Hafen angetroffen und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht das Verbot, einen deutschen Hafen zu verlassen (Festhalteanordnung), erlassen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Wird eine solche Festhalteanordnung durch einen anderen Mitgliedstaat erlassen, trifft die zuständige Behörde die gleichen Maßnahmen wie im Anschluss an eine Ausweisungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Die zuständige Behörde setzt die Europäische Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die übrigen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 in Kenntnis. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 setzt die zuständige Behörde zudem den betroffenen Flaggenstaat in Kenntnis.
(5) Die Vorschriften für Schiffe in Seenot bleiben unberührt.

§ 48 Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber

(1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten aus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Behörde hat dabei eine Empfehlung für den Geltungsbereich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu erfüllen sind, abzugeben. Die zuständige Behörde hat bei dem Ersuchen im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt herzustellen.
(2) Hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 10 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so ergreift die zuständige Behörde die zur Durchsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann sie insbesondere
1. ein Startverbot verhängen,
2. ein Einflugverbot verhängen oder
3. die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.

§ 49 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 30 Satz 1, § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 43 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Antragsangaben nicht richtig oder nicht vollständig macht oder zur Antragstellung erforderliche Nachweise oder Unterlagen nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
5. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 3 die mitgeteilte Menge an Einheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Treibhausgase freisetzt,
2. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 einen geänderten Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 12 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 3, eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,
8. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
9. entgegen § 43 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, oder entgegen § 43 Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Emissionsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2849 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene (ABl. L, 2023/2849, 15.12.2023) aggregierte Emissionsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.09.2019, S. 10) einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres erstattet.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/827 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 25) geändert worden ist, einen Bericht nach dem 5. März 2025 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Abschnitt 6

Übergangs- und Sonderregelungen

§ 50 Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs sind in Bezug auf die Emissionen des Kalenderjahres 2023 die §§ 1 bis 35 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Anlagenbetreiber, die aufgrund einer Änderung der Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2024.
(3) Für Anlagen, die nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nur Biobrennstoffe einsetzen dürfen, ist § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. § 53 bleibt unberührt.
(4) Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 des Anhangs genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs ist Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.

§ 51 Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber

(1) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die in § 50 Absatz 2 genannten Anlagen bemisst sich ab dem 1. Januar 2024 nach den für neue Marktteilnehmer geltenden Regeln nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842.
(2) Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 bleiben von den Änderungen in Artikel 10a Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie unberührt.

§ 52 Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen

(1) Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 gelten nicht für Betreiber von Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs, die als Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach
1. Nummer 8.1.1 oder
2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Betreiber dieser Anlagen haben keinen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst nicht
1. Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen; als Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen gelten solche Anlagen oder Verbrennungseinheiten, bei denen
a) nach den Anforderungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Verbrennungstemperatur von mindestens 1 100 Grad Celsius erreicht sein muss oder
b) der Anteil gefährlicher Abfälle an der insgesamt eingesetzten Menge an Abfällen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 insgesamt mehr als 66 Prozent betrug.
2. Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, die nicht von § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes umfasst sind.

§ 53 Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26

Der Betreiber einer Anlage, die
1. nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und
2. die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,
ist verpflichtet, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023 aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.

§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.

§ 55 Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten

(1) Abweichend von Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs gelten Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1b der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Jahre 2024 bis 2026 nicht als Seeverkehrstätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Abweichend von Teil A Abschnitt 3 Nummer 4 des Anhangs gelten die Treibhausgase Methan und Distickstoffoxid für die Jahre 2024 und 2025 nicht als einbezogene Treibhausgase für Seeverkehrstätigkeiten.

§ 56 Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen

Sofern die Europäische Kommission bis zum Ablauf des 15. Juli 2026 in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Eintritt der Bedingung nach Artikel 30k Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie veröffentlicht, gilt die Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 nicht für Emissionen aus Brennstoffen, die vor dem 1. Januar 2028 in Verkehr gebracht worden sind.

Anhang (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 70, S. 29 - 33)
Teil A
Emissionshandel für Anlagen, Luft-
und Seeverkehr
Abschnitt 1
Grundsätze
1. Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Abschnitt 2 Nummer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen technischen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen und Notstromaggregate werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.
2. Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:
a) Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.
b) Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, deren Schwellenwert sie erreicht.
3. Bei den in Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten sind jeweils die in Abschnitt 3 aufgeführten Treibhausgase einbezogen.
Abschnitt 2
Tätigkeiten
1. Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst;
2. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;
3. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel;
4. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW;
5. Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;
6. Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
7. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Öl oder Ölerzeugnissen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
8. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien);
9. Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen;
10. Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Eisen oder Stahl (primär oder sekundär), mit einer Kapazität von mindestens 2,5 Tonnen je Stunde, einschließlich Stranggießen;
11. Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen;
12. Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;
13. Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr;
14. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen;
15. Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag;
16. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
17. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag;
18. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
19. Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen gebranntem Gips oder getrocknetem Sekundärgips je Tag;
20. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;
21. Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
22. Anlagen zur Herstellung von Industrieruß mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen je Tag;
23. Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure;
24. Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure;
25. Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure;
26. Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;
27. Anlagen zur Herstellung von
a) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene, Alkine, Aromate und alkylierte Aromate, Phenole, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Dicarbonsäuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat, Epoxide, Vinylacetat, Acrylnitril, Caprolactam und Melamin) oder
b) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane, Silikone)
mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag;
28. Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas mit einer Produktionsleistung von mehr als 5 Tonnen je Tag;
29. Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat;
30. Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte;
31. Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte; sonstige, nicht rohrleitungsgebundene Beförderung von Treibhausgasen zu demselben Zweck;
32. Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist;
33. Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union in dem Gebiet Anwendung findet; nicht unter diese Tätigkeit fallen:
a)
Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist:
aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,
bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister;
b)
Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
c)
Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;
d)
Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden;
e)
Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
f)
Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
g)
Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt;
h)
Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilogramm;
i)
Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr;
j)
Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern
aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 solcher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezember durchführt oder
bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen;
diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden;
k)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 Flüge, die nicht unter die Buchstaben a bis j fallen und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen;
l)
Flüge, die von einem Flugplatz in der Schweiz abgehen und auf einem Flugplatz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;
m)
Flüge, die von einem Flugplatz im Vereinigten Königreich abgehen und auf einem Flugplatz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;
34. Seeverkehrstätigkeiten nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit Ausnahme von Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1a der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
Abschnitt 3
Bei den Tätigkeiten nach den Abschnitten 2 und 4 einbezogene Treibhausgase
1. Kohlendioxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 und bei Tätigkeiten nach Abschnitt 4,
2. perfluorierte Kohlenwasserstoffe: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 11,
3. Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 23 bis 25,
4. Methan und Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 34.
Abschnitt 4
Von § 33 erfasste Flüge
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und den nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und – für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 6 und 8 und Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die
1. über ein von der Bundesrepublik Deutschland ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen oder in der Bundesrepublik Deutschland registriert sind und
2. jährliche CO₂-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm erzeugen, die Flüge durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen.
Nicht unter diese Tätigkeiten fallen
1. Flüge im staatlichen Auftrag,
2. Militärflüge,
3. Flüge im humanitären Einsatz,
4. medizinische Flüge,
5. Löschflüge,
6. Flüge vor oder nach einem Flug nach den Nummern 3 bis 5 mit demselben Luftfahrzeug, sofern diese Flüge für die Durchführung der in den Nummern 3 bis 5 genannten Aktivitäten oder für die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.
Teil B
Brennstoffemissionshandel
Abschnitt 1
Brennstoffe
1. Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der EU-Energiesteuerrichtlinie, einschließlich der in Anhang I Tabelle A und Tabelle C der genannten Richtlinie aufgeführten Heizstoffe oder Kraftstoffe.
2. Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt auch jedes andere Erzeugnis, das zur Verwendung als Heizstoff oder Kraftstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird.
3. Abfälle gelten nicht als Brennstoff nach Nummer 2.
Abschnitt 2
Tätigkeit
1. Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:
a) Quellkategorie-Code 1A1: Energiewirtschaft;
b) Quellkategorie-Code 1A2: Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe;
c) Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, mit Ausnahme des straßengebundenen, landwirtschaftlichen Verkehrs;
d) Quellkategorie-Code 1A4a und 1A4b: Beheizung von Gebäuden.
2. Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:
a) Quellkategorie Code 1A3a: Luftfahrt, soweit die Brennstoffe in Luftfahrzeugen der privaten, nichtgewerblichen Luftfahrt eingesetzt werden;
b) Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, soweit nicht bereits von Nummer 1 Buchstabe c erfasst;
c) Quellkategorie-Code 1A3c: Schienenverkehr;
d) Quellkategorie Code 1A3d: Schifffahrt, soweit die Brennstoffe in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt eingesetzt werden;
e) Quellkategorie-Code 1A4c: Land- und Fortwirtschaft, Fischzucht;
f) Quellkategorie Code 1A5: sonstige (insbesondere Militär), ohne Verwendung durch
aa) die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom
19. Juni 1951
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190)
in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut),
bb) in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen),
cc) Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung,
dd) diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen,
ee) die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen,
ff) die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Europäische Kommission die Billigung einer einseitigen Ausweitung nach Artikel 30j der EU-Emissionshandelsrichtlinie auf die Tätigkeit nach Satz 1 bekannt gibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt das Datum der Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 im Bundesanzeiger gesondert bekannt. Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 beginnt jeweils ab dem 1. Januar des auf die Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 folgenden Kalenderjahres.
3. Von der Tätigkeit nach den Nummern 1 und 2 ausgenommen ist das Inverkehrbringen von Brennstoffen,
a) die bei den in Teil A Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten eingesetzt werden und deren Emissionen aus der Verbrennung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 unterliegen oder
b) die mit dem Emissionsfaktor Null belegt sind.
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